Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
Notarien und Zeugen, welche die Aufschrift unterzeichnet
haben, und sich am Orte befinden, vorgenommen werden.

1008. In dem Falle des 1006ten Artikels ist der Uni-
versallegatar, wenn das Testament ein eigenhändiges oder
geheimes ist, verbunden, sich durch einen unter die Bitt-
schrift, womit der Hinterlegungsschein eingereicht wird,
gesetzten Befehl des Präsidenten in den Besitz einweisen zu
lassen.

1009. Der Universallegatar, welcher mit einem Erben,
dem das Gesetz einen aliquoten Theil des Vermögens vor-
behält, zusammen trifft, hat für die Schulden und Lasten
der Erbschaft des Testators, persönlich nach dem Verhält-
nisse seines Antheils, und hypothekarisch für das Ganze,
zu haften; auch ist er, mit Vorbehalt der nach dem 926sten
und 927sten Artikel eintretenden Reduction (Verminderung),
zur Bezahlung sämmtlicher Vermächtnisse verbunden.

Fünfter Abschnitt.

Von den Vermächtnissen unter einem Universaltitel.

1010. Ein Vermächtniß unter einem Universaltitel ist
dasjenige, wodurch der Testator einen aliquoten Theil des
seiner freyen Verfügung unterworfenen Vermögens, zum
Beyspiele die Hälfte, ein Drittel, oder auch alle seine un-
beweglichen Sachen, oder sein ganzes bewegliches Vermö-
gen, oder einen bestimmten aliquoten Theil seines ganzen
unbeweglichen oder seines ganzen beweglichen Vermögens,
vermacht.

Jedes andere Vermächtniß ist nur eine Verfügung unter
einem Particulartitel.

1011. Die Legatarien unter einem Universaltitel sind
verbunden, die Auslieferung von den Erben, welchen das.
Gesetz einen aliquoten Theil des Vermögens vorbehalten hat,

III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
Notarien und Zeugen, welche die Aufſchrift unterzeichnet
haben, und ſich am Orte befinden, vorgenommen werden.

1008. In dem Falle des 1006ten Artikels iſt der Uni-
verſallegatar, wenn das Teſtament ein eigenhaͤndiges oder
geheimes iſt, verbunden, ſich durch einen unter die Bitt-
ſchrift, womit der Hinterlegungsſchein eingereicht wird,
geſetzten Befehl des Praͤſidenten in den Beſitz einweiſen zu
laſſen.

1009. Der Univerſallegatar, welcher mit einem Erben,
dem das Geſetz einen aliquoten Theil des Vermoͤgens vor-
behaͤlt, zuſammen trifft, hat fuͤr die Schulden und Laſten
der Erbſchaft des Teſtators, perſoͤnlich nach dem Verhaͤlt-
niſſe ſeines Antheils, und hypothekariſch fuͤr das Ganze,
zu haften; auch iſt er, mit Vorbehalt der nach dem 926ſten
und 927ſten Artikel eintretenden Reduction (Verminderung),
zur Bezahlung ſaͤmmtlicher Vermaͤchtniſſe verbunden.

Fuͤnfter Abſchnitt.

Von den Vermaͤchtniſſen unter einem Univerſaltitel.

1010. Ein Vermaͤchtniß unter einem Univerſaltitel iſt
dasjenige, wodurch der Teſtator einen aliquoten Theil des
ſeiner freyen Verfuͤgung unterworfenen Vermoͤgens, zum
Beyſpiele die Haͤlfte, ein Drittel, oder auch alle ſeine un-
beweglichen Sachen, oder ſein ganzes bewegliches Vermoͤ-
gen, oder einen beſtimmten aliquoten Theil ſeines ganzen
unbeweglichen oder ſeines ganzen beweglichen Vermoͤgens,
vermacht.

Jedes andere Vermaͤchtniß iſt nur eine Verfuͤgung unter
einem Particulartitel.

1011. Die Legatarien unter einem Univerſaltitel ſind
verbunden, die Auslieferung von den Erben, welchen daſ.
Geſetz einen aliquoten Theil des Vermoͤgens vorbehalten hat,

