thun, daß sie durch die Ehe verbunden sind, auch hierüber unverzüglich eine Urkunde aufnehmen.
76. In der Heiraths-Urkunde müssen ausgedrückt werden:
1) Die Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Gewerbe, das Alter, die Geburtsorte und die Wohnorte der Ehegatten;
2) Ob sie volljährig oder minderjährig sind;
3) Die Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Gewerbe und die Wohnorte der Eltern;
4) Die Einwilligung der Eltern, der Groseltern und der Familie, in den Fällen wo sie erfordert wird;
5) Das etwa geschehene ehrerbietige Nachsuchen des elterlichen Raths;
6) Die in den verschiedenen Wohnorten geschehenen Auf- gebote;
7) Die Einsprüche, in so fern deren erfolgt sind, ihre Aufhebung, oder die Bemerkung, daß kein Einspruch ge- schehen sey;
8) Die Erklärung der Contrahenten, daß sie einander zu Ehegatten nehmen, und der von dem öffentlichen Beamten geschehene Ausspruch ihrer ehelichen Verbindung;
9) Die Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Alter, das Gewerbe und die Wohnorte der Zeugen, und ihre Er- klärung: ob sie mit den Parteyen verwandt oder verschwä- gert sind, von welcher Seite her, und in welchem Grade.
Viertes Capitel.
Von den Sterbe-Urkunden.
77. Keine Beerdigung darf geschehen ohne Erlaubniß des Beamten des Personenstandes, welcher dieselbe auf nicht gestempeltem Papiere und unentgeltlich, jedoch nicht eher ertheilen kann, als nachdem er sich zu dem Verstorbenen ver- fügt hat, um sich seines wirklichen Absterbens zu versichern,
I. Buch. 2. Titel. 3. Cap.
thun, daß ſie durch die Ehe verbunden ſind, auch hieruͤber unverzuͤglich eine Urkunde aufnehmen.
76. In der Heiraths-Urkunde muͤſſen ausgedruͤckt werden:
1) Die Vornamen, die Geſchlechtsnamen, das Gewerbe, das Alter, die Geburtsorte und die Wohnorte der Ehegatten;
2) Ob ſie volljaͤhrig oder minderjaͤhrig ſind;
3) Die Vornamen, die Geſchlechtsnamen, das Gewerbe und die Wohnorte der Eltern;
4) Die Einwilligung der Eltern, der Groseltern und der Familie, in den Faͤllen wo ſie erfordert wird;
5) Das etwa geſchehene ehrerbietige Nachſuchen des elterlichen Raths;
6) Die in den verſchiedenen Wohnorten geſchehenen Auf- gebote;
7) Die Einſpruͤche, in ſo fern deren erfolgt ſind, ihre Aufhebung, oder die Bemerkung, daß kein Einſpruch ge- ſchehen ſey;
8) Die Erklaͤrung der Contrahenten, daß ſie einander zu Ehegatten nehmen, und der von dem oͤffentlichen Beamten geſchehene Ausſpruch ihrer ehelichen Verbindung;
9) Die Vornamen, die Geſchlechtsnamen, das Alter, das Gewerbe und die Wohnorte der Zeugen, und ihre Er- klaͤrung: ob ſie mit den Parteyen verwandt oder verſchwaͤ- gert ſind, von welcher Seite her, und in welchem Grade.
Viertes Capitel.
Von den Sterbe-Urkunden.
77. Keine Beerdigung darf geſchehen ohne Erlaubniß des Beamten des Perſonenſtandes, welcher dieſelbe auf nicht geſtempeltem Papiere und unentgeltlich, jedoch nicht eher ertheilen kann, als nachdem er ſich zu dem Verſtorbenen ver- fuͤgt hat, um ſich ſeines wirklichen Abſterbens zu verſichern,
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I. Buch. 2. Titel. 3. Cap.
thun, daß ſie durch die Ehe verbunden ſind, auch hieruͤber
unverzuͤglich eine Urkunde aufnehmen.
76. In der Heiraths-Urkunde muͤſſen ausgedruͤckt werden:
1) Die Vornamen, die Geſchlechtsnamen, das Gewerbe,
das Alter, die Geburtsorte und die Wohnorte der Ehegatten;
2) Ob ſie volljaͤhrig oder minderjaͤhrig ſind;
3) Die Vornamen, die Geſchlechtsnamen, das Gewerbe
und die Wohnorte der Eltern;
4) Die Einwilligung der Eltern, der Groseltern und
der Familie, in den Faͤllen wo ſie erfordert wird;
5) Das etwa geſchehene ehrerbietige Nachſuchen des
elterlichen Raths;
6) Die in den verſchiedenen Wohnorten geſchehenen Auf-
gebote;
7) Die Einſpruͤche, in ſo fern deren erfolgt ſind, ihre
Aufhebung, oder die Bemerkung, daß kein Einſpruch ge-
ſchehen ſey;
8) Die Erklaͤrung der Contrahenten, daß ſie einander zu
Ehegatten nehmen, und der von dem oͤffentlichen Beamten
geſchehene Ausſpruch ihrer ehelichen Verbindung;
9) Die Vornamen, die Geſchlechtsnamen, das Alter,
das Gewerbe und die Wohnorte der Zeugen, und ihre Er-
klaͤrung: ob ſie mit den Parteyen verwandt oder verſchwaͤ-
gert ſind, von welcher Seite her, und in welchem Grade.
Viertes Capitel.
Von den Sterbe-Urkunden.
77. Keine Beerdigung darf geſchehen ohne Erlaubniß
des Beamten des Perſonenſtandes, welcher dieſelbe auf nicht
geſtempeltem Papiere und unentgeltlich, jedoch nicht eher
ertheilen kann, als nachdem er ſich zu dem Verſtorbenen ver-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 38. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/50>, abgerufen am 21.11.2024.
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