841. Eine jede, auch mit dem Verstorbenen verwandte Person, welcher kein Erbrecht auf dessen Nachlaß zusteht, der aber ein Miterbe das seinige abgetreten hat, kann sowohl von sämmtlichen Miterben, als auch von einem derselben, durch Vergütung dessen, was sie für die Abtretung gezahlt hat, von der Theilung ausgeschlossen werden.
842. Nach vollzogener Theilung müssen jedem Theil- nehmer die besondern Urkunden ausgeliefert werden, welche sich auf die ihm zugefallenen Gegenstände beziehen.
Urkunden, die ein getheiltes Erbschaftsstück betreffen, er- hält derjenige, welchem der größte Theil davon zusteht, jedoch mit der Verbindlichkeit, denjenigen seiner Miterben, die dabey interessirt sind, damit auf Verlangen an die Hand zu gehen.
Urkunden, welche auf die ganze Erbschaft Bezug haben, werden demjenigen eingehändigt, den alle Erben zum Auf- bewahrer derselben gewählt haben, mit der Verbindlichkeit, den übrigen Theilnehmern auf jedesmaliges Ansuchen damit behülflich zu seyn. Findet die Wahl Schwierigkeiten, so verfügt darüber der Richter.
Zweyter Abschnitt.
Von der Collation (Einwerfung in die Erbschaftsmasse).
843. Ein jeder, der zur Erbfolge gelangt, selbst der Beneficiarerbe, muß seinen Miterben alles, was er von dem Verstorbenen durch Schenkung unter den Lebenden, mittelbar oder unmittelbar, erhalten hat, conferiren. Er kann weder die Geschenke behalten, noch die Vermächtnisse verlangen, welche der Verstorbene ihm zugewendet hat; es sey dann, daß diese oder jene ihm ausdrücklich zum Voraus und außer seinem Erbtheile, oder mit Befreyung von der Collation, wären gegeben worden.
844. Doch selbst in dem Falle, wo die Geschenke und
III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
841. Eine jede, auch mit dem Verſtorbenen verwandte Perſon, welcher kein Erbrecht auf deſſen Nachlaß zuſteht, der aber ein Miterbe das ſeinige abgetreten hat, kann ſowohl von ſaͤmmtlichen Miterben, als auch von einem derſelben, durch Verguͤtung deſſen, was ſie fuͤr die Abtretung gezahlt hat, von der Theilung ausgeſchloſſen werden.
842. Nach vollzogener Theilung muͤſſen jedem Theil- nehmer die beſondern Urkunden ausgeliefert werden, welche ſich auf die ihm zugefallenen Gegenſtaͤnde beziehen.
Urkunden, die ein getheiltes Erbſchaftsſtuͤck betreffen, er- haͤlt derjenige, welchem der groͤßte Theil davon zuſteht, jedoch mit der Verbindlichkeit, denjenigen ſeiner Miterben, die dabey intereſſirt ſind, damit auf Verlangen an die Hand zu gehen.
Urkunden, welche auf die ganze Erbſchaft Bezug haben, werden demjenigen eingehaͤndigt, den alle Erben zum Auf- bewahrer derſelben gewaͤhlt haben, mit der Verbindlichkeit, den uͤbrigen Theilnehmern auf jedesmaliges Anſuchen damit behuͤlflich zu ſeyn. Findet die Wahl Schwierigkeiten, ſo verfuͤgt daruͤber der Richter.
Zweyter Abſchnitt.
Von der Collation (Einwerfung in die Erbſchaftsmaſſe).
843. Ein jeder, der zur Erbfolge gelangt, ſelbſt der Beneficiarerbe, muß ſeinen Miterben alles, was er von dem Verſtorbenen durch Schenkung unter den Lebenden, mittelbar oder unmittelbar, erhalten hat, conferiren. Er kann weder die Geſchenke behalten, noch die Vermaͤchtniſſe verlangen, welche der Verſtorbene ihm zugewendet hat; es ſey dann, daß dieſe oder jene ihm ausdruͤcklich zum Voraus und außer ſeinem Erbtheile, oder mit Befreyung von der Collation, waͤren gegeben worden.
844. Doch ſelbſt in dem Falle, wo die Geſchenke und
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III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
841. Eine jede, auch mit dem Verſtorbenen verwandte
Perſon, welcher kein Erbrecht auf deſſen Nachlaß zuſteht,
der aber ein Miterbe das ſeinige abgetreten hat, kann ſowohl
von ſaͤmmtlichen Miterben, als auch von einem derſelben,
durch Verguͤtung deſſen, was ſie fuͤr die Abtretung gezahlt
hat, von der Theilung ausgeſchloſſen werden.
842. Nach vollzogener Theilung muͤſſen jedem Theil-
nehmer die beſondern Urkunden ausgeliefert werden, welche
ſich auf die ihm zugefallenen Gegenſtaͤnde beziehen.
Urkunden, die ein getheiltes Erbſchaftsſtuͤck betreffen, er-
haͤlt derjenige, welchem der groͤßte Theil davon zuſteht,
jedoch mit der Verbindlichkeit, denjenigen ſeiner Miterben,
die dabey intereſſirt ſind, damit auf Verlangen an die Hand
zu gehen.
Urkunden, welche auf die ganze Erbſchaft Bezug haben,
werden demjenigen eingehaͤndigt, den alle Erben zum Auf-
bewahrer derſelben gewaͤhlt haben, mit der Verbindlichkeit,
den uͤbrigen Theilnehmern auf jedesmaliges Anſuchen damit
behuͤlflich zu ſeyn. Findet die Wahl Schwierigkeiten, ſo
verfuͤgt daruͤber der Richter.
Zweyter Abſchnitt.
Von der Collation (Einwerfung in die Erbſchaftsmaſſe).
843. Ein jeder, der zur Erbfolge gelangt, ſelbſt der
Beneficiarerbe, muß ſeinen Miterben alles, was er von
dem Verſtorbenen durch Schenkung unter den Lebenden,
mittelbar oder unmittelbar, erhalten hat, conferiren. Er
kann weder die Geſchenke behalten, noch die Vermaͤchtniſſe
verlangen, welche der Verſtorbene ihm zugewendet hat; es
ſey dann, daß dieſe oder jene ihm ausdruͤcklich zum Voraus
und außer ſeinem Erbtheile, oder mit Befreyung von der
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844. Doch ſelbſt in dem Falle, wo die Geſchenke und
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 358. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/370>, abgerufen am 22.12.2024.
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