drückliche Bestimmung der Theilungsurkunde ausgenommen ist; sie fällt gleichfalls weg, wenn der Miterbe durch eigenes Verschulden die Entwährung erleidet.
885. Jeder Miterbe ist nach dem Verhältnisse seines Antheiles persönlich verbunden, seinen Miterben für den durch die Entwährung erlittenen Verlust zu entschädigen.
Wenn einer der Miterben nicht zahlungsfähig ist, so muß der auf ihn fallende Theil zwischen dem zur Forderung der Gewährleistung Berechtigten und sämmtlichen zahlungs- fähigen Miterben gleichmäßig vertheilt werden.
886. Das Recht auf Gewährleistung für die Zahlungs- fähigkeit des Schuldners einer Rente, kann nur binnen der auf die Theilung folgenden fünf Jahre geltend gemacht werden. Ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erst nach vollzogener Theilung entstanden, so findet desfalls gar keine Gewährleistung statt.
Fünfter Abschnitt.
Von der Aufhebung geschehener Theilungen.
887. Theilungen können wegen Zwangs oder Betrugs wieder aufgehoben werden. Auch findet eine Wiederaufhe- bung statt, wenn einer der Miterben eine ihm zum Nach- theile gereichende Verletzung über ein Viertel darthut. das. bloße Auslassen eines zur Erbschaft gehörigen Gegenstandes begründet nicht eine Klage auf Wiederaufhebung, sondern nur auf Ergänzung des Theilungsgeschäftes.
888. Die Aufhebungsklage wird wider jedes Geschäft zugelassen, welches die Beendigung der Gemeinschaft unter den Miterben beabsichtiget, wenn es gleich als Verkauf, Tausch und Vergleich, oder unter irgend einer andern Ge- stalt, dargestellt würde.
Aber nachvollzogener Theilung, oder nach dem ihre Stelle
III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
druͤckliche Beſtimmung der Theilungsurkunde ausgenommen iſt; ſie faͤllt gleichfalls weg, wenn der Miterbe durch eigenes Verſchulden die Entwaͤhrung erleidet.
885. Jeder Miterbe iſt nach dem Verhaͤltniſſe ſeines Antheiles perſoͤnlich verbunden, ſeinen Miterben fuͤr den durch die Entwaͤhrung erlittenen Verluſt zu entſchaͤdigen.
Wenn einer der Miterben nicht zahlungsfaͤhig iſt, ſo muß der auf ihn fallende Theil zwiſchen dem zur Forderung der Gewaͤhrleiſtung Berechtigten und ſaͤmmtlichen zahlungs- faͤhigen Miterben gleichmaͤßig vertheilt werden.
886. Das Recht auf Gewaͤhrleiſtung fuͤr die Zahlungs- faͤhigkeit des Schuldners einer Rente, kann nur binnen der auf die Theilung folgenden fuͤnf Jahre geltend gemacht werden. Iſt die Zahlungsunfaͤhigkeit des Schuldners erſt nach vollzogener Theilung entſtanden, ſo findet desfalls gar keine Gewaͤhrleiſtung ſtatt.
Fuͤnfter Abſchnitt.
Von der Aufhebung geſchehener Theilungen.
887. Theilungen koͤnnen wegen Zwangs oder Betrugs wieder aufgehoben werden. Auch findet eine Wiederaufhe- bung ſtatt, wenn einer der Miterben eine ihm zum Nach- theile gereichende Verletzung uͤber ein Viertel darthut. daſ. bloße Auslaſſen eines zur Erbſchaft gehoͤrigen Gegenſtandes begruͤndet nicht eine Klage auf Wiederaufhebung, ſondern nur auf Ergaͤnzung des Theilungsgeſchaͤftes.
888. Die Aufhebungsklage wird wider jedes Geſchaͤft zugelaſſen, welches die Beendigung der Gemeinſchaft unter den Miterben beabſichtiget, wenn es gleich als Verkauf, Tauſch und Vergleich, oder unter irgend einer andern Ge- ſtalt, dargeſtellt wuͤrde.
