Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Buch. 1. Titel. 5. Cap.
dere Interessenten verlangen, für den Werth des in dem
Inventar begriffenen beweglichen Vermögens, und für den
Theil des Preises der unbeweglichen Sachen, welcher den
hypothekarischen Gläubigern nicht angewiesen worden ist,
gute und zahlbare Bürgschaft zu stellen.

Unterläßt er diese Bürgschaftsleistung, so werden die
Mobilien verkauft, und sowohl deren Verkaufspreis, als
der nicht angewiesene Theil des Preises der unbeweglichen
Sachen, wird hinterlegt, um zur Tilgung der Erbschaftslasten
verwendet zu werden.

808. Sind Gläubiger vorhanden, die einen gerichtlichen
Einspruch eingelegt haben, so kann der Beneficiarerbe nur
nach der durch den Richter bestimmten Ordnung und Weise
bezahlen. Sind keine solche Gläubiger vorhanden, so bezahlt
er die Gläubiger und Legatarien nach der Ordnung, wie
sie sich melden.

809. Gläubiger, die keinen Einspruch gethan hatten,
und sich erst nach dem Rechnungsabschlusse und der Aus-
zahlung des Ueberschusses melden, können sich nur an die
Legatarien halten.

In einem wie im andern Falle wird deren Entschädigungs-
anspruch durch den Ablauf dreyer Jahre, von dem Tage des
Rechnungsabschlusses und der Bezahlung des Ueberschusses
an zu rechnen, verjährt.

810. Die Kosten der etwa statt gefundnen Versiegelung,
des Inventars, und der Rechnungsablage, fallen der Erbschaft
zur Last.

Vierter Abschnitt.

Von erblosen Verlassenschaften.

811. Wenn nach dem Ablaufe der für die Inventar-
aufnahme und Bedenkzeit gestatteten Fristen Niemand er-
scheint, der die Erbschaft in Anspruch nimmt, und wenn

III. Buch. 1. Titel. 5. Cap.
dere Intereſſenten verlangen, fuͤr den Werth des in dem
Inventar begriffenen beweglichen Vermoͤgens, und fuͤr den
Theil des Preiſes der unbeweglichen Sachen, welcher den
hypothekariſchen Glaͤubigern nicht angewieſen worden iſt,
gute und zahlbare Buͤrgſchaft zu ſtellen.

Unterlaͤßt er dieſe Buͤrgſchaftsleiſtung, ſo werden die
Mobilien verkauft, und ſowohl deren Verkaufspreis, als
der nicht angewieſene Theil des Preiſes der unbeweglichen
Sachen, wird hinterlegt, um zur Tilgung der Erbſchaftslaſten
verwendet zu werden.

808. Sind Glaͤubiger vorhanden, die einen gerichtlichen
Einſpruch eingelegt haben, ſo kann der Beneficiarerbe nur
nach der durch den Richter beſtimmten Ordnung und Weiſe
bezahlen. Sind keine ſolche Glaͤubiger vorhanden, ſo bezahlt
er die Glaͤubiger und Legatarien nach der Ordnung, wie
ſie ſich melden.

809. Glaͤubiger, die keinen Einſpruch gethan hatten,
und ſich erſt nach dem Rechnungsabſchluſſe und der Aus-
zahlung des Ueberſchuſſes melden, koͤnnen ſich nur an die
Legatarien halten.

In einem wie im andern Falle wird deren Entſchaͤdigungs-
anſpruch durch den Ablauf dreyer Jahre, von dem Tage des
Rechnungsabſchluſſes und der Bezahlung des Ueberſchuſſes
an zu rechnen, verjaͤhrt.

810. Die Koſten der etwa ſtatt gefundnen Verſiegelung,
des Inventars, und der Rechnungsablage, fallen der Erbſchaft
zur Laſt.

Vierter Abſchnitt.

Von erbloſen Verlaſſenſchaften.

811. Wenn nach dem Ablaufe der fuͤr die Inventar-
aufnahme und Bedenkzeit geſtatteten Friſten Niemand er-
ſcheint, der die Erbſchaft in Anſpruch nimmt, und wenn

