oder, in deren Ermangelung, von den Universallegatarien, oder, wenn auch solche nicht vorhanden sind, von den ge- setzlichen Erben, nach der in dem Titel: von der Erbfolge, bestimmten Ordnung, zu begehren.
1012. Der Legatar unter einem Universaltitel ist eben so, wie der Universallegatar, für die Schulden und Lasten der Verlassenschaft des Testators persönlich, nach dem Ver- hältnisse seines Antheils, und hypothekarisch für das Ganze, einzustehen verpflichtet.
1013. Hat der Testator nur über einen Theil des dis- ponibeln Vermögensbetrages, und zwar unter einem Uni- versaltitel, verfügt; so ist ein solcher Legatar verbunden, die Particularvermächtnisse verhältnißmäßig mit den gesetzlichen Erben zu berichtigen.
Sechster Abschnitt.
Von den Particularvermächtnissen.
1014. Jedes unbedingte Vermächtniß gibt dem Legatar, von dem Todestage des Testators an, auf die vermachte Sache ein auf seine Erben oder Nachfolger übergehendes Recht.
Dessen ungeachtet kann der Particularlegatar nicht eher sich in den Besitz der vermachten Sache setzen, oder auf deren Früchte oder Zinsen Anspruch machen, als von dem Tage an, wo er entweder, nach der im 1011ten Artikel bestimmten Ordnung, das Gesuch um Auslieferung ange- bracht hat, oder wo ihm diese Auslieferung freywillig zu- gesagt wurde.
1015. Die Zinsen oder Früchte der vermachten Sache gebühren dem Legatar von dem Sterbetage an, selbst wenn er seine Klage bey Gerichte nicht angebracht hat, in folgen- den Fällen:
43o III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
oder, in deren Ermangelung, von den Univerſallegatarien, oder, wenn auch ſolche nicht vorhanden ſind, von den ge- ſetzlichen Erben, nach der in dem Titel: von der Erbfolge, beſtimmten Ordnung, zu begehren.
1012. Der Legatar unter einem Univerſaltitel iſt eben ſo, wie der Univerſallegatar, fuͤr die Schulden und Laſten der Verlaſſenſchaft des Teſtators perſoͤnlich, nach dem Ver- haͤltniſſe ſeines Antheils, und hypothekariſch fuͤr das Ganze, einzuſtehen verpflichtet.
1013. Hat der Teſtator nur uͤber einen Theil des dis- ponibeln Vermoͤgensbetrages, und zwar unter einem Uni- verſaltitel, verfuͤgt; ſo iſt ein ſolcher Legatar verbunden, die Particularvermaͤchtniſſe verhaͤltnißmaͤßig mit den geſetzlichen Erben zu berichtigen.
Sechster Abſchnitt.
Von den Particularvermaͤchtniſſen.
1014. Jedes unbedingte Vermaͤchtniß gibt dem Legatar, von dem Todestage des Teſtators an, auf die vermachte Sache ein auf ſeine Erben oder Nachfolger uͤbergehendes Recht.
Deſſen ungeachtet kann der Particularlegatar nicht eher ſich in den Beſitz der vermachten Sache ſetzen, oder auf deren Fruͤchte oder Zinſen Anſpruch machen, als von dem Tage an, wo er entweder, nach der im 1011ten Artikel beſtimmten Ordnung, das Geſuch um Auslieferung ange- bracht hat, oder wo ihm dieſe Auslieferung freywillig zu- geſagt wurde.
1015. Die Zinſen oder Fruͤchte der vermachten Sache gebuͤhren dem Legatar von dem Sterbetage an, ſelbſt wenn er ſeine Klage bey Gerichte nicht angebracht hat, in folgen- den Faͤllen:
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43o III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
oder, in deren Ermangelung, von den Univerſallegatarien,
oder, wenn auch ſolche nicht vorhanden ſind, von den ge-
ſetzlichen Erben, nach der in dem Titel: von der Erbfolge,
beſtimmten Ordnung, zu begehren.
1012. Der Legatar unter einem Univerſaltitel iſt eben
ſo, wie der Univerſallegatar, fuͤr die Schulden und Laſten
der Verlaſſenſchaft des Teſtators perſoͤnlich, nach dem Ver-
haͤltniſſe ſeines Antheils, und hypothekariſch fuͤr das Ganze,
einzuſtehen verpflichtet.
1013. Hat der Teſtator nur uͤber einen Theil des dis-
ponibeln Vermoͤgensbetrages, und zwar unter einem Uni-
verſaltitel, verfuͤgt; ſo iſt ein ſolcher Legatar verbunden, die
Particularvermaͤchtniſſe verhaͤltnißmaͤßig mit den geſetzlichen
Erben zu berichtigen.
Sechster Abſchnitt.
Von den Particularvermaͤchtniſſen.
1014. Jedes unbedingte Vermaͤchtniß gibt dem Legatar,
von dem Todestage des Teſtators an, auf die vermachte
Sache ein auf ſeine Erben oder Nachfolger uͤbergehendes
Recht.
Deſſen ungeachtet kann der Particularlegatar nicht eher
ſich in den Beſitz der vermachten Sache ſetzen, oder auf
deren Fruͤchte oder Zinſen Anſpruch machen, als von dem
Tage an, wo er entweder, nach der im 1011ten Artikel
beſtimmten Ordnung, das Geſuch um Auslieferung ange-
bracht hat, oder wo ihm dieſe Auslieferung freywillig zu-
geſagt wurde.
1015. Die Zinſen oder Fruͤchte der vermachten Sache
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 430. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/442>, abgerufen am 21.11.2024.
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