Von den verschiedenen Arten das Eigenthum zu erwerben.
Allgemeine Verfügungen.
711. Eigenthum kann man erwerben und übertragen: durch Erbfolge, durch Schenkungen unter Lebenden, oder durch Testament und auch als Folge persönlicher Verbind- lichkeiten (Forderungen).
712. Eben so erwirbt man das Eigenthum durch Zu- wachs oder Einverleibung, und durch Verjährung.
713. Herrnlose Sachen gehören dem Staate.
714. Es gibt Sachen, die Niemanden zugehören, deren Gebrauch aber für alle gemeinschaftlich ist. Polizeygesetze bestimmen die Art, sie zu benutzen.
715. Die Befugniß zu jagen (Anh. Nro.VI), oder zu fischen, wird gleichfalls durch besondere Gesetze bestimmt.
716. Das Eigenthum eines Schatzes gehört demjenigen, der ihn in seinem eigenen Grundstücke findet; ward derselbe in dem Grundstücke eines Andern gefunden, so gehört er zur Hälfte demjenigen, der ihn entdeckt hat, und zur Hälfte dem Eigenthümer des Grundstückes.
Einen Schatz nennt man jede verborgene oder vergra- bene Sache, woran Niemand sein Eigenthum darthun kann, und die durch bloses Ungefähr entdeckt wird.
717. Die Rechte auf ins Meer geworfene Sachen und auf die vom Meere ausgeworfenen Gegenstände, von welcher Art sie auch seyn mögen, desgleichen die Rechte auf
III. Buch.
Drittes Buch.
Von den verſchiedenen Arten das Eigenthum zu erwerben.
Allgemeine Verfuͤgungen.
711. Eigenthum kann man erwerben und uͤbertragen: durch Erbfolge, durch Schenkungen unter Lebenden, oder durch Teſtament und auch als Folge perſoͤnlicher Verbind- lichkeiten (Forderungen).
712. Eben ſo erwirbt man das Eigenthum durch Zu- wachs oder Einverleibung, und durch Verjaͤhrung.
713. Herrnloſe Sachen gehoͤren dem Staate.
714. Es gibt Sachen, die Niemanden zugehoͤren, deren Gebrauch aber fuͤr alle gemeinſchaftlich iſt. Polizeygeſetze beſtimmen die Art, ſie zu benutzen.
715. Die Befugniß zu jagen (Anh. Nro.VI), oder zu fiſchen, wird gleichfalls durch beſondere Geſetze beſtimmt.
716. Das Eigenthum eines Schatzes gehoͤrt demjenigen, der ihn in ſeinem eigenen Grundſtuͤcke findet; ward derſelbe in dem Grundſtuͤcke eines Andern gefunden, ſo gehoͤrt er zur Haͤlfte demjenigen, der ihn entdeckt hat, und zur Haͤlfte dem Eigenthuͤmer des Grundſtuͤckes.
Einen Schatz nennt man jede verborgene oder vergra- bene Sache, woran Niemand ſein Eigenthum darthun kann, und die durch bloſes Ungefaͤhr entdeckt wird.
717. Die Rechte auf ins Meer geworfene Sachen und auf die vom Meere ausgeworfenen Gegenſtaͤnde, von welcher Art ſie auch ſeyn moͤgen, desgleichen die Rechte auf
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III. Buch.
Drittes Buch.
Von den verſchiedenen Arten das Eigenthum
zu erwerben.
Allgemeine Verfuͤgungen.
711. Eigenthum kann man erwerben und uͤbertragen:
durch Erbfolge, durch Schenkungen unter Lebenden, oder
durch Teſtament und auch als Folge perſoͤnlicher Verbind-
lichkeiten (Forderungen).
712. Eben ſo erwirbt man das Eigenthum durch Zu-
wachs oder Einverleibung, und durch Verjaͤhrung.
713. Herrnloſe Sachen gehoͤren dem Staate.
714. Es gibt Sachen, die Niemanden zugehoͤren, deren
Gebrauch aber fuͤr alle gemeinſchaftlich iſt. Polizeygeſetze
beſtimmen die Art, ſie zu benutzen.
715. Die Befugniß zu jagen (Anh. Nro.VI), oder zu
fiſchen, wird gleichfalls durch beſondere Geſetze beſtimmt.
716. Das Eigenthum eines Schatzes gehoͤrt demjenigen,
der ihn in ſeinem eigenen Grundſtuͤcke findet; ward derſelbe
in dem Grundſtuͤcke eines Andern gefunden, ſo gehoͤrt er
zur Haͤlfte demjenigen, der ihn entdeckt hat, und zur Haͤlfte
dem Eigenthuͤmer des Grundſtuͤckes.
Einen Schatz nennt man jede verborgene oder vergra-
bene Sache, woran Niemand ſein Eigenthum darthun
kann, und die durch bloſes Ungefaͤhr entdeckt wird.
717. Die Rechte auf ins Meer geworfene Sachen und
auf die vom Meere ausgeworfenen Gegenſtaͤnde, von welcher
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 304. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/316>, abgerufen am 21.11.2024.
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