Aber nachvollzogener Theilung, oder nach dem ihre Stelle
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0386"n="374"/><fwtype="header"place="top"><hirendition="#aq">III</hi>. Buch. 1. Titel. 6. Cap.</fw><lb/>
druͤckliche Beſtimmung der Theilungsurkunde ausgenommen<lb/>
iſt; ſie faͤllt gleichfalls weg, wenn der Miterbe durch eigenes<lb/>
Verſchulden die Entwaͤhrung erleidet.<lb/></p><p>885. Jeder Miterbe iſt nach dem Verhaͤltniſſe ſeines<lb/>
Antheiles perſoͤnlich verbunden, ſeinen Miterben fuͤr den<lb/>
durch die Entwaͤhrung erlittenen Verluſt zu entſchaͤdigen.</p><lb/><p>Wenn einer der Miterben nicht zahlungsfaͤhig iſt, ſo<lb/>
muß der auf ihn fallende Theil zwiſchen dem zur Forderung<lb/>
der Gewaͤhrleiſtung Berechtigten und ſaͤmmtlichen zahlungs-<lb/>
faͤhigen Miterben gleichmaͤßig vertheilt werden.<lb/></p><p>886. Das Recht auf Gewaͤhrleiſtung fuͤr die Zahlungs-<lb/>
faͤhigkeit des Schuldners einer Rente, kann nur binnen<lb/>
der auf die Theilung folgenden fuͤnf Jahre geltend gemacht<lb/>
werden. Iſt die Zahlungsunfaͤhigkeit des Schuldners erſt<lb/>
nach vollzogener Theilung entſtanden, ſo findet desfalls gar<lb/>
keine Gewaͤhrleiſtung ſtatt.</p></div><lb/><divn="4"><head><hirendition="#g">Fuͤnfter Abſchnitt.</hi></head><lb/><argument><p>Von der Aufhebung geſchehener Theilungen.</p></argument><lb/><p>887. Theilungen koͤnnen wegen Zwangs oder Betrugs<lb/>
wieder aufgehoben werden. Auch findet eine Wiederaufhe-<lb/>
bung ſtatt, wenn einer der Miterben eine ihm zum Nach-<lb/>
theile gereichende Verletzung uͤber ein Viertel darthut. daſ.<lb/>
bloße Auslaſſen eines zur Erbſchaft gehoͤrigen Gegenſtandes<lb/>
begruͤndet nicht eine Klage auf Wiederaufhebung, ſondern<lb/>
nur auf Ergaͤnzung des Theilungsgeſchaͤftes.<lb/></p><p>888. Die Aufhebungsklage wird wider jedes Geſchaͤft<lb/>
zugelaſſen, welches die Beendigung der Gemeinſchaft unter<lb/>
den Miterben beabſichtiget, wenn es gleich als Verkauf,<lb/>
Tauſch und Vergleich, oder unter irgend einer andern Ge-<lb/>ſtalt, dargeſtellt wuͤrde.</p><lb/><p>Aber nachvollzogener Theilung, oder nach dem ihre Stelle<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[374/0386]
III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
druͤckliche Beſtimmung der Theilungsurkunde ausgenommen
iſt; ſie faͤllt gleichfalls weg, wenn der Miterbe durch eigenes
Verſchulden die Entwaͤhrung erleidet.
885. Jeder Miterbe iſt nach dem Verhaͤltniſſe ſeines
Antheiles perſoͤnlich verbunden, ſeinen Miterben fuͤr den
durch die Entwaͤhrung erlittenen Verluſt zu entſchaͤdigen.
Wenn einer der Miterben nicht zahlungsfaͤhig iſt, ſo
muß der auf ihn fallende Theil zwiſchen dem zur Forderung
der Gewaͤhrleiſtung Berechtigten und ſaͤmmtlichen zahlungs-
faͤhigen Miterben gleichmaͤßig vertheilt werden.
886. Das Recht auf Gewaͤhrleiſtung fuͤr die Zahlungs-
faͤhigkeit des Schuldners einer Rente, kann nur binnen
der auf die Theilung folgenden fuͤnf Jahre geltend gemacht
werden. Iſt die Zahlungsunfaͤhigkeit des Schuldners erſt
nach vollzogener Theilung entſtanden, ſo findet desfalls gar
keine Gewaͤhrleiſtung ſtatt.
Fuͤnfter Abſchnitt.
Von der Aufhebung geſchehener Theilungen.
887. Theilungen koͤnnen wegen Zwangs oder Betrugs
wieder aufgehoben werden. Auch findet eine Wiederaufhe-
bung ſtatt, wenn einer der Miterben eine ihm zum Nach-
theile gereichende Verletzung uͤber ein Viertel darthut. daſ.
bloße Auslaſſen eines zur Erbſchaft gehoͤrigen Gegenſtandes
begruͤndet nicht eine Klage auf Wiederaufhebung, ſondern
nur auf Ergaͤnzung des Theilungsgeſchaͤftes.
888. Die Aufhebungsklage wird wider jedes Geſchaͤft
zugelaſſen, welches die Beendigung der Gemeinſchaft unter
den Miterben beabſichtiget, wenn es gleich als Verkauf,
Tauſch und Vergleich, oder unter irgend einer andern Ge-
ſtalt, dargeſtellt wuͤrde.
Aber nachvollzogener Theilung, oder nach dem ihre Stelle
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 374. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/386>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.