1077. Wenn nicht das ganze Vermögen, das ein As- cendent an seinem Sterbetage hinterläßt, in der Theilung begriffen ist, so wird derjenige Theil des Vermögens, welcher hierunter nicht begriffen war, nach gesetzlicher Verfügung vertheilt.
1078. Ist die Theilung nicht unter allen Kindern, die zur Zeit des Absterbens am Leben seyn werden, und den Abkömmlingen der früher verstorbenen geschehen, so ist dieselbe für's Ganze ungültig. Eine neue Theilung in ge- setzlicher Form kann sowohl von den bey derselben über- gangenen, als von den darin mitbegriffenen Kindern oder Abkömmlingen verlangt werden.
1079. Die von einem Ascendenten gemachte Theilung kann sowohl wegen einer das Viertel übersteigenden Ver- letzung, als auch in dem Falle angefochten werden, wo aus der Theilung und aus den Verfügungen, wodurch etwas zum Voraus gegeben wurde, erhellt, daß einer der Mittheilnehmer einen größern Vortheil, als das Gesetz er- laubt, haben würde.
1080. Das Kind, welches aus einer von den im vor- hergehenden Artikel angegebenen Ursachen die von dem As- cendenten gemachte Theilung angreift, muß die Schätzungs- kosten vorschießen, und diese nebst den Kosten des Rechts- streites fallen ihm, wenn sein Anspruch ungegründet ist, endlich zur Last.
Achtes Capitel.
Von den in einer Ehestiftung an die Ehegatten, oder die aus der Ehe zu erwartenden Kinder gemachten Schenkungen.
1081. Jede Schenkung unter Lebenden über gegenwär- tiges Vermögen des Schenkenden ist, wenn sie gleich durch
III. Buch. 2. Titel. 8. Cap.
1077. Wenn nicht das ganze Vermoͤgen, das ein Aſ- cendent an ſeinem Sterbetage hinterlaͤßt, in der Theilung begriffen iſt, ſo wird derjenige Theil des Vermoͤgens, welcher hierunter nicht begriffen war, nach geſetzlicher Verfuͤgung vertheilt.
1078. Iſt die Theilung nicht unter allen Kindern, die zur Zeit des Abſterbens am Leben ſeyn werden, und den Abkoͤmmlingen der fruͤher verſtorbenen geſchehen, ſo iſt dieſelbe fuͤr's Ganze unguͤltig. Eine neue Theilung in ge- ſetzlicher Form kann ſowohl von den bey derſelben uͤber- gangenen, als von den darin mitbegriffenen Kindern oder Abkoͤmmlingen verlangt werden.
1079. Die von einem Aſcendenten gemachte Theilung kann ſowohl wegen einer das Viertel uͤberſteigenden Ver- letzung, als auch in dem Falle angefochten werden, wo aus der Theilung und aus den Verfuͤgungen, wodurch etwas zum Voraus gegeben wurde, erhellt, daß einer der Mittheilnehmer einen groͤßern Vortheil, als das Geſetz er- laubt, haben wuͤrde.
1080. Das Kind, welches aus einer von den im vor- hergehenden Artikel angegebenen Urſachen die von dem Aſ- cendenten gemachte Theilung angreift, muß die Schaͤtzungs- koſten vorſchießen, und dieſe nebſt den Koſten des Rechts- ſtreites fallen ihm, wenn ſein Anſpruch ungegruͤndet iſt, endlich zur Laſt.
Achtes Capitel.
Von den in einer Eheſtiftung an die Ehegatten, oder die aus der Ehe zu erwartenden Kinder gemachten Schenkungen.
1081. Jede Schenkung unter Lebenden uͤber gegenwaͤr- tiges Vermoͤgen des Schenkenden iſt, wenn ſie gleich durch
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III. Buch. 2. Titel. 8. Cap.
1077. Wenn nicht das ganze Vermoͤgen, das ein Aſ-
cendent an ſeinem Sterbetage hinterlaͤßt, in der Theilung
begriffen iſt, ſo wird derjenige Theil des Vermoͤgens, welcher
hierunter nicht begriffen war, nach geſetzlicher Verfuͤgung
vertheilt.
1078. Iſt die Theilung nicht unter allen Kindern, die
zur Zeit des Abſterbens am Leben ſeyn werden, und den
Abkoͤmmlingen der fruͤher verſtorbenen geſchehen, ſo iſt
dieſelbe fuͤr's Ganze unguͤltig. Eine neue Theilung in ge-
ſetzlicher Form kann ſowohl von den bey derſelben uͤber-
gangenen, als von den darin mitbegriffenen Kindern oder
Abkoͤmmlingen verlangt werden.
1079. Die von einem Aſcendenten gemachte Theilung
kann ſowohl wegen einer das Viertel uͤberſteigenden Ver-
letzung, als auch in dem Falle angefochten werden, wo
aus der Theilung und aus den Verfuͤgungen, wodurch
etwas zum Voraus gegeben wurde, erhellt, daß einer der
Mittheilnehmer einen groͤßern Vortheil, als das Geſetz er-
laubt, haben wuͤrde.
1080. Das Kind, welches aus einer von den im vor-
hergehenden Artikel angegebenen Urſachen die von dem Aſ-
cendenten gemachte Theilung angreift, muß die Schaͤtzungs-
koſten vorſchießen, und dieſe nebſt den Koſten des Rechts-
ſtreites fallen ihm, wenn ſein Anſpruch ungegruͤndet iſt,
endlich zur Laſt.
Achtes Capitel.
Von den in einer Eheſtiftung an die Ehegatten, oder
die aus der Ehe zu erwartenden Kinder gemachten
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 456. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/468>, abgerufen am 21.11.2024.
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