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0440" n="428"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 2. Titel. 5. Cap.</fw><lb/>
Notarien und Zeugen, welche die Auf&#x017F;chrift unterzeichnet<lb/>
haben, und &#x017F;ich am Orte befinden, vorgenommen werden.<lb/></p>
              <p>1008. In dem Falle des 1006ten Artikels i&#x017F;t der Uni-<lb/>
ver&#x017F;allegatar, wenn das Te&#x017F;tament ein eigenha&#x0364;ndiges oder<lb/>
geheimes i&#x017F;t, verbunden, &#x017F;ich durch einen unter die Bitt-<lb/>
&#x017F;chrift, womit der Hinterlegungs&#x017F;chein eingereicht wird,<lb/>
ge&#x017F;etzten Befehl des Pra&#x0364;&#x017F;identen in den Be&#x017F;itz einwei&#x017F;en zu<lb/>
la&#x017F;&#x017F;en.</p><lb/>
              <p>1009. Der Univer&#x017F;allegatar, welcher mit einem Erben,<lb/>
dem das Ge&#x017F;etz einen aliquoten Theil des Vermo&#x0364;gens vor-<lb/>
beha&#x0364;lt, zu&#x017F;ammen trifft, hat fu&#x0364;r die Schulden und La&#x017F;ten<lb/>
der Erb&#x017F;chaft des Te&#x017F;tators, per&#x017F;o&#x0364;nlich nach dem Verha&#x0364;lt-<lb/>
ni&#x017F;&#x017F;e &#x017F;eines Antheils, und hypothekari&#x017F;ch fu&#x0364;r das Ganze,<lb/>
zu haften; auch i&#x017F;t er, mit Vorbehalt der nach dem 926&#x017F;ten<lb/>
und 927&#x017F;ten Artikel eintretenden Reduction (Verminderung),<lb/>
zur Bezahlung &#x017F;a&#x0364;mmtlicher Verma&#x0364;chtni&#x017F;&#x017F;e verbunden.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head> <hi rendition="#g">Fu&#x0364;nfter Ab&#x017F;chnitt.</hi> </head><lb/>
              <argument>
                <p>Von den Verma&#x0364;chtni&#x017F;&#x017F;en unter einem Univer&#x017F;altitel.</p>
              </argument><lb/>
              <p>1010. Ein Verma&#x0364;chtniß unter einem Univer&#x017F;altitel i&#x017F;t<lb/>
dasjenige, wodurch der Te&#x017F;tator einen aliquoten Theil des<lb/>
&#x017F;einer freyen Verfu&#x0364;gung unterworfenen Vermo&#x0364;gens, zum<lb/>
Bey&#x017F;piele die Ha&#x0364;lfte, ein Drittel, oder auch alle &#x017F;eine un-<lb/>
beweglichen Sachen, oder &#x017F;ein ganzes bewegliches Vermo&#x0364;-<lb/>
gen, oder einen be&#x017F;timmten aliquoten Theil &#x017F;eines ganzen<lb/>
unbeweglichen oder &#x017F;eines ganzen beweglichen Vermo&#x0364;gens,<lb/>
vermacht.</p><lb/>
              <p>Jedes andere Verma&#x0364;chtniß i&#x017F;t nur eine Verfu&#x0364;gung unter<lb/>
einem Particulartitel.<lb/></p>
              <p>1011. Die Legatarien unter einem Univer&#x017F;altitel &#x017F;ind<lb/>
verbunden, die Auslieferung von den Erben, welchen da&#x017F;.<lb/>
Ge&#x017F;etz einen aliquoten Theil des Vermo&#x0364;gens vorbehalten hat,<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[428/0440] III. Buch. 2. Titel. 5. Cap. Notarien und Zeugen, welche die Aufſchrift unterzeichnet haben, und ſich am Orte befinden, vorgenommen werden. 1008. In dem Falle des 1006ten Artikels iſt der Uni- verſallegatar, wenn das Teſtament ein eigenhaͤndiges oder geheimes iſt, verbunden, ſich durch einen unter die Bitt- ſchrift, womit der Hinterlegungsſchein eingereicht wird, geſetzten Befehl des Praͤſidenten in den Beſitz einweiſen zu laſſen. 1009. Der Univerſallegatar, welcher mit einem Erben, dem das Geſetz einen aliquoten Theil des Vermoͤgens vor- behaͤlt, zuſammen trifft, hat fuͤr die Schulden und Laſten der Erbſchaft des Teſtators, perſoͤnlich nach dem Verhaͤlt- niſſe ſeines Antheils, und hypothekariſch fuͤr das Ganze, zu haften; auch iſt er, mit Vorbehalt der nach dem 926ſten und 927ſten Artikel eintretenden Reduction (Verminderung), zur Bezahlung ſaͤmmtlicher Vermaͤchtniſſe verbunden. Fuͤnfter Abſchnitt. Von den Vermaͤchtniſſen unter einem Univerſaltitel. 1010. Ein Vermaͤchtniß unter einem Univerſaltitel iſt dasjenige, wodurch der Teſtator einen aliquoten Theil des ſeiner freyen Verfuͤgung unterworfenen Vermoͤgens, zum Beyſpiele die Haͤlfte, ein Drittel, oder auch alle ſeine un- beweglichen Sachen, oder ſein ganzes bewegliches Vermoͤ- gen, oder einen beſtimmten aliquoten Theil ſeines ganzen unbeweglichen oder ſeines ganzen beweglichen Vermoͤgens, vermacht. Jedes andere Vermaͤchtniß iſt nur eine Verfuͤgung unter einem Particulartitel. 1011. Die Legatarien unter einem Univerſaltitel ſind verbunden, die Auslieferung von den Erben, welchen daſ. Geſetz einen aliquoten Theil des Vermoͤgens vorbehalten hat,

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/440
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 428. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/440>, abgerufen am 22.12.2024.