zehn, die anderen aber über sechszig Jahre alt waren, so vermuthet man, daß die ersteren diese überlebt haben.
722. Wenn die miteinander Umgekommenen das funf- zehnte Jahr zurückgelegt, aber das sechszigste noch nicht erreicht hatten, fo wird bey gleichem Alter, oder wo der Unterschied nicht ein Jahr übersteigt, für das Ueberleben der Mannsperson vermuthet.
Waren sie von einerley Geschlecht, so tritt die Ver- muthung, wodurch nach dem gewöhnlichen Laufe der Na- tur die Erbfolge eröffnet wird, ein; man vermuthet daher, daß der jüngere den ältern überlebt habe.
723. Das Gesetz bestimmt die Erbfolgeordnung unter den rechtmäßigen Erben; bey deren Ermangelung fällt der Nachlaß auf die natürlichen Kinder, alsdann auf den überlebenden Ehegatten, und, wenn kein solcher vorhanden ist, auf den Staat.
724. Die rechtmäßigen Erben treten in den Besitz des Vermögens, in die Rechte und Klagen des Verstorbenen, kraft des Gesetzes ein, unter der Verbindlichkeit, alle Erb- schaftslasten zu berichtigen.
Die natürlichen Kinder, der überlebende Ehegatte und der Staat, müssen sich von dem Richter, nach den unten zu bestimmenden Formen, in den Besitz einweisen lassen.
Zweytes Capitel.
Von den zur Erbfolge erforderlichen Eigenschaften.
725. Um zu erben muß man nothwendig in dem Au- genblicke, wo die Erbfolge anfällt, existiren.
Unfähig zur Erbfolge sind demnach:
1) Das noch nicht empfangene, oder
2) nicht lebensfähig geborne Kind;
3) Der bürgerlich Todte.
726. Ein Fremder wird zur Erbfolge in das Vermögen,
III. Buch. 1. Titel. 2. Cap.
zehn, die anderen aber uͤber ſechszig Jahre alt waren, ſo vermuthet man, daß die erſteren dieſe uͤberlebt haben.
722. Wenn die miteinander Umgekommenen das funf- zehnte Jahr zuruͤckgelegt, aber das ſechszigſte noch nicht erreicht hatten, fo wird bey gleichem Alter, oder wo der Unterſchied nicht ein Jahr uͤberſteigt, fuͤr das Ueberleben der Mannsperſon vermuthet.
Waren ſie von einerley Geſchlecht, ſo tritt die Ver- muthung, wodurch nach dem gewoͤhnlichen Laufe der Na- tur die Erbfolge eroͤffnet wird, ein; man vermuthet daher, daß der juͤngere den aͤltern uͤberlebt habe.
723. Das Geſetz beſtimmt die Erbfolgeordnung unter den rechtmaͤßigen Erben; bey deren Ermangelung faͤllt der Nachlaß auf die natuͤrlichen Kinder, alsdann auf den uͤberlebenden Ehegatten, und, wenn kein ſolcher vorhanden iſt, auf den Staat.
724. Die rechtmaͤßigen Erben treten in den Beſitz des Vermoͤgens, in die Rechte und Klagen des Verſtorbenen, kraft des Geſetzes ein, unter der Verbindlichkeit, alle Erb- ſchaftslaſten zu berichtigen.
Die natuͤrlichen Kinder, der uͤberlebende Ehegatte und der Staat, muͤſſen ſich von dem Richter, nach den unten zu beſtimmenden Formen, in den Beſitz einweiſen laſſen.
Zweytes Capitel.
Von den zur Erbfolge erforderlichen Eigenſchaften.
725. Um zu erben muß man nothwendig in dem Au- genblicke, wo die Erbfolge anfaͤllt, exiſtiren.
Unfaͤhig zur Erbfolge ſind demnach:
1) Das noch nicht empfangene, oder
2) nicht lebensfaͤhig geborne Kind;
3) Der buͤrgerlich Todte.
726. Ein Fremder wird zur Erbfolge in das Vermoͤgen,
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III. Buch. 1. Titel. 2. Cap.
zehn, die anderen aber uͤber ſechszig Jahre alt waren, ſo
vermuthet man, daß die erſteren dieſe uͤberlebt haben.
722. Wenn die miteinander Umgekommenen das funf-
zehnte Jahr zuruͤckgelegt, aber das ſechszigſte noch nicht
erreicht hatten, fo wird bey gleichem Alter, oder wo der
Unterſchied nicht ein Jahr uͤberſteigt, fuͤr das Ueberleben
der Mannsperſon vermuthet.
Waren ſie von einerley Geſchlecht, ſo tritt die Ver-
muthung, wodurch nach dem gewoͤhnlichen Laufe der Na-
tur die Erbfolge eroͤffnet wird, ein; man vermuthet daher,
daß der juͤngere den aͤltern uͤberlebt habe.
723. Das Geſetz beſtimmt die Erbfolgeordnung unter
den rechtmaͤßigen Erben; bey deren Ermangelung faͤllt
der Nachlaß auf die natuͤrlichen Kinder, alsdann auf den
uͤberlebenden Ehegatten, und, wenn kein ſolcher vorhanden
iſt, auf den Staat.
724. Die rechtmaͤßigen Erben treten in den Beſitz des
Vermoͤgens, in die Rechte und Klagen des Verſtorbenen,
kraft des Geſetzes ein, unter der Verbindlichkeit, alle Erb-
ſchaftslaſten zu berichtigen.
Die natuͤrlichen Kinder, der uͤberlebende Ehegatte und
der Staat, muͤſſen ſich von dem Richter, nach den unten
zu beſtimmenden Formen, in den Beſitz einweiſen laſſen.
Zweytes Capitel.
Von den zur Erbfolge erforderlichen Eigenſchaften.
725. Um zu erben muß man nothwendig in dem Au-
genblicke, wo die Erbfolge anfaͤllt, exiſtiren.
Unfaͤhig zur Erbfolge ſind demnach:
1) Das noch nicht empfangene, oder
2) nicht lebensfaͤhig geborne Kind;
3) Der buͤrgerlich Todte.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 308. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/320>, abgerufen am 22.12.2024.
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