Von dem durch die Nichterfüllung einer Verbindlichkeit be- gründeten Anspruche auf vollständige Schadloshaltung.
1146. Zur vollständigen Schadloshaltung ist ein Schuld- ner nur alsdann verbunden, wenn ihm bey der Erfüllung seiner Verbindlichkeit ein Verzug zur Last fällt; gleichwohl tritt solches auch in dem Falle ein, wenn das, was er zu geben oder zu thun sich anheischig gemacht hatte, nur in einer gewissen Zeit, die er verstreichen ließ, gegeben oder gethan werden konnte.
1147. Der Schuldner wird, sowohl wegen Nichterfül- lung seiner Verbindlichkeit, als wegen verzögerter Er- füllung derselben, auch wenn ihm dabey keine böse Absicht zur Last fällt, zur vollständigen Schadloshaltung, wo diese statt findet, alsdann immer verurtheilt, wenn er nicht be- weist, daß die Nichterfüllung von einer fremden Ursache, die ihm nicht zugerechnet werden kann, herrühre.
1148. War eine unabwendbare Gewalt oder bloßer Zu- fall der Grund, daß der Schuldner das, wozu er verbun- den war, nicht gegeben oder gethan, oder daß er eine ihm untersagte Handlung vorgenommen hat, so findet keine Schadloshaltung statt.
1149. Die einem Gläubiger zu leistende volle Schadlos- haltung besteht im Allgemeinen in dem Verluste, den er erlitten hat, und in dem Gewinne, der ihm entzogen wurde, mit Vorbehalt der hier folgenden Ausnahmen und Ein- schränkungen.
1150. Ist die Verbindlichkeit nicht durch böse Absicht des Schuldners unerfüllt geblieben, so haftet er nur für den Schaden und Gewinn, welchen man zur Zeit der Ein- gehung des Vertrages vorhergesehen hat, oder vorhersehen konnte.
III. Buch. 3. Titel. 3. Cap.
Vierter Abſchnitt.
Von dem durch die Nichterfuͤllung einer Verbindlichkeit be- gruͤndeten Anſpruche auf vollſtaͤndige Schadloshaltung.
1146. Zur vollſtaͤndigen Schadloshaltung iſt ein Schuld- ner nur alsdann verbunden, wenn ihm bey der Erfuͤllung ſeiner Verbindlichkeit ein Verzug zur Laſt faͤllt; gleichwohl tritt ſolches auch in dem Falle ein, wenn das, was er zu geben oder zu thun ſich anheiſchig gemacht hatte, nur in einer gewiſſen Zeit, die er verſtreichen ließ, gegeben oder gethan werden konnte.
1147. Der Schuldner wird, ſowohl wegen Nichterfuͤl- lung ſeiner Verbindlichkeit, als wegen verzoͤgerter Er- fuͤllung derſelben, auch wenn ihm dabey keine boͤſe Abſicht zur Laſt faͤllt, zur vollſtaͤndigen Schadloshaltung, wo dieſe ſtatt findet, alsdann immer verurtheilt, wenn er nicht be- weist, daß die Nichterfuͤllung von einer fremden Urſache, die ihm nicht zugerechnet werden kann, herruͤhre.
1148. War eine unabwendbare Gewalt oder bloßer Zu- fall der Grund, daß der Schuldner das, wozu er verbun- den war, nicht gegeben oder gethan, oder daß er eine ihm unterſagte Handlung vorgenommen hat, ſo findet keine Schadloshaltung ſtatt.
1149. Die einem Glaͤubiger zu leiſtende volle Schadlos- haltung beſteht im Allgemeinen in dem Verluſte, den er erlitten hat, und in dem Gewinne, der ihm entzogen wurde, mit Vorbehalt der hier folgenden Ausnahmen und Ein- ſchraͤnkungen.
1150. Iſt die Verbindlichkeit nicht durch boͤſe Abſicht des Schuldners unerfuͤllt geblieben, ſo haftet er nur fuͤr den Schaden und Gewinn, welchen man zur Zeit der Ein- gehung des Vertrages vorhergeſehen hat, oder vorherſehen konnte.
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III. Buch. 3. Titel. 3. Cap.
Vierter Abſchnitt.
Von dem durch die Nichterfuͤllung einer Verbindlichkeit be-
gruͤndeten Anſpruche auf vollſtaͤndige Schadloshaltung.
1146. Zur vollſtaͤndigen Schadloshaltung iſt ein Schuld-
ner nur alsdann verbunden, wenn ihm bey der Erfuͤllung
ſeiner Verbindlichkeit ein Verzug zur Laſt faͤllt; gleichwohl
tritt ſolches auch in dem Falle ein, wenn das, was er zu
geben oder zu thun ſich anheiſchig gemacht hatte, nur in
einer gewiſſen Zeit, die er verſtreichen ließ, gegeben oder
gethan werden konnte.
1147. Der Schuldner wird, ſowohl wegen Nichterfuͤl-
lung ſeiner Verbindlichkeit, als wegen verzoͤgerter Er-
fuͤllung derſelben, auch wenn ihm dabey keine boͤſe Abſicht
zur Laſt faͤllt, zur vollſtaͤndigen Schadloshaltung, wo dieſe
ſtatt findet, alsdann immer verurtheilt, wenn er nicht be-
weist, daß die Nichterfuͤllung von einer fremden Urſache,
die ihm nicht zugerechnet werden kann, herruͤhre.
1148. War eine unabwendbare Gewalt oder bloßer Zu-
fall der Grund, daß der Schuldner das, wozu er verbun-
den war, nicht gegeben oder gethan, oder daß er eine ihm
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1149. Die einem Glaͤubiger zu leiſtende volle Schadlos-
haltung beſteht im Allgemeinen in dem Verluſte, den er
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1150. Iſt die Verbindlichkeit nicht durch boͤſe Abſicht
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 484. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/496>, abgerufen am 21.11.2024.
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