766. Im Falle des frühern Absterbens der Eltern des natürlichen Kindes fällt das Vermögen, welches dasselbe von ihnen erhalten hat, wenn es noch in Natur sich in der Erbschaft vorfindet, dessen ehelichen Geschwistern zu; auf diese gehen auch die auf Wiedererlangung veräußerter Vermögensstücke etwa zuständigen Klagen, oder der noch rückständige Preis solcher Sachen, über. Alles übrige Ver- mögen erhalten die natürlichen Geschwister und deren Descen- denten.
Zweyter Abschnitt.
Von den Rechten des überlebenden Ehegatten und des Staates.
767. Wenn der Verstorbene weder Verwandten in erb- fähigem Grade, noch natürliche Kinder, hinterläßt, so gehört seine Verlassenschaft dem ihn überlebenden, nicht geschiedenen, Ehegatten.
768. In Ermangelung eines überlebenden Ehegatten fällt der Nachlaß dem Staate zu.
769. Sowohl der überlebende Ehegatte, als die Domai- nenverwaltung, welche den Nachlaß in Anspruch nehmen, sind verbunden, die Siegel anlegen und ein Inventar in der Form errichten zu lassen, welche für den Erbschafts- antritt mit der Rechtswohlthat des Inventars vorgeschrie- ben ist.
770. Sie müssen bey dem Gerichte der ersten Instanz, in dessen Bezirke die Erbfolge eröffnet wurde, um Einweisung in den Besitz nachsuchen; das Gericht kann nur nach drey Verkündigungen und öffentlichen Anschlägen in der gewöhn- lichen Form, und nach vorgängiger Anhörung des königlichen Procurators, über jenes Gesuch erkennen.
771. Außerdem noch ist der überlebende Ehegatte ver-
328 III. Buch. 1. Titel. 4. Cap.
766. Im Falle des fruͤhern Abſterbens der Eltern des natuͤrlichen Kindes faͤllt das Vermoͤgen, welches daſſelbe von ihnen erhalten hat, wenn es noch in Natur ſich in der Erbſchaft vorfindet, deſſen ehelichen Geſchwiſtern zu; auf dieſe gehen auch die auf Wiedererlangung veraͤußerter Vermoͤgensſtuͤcke etwa zuſtaͤndigen Klagen, oder der noch ruͤckſtaͤndige Preis ſolcher Sachen, uͤber. Alles uͤbrige Ver- moͤgen erhalten die natuͤrlichen Geſchwiſter und deren Deſcen- denten.
Zweyter Abſchnitt.
Von den Rechten des uͤberlebenden Ehegatten und des Staates.
767. Wenn der Verſtorbene weder Verwandten in erb- faͤhigem Grade, noch natuͤrliche Kinder, hinterlaͤßt, ſo gehoͤrt ſeine Verlaſſenſchaft dem ihn uͤberlebenden, nicht geſchiedenen, Ehegatten.
768. In Ermangelung eines uͤberlebenden Ehegatten faͤllt der Nachlaß dem Staate zu.
769. Sowohl der uͤberlebende Ehegatte, als die Domai- nenverwaltung, welche den Nachlaß in Anſpruch nehmen, ſind verbunden, die Siegel anlegen und ein Inventar in der Form errichten zu laſſen, welche fuͤr den Erbſchafts- antritt mit der Rechtswohlthat des Inventars vorgeſchrie- ben iſt.
770. Sie muͤſſen bey dem Gerichte der erſten Inſtanz, in deſſen Bezirke die Erbfolge eroͤffnet wurde, um Einweiſung in den Beſitz nachſuchen; das Gericht kann nur nach drey Verkuͤndigungen und oͤffentlichen Anſchlaͤgen in der gewoͤhn- lichen Form, und nach vorgaͤngiger Anhoͤrung des koͤniglichen Procurators, uͤber jenes Geſuch erkennen.
771. Außerdem noch iſt der uͤberlebende Ehegatte ver-
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328 III. Buch. 1. Titel. 4. Cap.
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natuͤrlichen Kindes faͤllt das Vermoͤgen, welches daſſelbe
von ihnen erhalten hat, wenn es noch in Natur ſich in
der Erbſchaft vorfindet, deſſen ehelichen Geſchwiſtern zu;
auf dieſe gehen auch die auf Wiedererlangung veraͤußerter
Vermoͤgensſtuͤcke etwa zuſtaͤndigen Klagen, oder der noch
ruͤckſtaͤndige Preis ſolcher Sachen, uͤber. Alles uͤbrige Ver-
moͤgen erhalten die natuͤrlichen Geſchwiſter und deren Deſcen-
denten.
Zweyter Abſchnitt.
Von den Rechten des uͤberlebenden Ehegatten und des
Staates.
767. Wenn der Verſtorbene weder Verwandten in erb-
faͤhigem Grade, noch natuͤrliche Kinder, hinterlaͤßt, ſo gehoͤrt
ſeine Verlaſſenſchaft dem ihn uͤberlebenden, nicht geſchiedenen,
Ehegatten.
768. In Ermangelung eines uͤberlebenden Ehegatten
faͤllt der Nachlaß dem Staate zu.
769. Sowohl der uͤberlebende Ehegatte, als die Domai-
nenverwaltung, welche den Nachlaß in Anſpruch nehmen,
ſind verbunden, die Siegel anlegen und ein Inventar in
der Form errichten zu laſſen, welche fuͤr den Erbſchafts-
antritt mit der Rechtswohlthat des Inventars vorgeſchrie-
ben iſt.
770. Sie muͤſſen bey dem Gerichte der erſten Inſtanz,
in deſſen Bezirke die Erbfolge eroͤffnet wurde, um Einweiſung
in den Beſitz nachſuchen; das Gericht kann nur nach drey
Verkuͤndigungen und oͤffentlichen Anſchlaͤgen in der gewoͤhn-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 328. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/340>, abgerufen am 22.12.2024.
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