783. Ein Volljähriger kann die ausdrücklich oder still- schweigend von ihm geschehene Annahme einer Erbschaft nur in dem Falle anfechten, wenn diese Annahme durch einen gegen ihn verübten Betrug bewirkt wurde; auch kann er sich dagegen nie auf die Behauptung einer Verletzung berufen, den einzigen Fall ausgenommen, wo die Erbschaft durch spätere Entdeckung eines zur Zeit der Annahme noch unbekannten Testaments sich erschöpft, oder über die Hälfte vermindert fände.
Zweyter Abschnitt.
Von der Ausschlagung der Erbschaften.
784. Die Verzichtleistung auf eine Erbschaft wird nicht vermuthet; sie kann nur bey dem Secretariat des Gerichtes erster Instanz in dem Bezirke, worin die Erbfolge eröffnet worden, in einem besonders dazu bestimmten Register geschehen.
785. Der Erbe, welcher entsagt, wird so angesehen, als wäre er nie Erbe gewesen.
786. Der Antheil des Entsagenden wächst seinen Mit- erben zu; ist er allein, so fällt er auf die nächstfolgende Classe.
787. Nie tritt man vermöge des Repräsentations- rechtes in die Stelle eines Erben, der entsagt hat; ist der Entsagende in seiner Classe der einzige Erbfähige, oder entsagen seine Miterben sämmtlich, so gelangen die Kinder kraft eigenen Rechtes zur Erbfolge, und zwar nach An- zahl der Köpfe.
788. Die Gläubiger desjenigen, der zum Nachtheile ihrer Rechte Verzicht leistet, können sich vom Gerichte ermächtigen lassen, die Erbschaft im Namen ihres Schuldners und statt seiner anzunehmen.
III. Buch. 1. Titel. 5. Cap.
783. Ein Volljaͤhriger kann die ausdruͤcklich oder ſtill- ſchweigend von ihm geſchehene Annahme einer Erbſchaft nur in dem Falle anfechten, wenn dieſe Annahme durch einen gegen ihn veruͤbten Betrug bewirkt wurde; auch kann er ſich dagegen nie auf die Behauptung einer Verletzung berufen, den einzigen Fall ausgenommen, wo die Erbſchaft durch ſpaͤtere Entdeckung eines zur Zeit der Annahme noch unbekannten Teſtaments ſich erſchoͤpft, oder uͤber die Haͤlfte vermindert faͤnde.
Zweyter Abſchnitt.
Von der Ausſchlagung der Erbſchaften.
784. Die Verzichtleiſtung auf eine Erbſchaft wird nicht vermuthet; ſie kann nur bey dem Secretariat des Gerichtes erſter Inſtanz in dem Bezirke, worin die Erbfolge eroͤffnet worden, in einem beſonders dazu beſtimmten Regiſter geſchehen.
785. Der Erbe, welcher entſagt, wird ſo angeſehen, als waͤre er nie Erbe geweſen.
786. Der Antheil des Entſagenden waͤchſt ſeinen Mit- erben zu; iſt er allein, ſo faͤllt er auf die naͤchſtfolgende Claſſe.
787. Nie tritt man vermoͤge des Repraͤſentations- rechtes in die Stelle eines Erben, der entſagt hat; iſt der Entſagende in ſeiner Claſſe der einzige Erbfaͤhige, oder entſagen ſeine Miterben ſaͤmmtlich, ſo gelangen die Kinder kraft eigenen Rechtes zur Erbfolge, und zwar nach An- zahl der Koͤpfe.
788. Die Glaͤubiger desjenigen, der zum Nachtheile ihrer Rechte Verzicht leiſtet, koͤnnen ſich vom Gerichte ermaͤchtigen laſſen, die Erbſchaft im Namen ihres Schuldners und ſtatt ſeiner anzunehmen.
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III. Buch. 1. Titel. 5. Cap.
783. Ein Volljaͤhriger kann die ausdruͤcklich oder ſtill-
ſchweigend von ihm geſchehene Annahme einer Erbſchaft
nur in dem Falle anfechten, wenn dieſe Annahme durch
einen gegen ihn veruͤbten Betrug bewirkt wurde; auch kann
er ſich dagegen nie auf die Behauptung einer Verletzung
berufen, den einzigen Fall ausgenommen, wo die Erbſchaft
durch ſpaͤtere Entdeckung eines zur Zeit der Annahme noch
unbekannten Teſtaments ſich erſchoͤpft, oder uͤber die Haͤlfte
vermindert faͤnde.
Zweyter Abſchnitt.
Von der Ausſchlagung der Erbſchaften.
784. Die Verzichtleiſtung auf eine Erbſchaft wird nicht
vermuthet; ſie kann nur bey dem Secretariat des Gerichtes
erſter Inſtanz in dem Bezirke, worin die Erbfolge eroͤffnet
worden, in einem beſonders dazu beſtimmten Regiſter
geſchehen.
785. Der Erbe, welcher entſagt, wird ſo angeſehen,
als waͤre er nie Erbe geweſen.
786. Der Antheil des Entſagenden waͤchſt ſeinen Mit-
erben zu; iſt er allein, ſo faͤllt er auf die naͤchſtfolgende
Claſſe.
787. Nie tritt man vermoͤge des Repraͤſentations-
rechtes in die Stelle eines Erben, der entſagt hat; iſt
der Entſagende in ſeiner Claſſe der einzige Erbfaͤhige, oder
entſagen ſeine Miterben ſaͤmmtlich, ſo gelangen die Kinder
kraft eigenen Rechtes zur Erbfolge, und zwar nach An-
zahl der Koͤpfe.
788. Die Glaͤubiger desjenigen, der zum Nachtheile ihrer
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 334. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/346>, abgerufen am 21.11.2024.
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