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0356" n="344"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 1. Titel. 5. Cap.</fw><lb/>
dere Intere&#x017F;&#x017F;enten verlangen, fu&#x0364;r den Werth des in dem<lb/>
Inventar begriffenen beweglichen Vermo&#x0364;gens, und fu&#x0364;r den<lb/>
Theil des Prei&#x017F;es der unbeweglichen Sachen, welcher den<lb/>
hypothekari&#x017F;chen Gla&#x0364;ubigern nicht angewie&#x017F;en worden i&#x017F;t,<lb/>
gute und zahlbare Bu&#x0364;rg&#x017F;chaft zu &#x017F;tellen.</p><lb/>
              <p>Unterla&#x0364;ßt er die&#x017F;e Bu&#x0364;rg&#x017F;chaftslei&#x017F;tung, &#x017F;o werden die<lb/>
Mobilien verkauft, und &#x017F;owohl deren Verkaufspreis, als<lb/>
der nicht angewie&#x017F;ene Theil des Prei&#x017F;es der unbeweglichen<lb/>
Sachen, wird hinterlegt, um zur Tilgung der Erb&#x017F;chaftsla&#x017F;ten<lb/>
verwendet zu werden.<lb/></p>
              <p>808. Sind Gla&#x0364;ubiger vorhanden, die einen gerichtlichen<lb/>
Ein&#x017F;pruch eingelegt haben, &#x017F;o kann der Beneficiarerbe nur<lb/>
nach der durch den Richter be&#x017F;timmten Ordnung und Wei&#x017F;e<lb/>
bezahlen. Sind keine &#x017F;olche Gla&#x0364;ubiger vorhanden, &#x017F;o bezahlt<lb/>
er die Gla&#x0364;ubiger und Legatarien nach der Ordnung, wie<lb/>
&#x017F;ie &#x017F;ich melden.<lb/></p>
              <p>809. Gla&#x0364;ubiger, die keinen Ein&#x017F;pruch gethan hatten,<lb/>
und &#x017F;ich er&#x017F;t nach dem Rechnungsab&#x017F;chlu&#x017F;&#x017F;e und der Aus-<lb/>
zahlung des Ueber&#x017F;chu&#x017F;&#x017F;es melden, ko&#x0364;nnen &#x017F;ich nur an die<lb/>
Legatarien halten.</p><lb/>
              <p>In einem wie im andern Falle wird deren Ent&#x017F;cha&#x0364;digungs-<lb/>
an&#x017F;pruch durch den Ablauf dreyer Jahre, von dem Tage des<lb/>
Rechnungsab&#x017F;chlu&#x017F;&#x017F;es und der Bezahlung des Ueber&#x017F;chu&#x017F;&#x017F;es<lb/>
an zu rechnen, verja&#x0364;hrt.<lb/></p>
              <p>810. Die Ko&#x017F;ten der etwa &#x017F;tatt gefundnen Ver&#x017F;iegelung,<lb/>
des Inventars, und der Rechnungsablage, fallen der Erb&#x017F;chaft<lb/>
zur La&#x017F;t.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head> <hi rendition="#g">Vierter Ab&#x017F;chnitt.</hi> </head><lb/>
              <argument>
                <p>Von erblo&#x017F;en Verla&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaften.</p>
              </argument><lb/>
              <p>811. Wenn nach dem Ablaufe der fu&#x0364;r die Inventar-<lb/>
aufnahme und Bedenkzeit ge&#x017F;tatteten Fri&#x017F;ten Niemand er-<lb/>
&#x017F;cheint, der die Erb&#x017F;chaft in An&#x017F;pruch nimmt, und wenn<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[344/0356] III. Buch. 1. Titel. 5. Cap. dere Intereſſenten verlangen, fuͤr den Werth des in dem Inventar begriffenen beweglichen Vermoͤgens, und fuͤr den Theil des Preiſes der unbeweglichen Sachen, welcher den hypothekariſchen Glaͤubigern nicht angewieſen worden iſt, gute und zahlbare Buͤrgſchaft zu ſtellen. Unterlaͤßt er dieſe Buͤrgſchaftsleiſtung, ſo werden die Mobilien verkauft, und ſowohl deren Verkaufspreis, als der nicht angewieſene Theil des Preiſes der unbeweglichen Sachen, wird hinterlegt, um zur Tilgung der Erbſchaftslaſten verwendet zu werden. 808. Sind Glaͤubiger vorhanden, die einen gerichtlichen Einſpruch eingelegt haben, ſo kann der Beneficiarerbe nur nach der durch den Richter beſtimmten Ordnung und Weiſe bezahlen. Sind keine ſolche Glaͤubiger vorhanden, ſo bezahlt er die Glaͤubiger und Legatarien nach der Ordnung, wie ſie ſich melden. 809. Glaͤubiger, die keinen Einſpruch gethan hatten, und ſich erſt nach dem Rechnungsabſchluſſe und der Aus- zahlung des Ueberſchuſſes melden, koͤnnen ſich nur an die Legatarien halten. In einem wie im andern Falle wird deren Entſchaͤdigungs- anſpruch durch den Ablauf dreyer Jahre, von dem Tage des Rechnungsabſchluſſes und der Bezahlung des Ueberſchuſſes an zu rechnen, verjaͤhrt. 810. Die Koſten der etwa ſtatt gefundnen Verſiegelung, des Inventars, und der Rechnungsablage, fallen der Erbſchaft zur Laſt. Vierter Abſchnitt. Von erbloſen Verlaſſenſchaften. 811. Wenn nach dem Ablaufe der fuͤr die Inventar- aufnahme und Bedenkzeit geſtatteten Friſten Niemand er- ſcheint, der die Erbſchaft in Anſpruch nimmt, und wenn

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/356
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 344. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/356>, abgerufen am 22.12.2024.