Von den durch die Handlung eines Menschen begrün- deten Servituten.
Erster Abschnitt.
Von den verschiedenen Gattungen der Servituten, die bey Grundstücken statt finden können.
686. Den Eigenthümern ist es erlaubt, zur Belästigung oder zum Vortheile ihres Eigenthumes jede beliebige Ser- vitut zu errichten, vorausgesetzt, daß dergleichen Servituten weder einer Person, noch zum Vortheile einer Person, sondern einem Grundstücke und zum Vortheile eines solchen, auferlegt werden, und daß übrigens diese Servituten nichts mit der öffentlichen Ordnung unverträgliches enthalten.
Der Gebrauch und der Umfang der auf diese Weise errichteten Servituten richtet sich nach der Art der Ver- leihung, und, wenn dadurch nichts bestimmt ist, nach folgenden Regeln.
687. Servituten werden entweder zum Vortheile der Gebäude oder anderer Grundstücke eingeräumt.
Die der ersten Art heißen städtische Servituten, die Gebäude, welchen sie zustehen, mögen in einer Stadt oder auf dem Lande gelegen seyn.
Die der zweyten Art heißen Feld-Servituten.
688. Die Servituten sind entweder fortwährend oder nicht.
Fortwährende Servituten sind diejenigen, deren Gebrauch entweder immerwährend ist, oder doch immerwährend seyn kann, ohne daß es dazu jedesmal der Handlung eines Menschen bedarf, wie zum Beyspiele die Wasserleitungen, die Dachtraufen, die Aussichten, und andere dieser Art.
II. Buch. 4. Titel. 3. Cap.
Drittes Capitel.
Von den durch die Handlung eines Menſchen begruͤn- deten Servituten.
Erſter Abſchnitt.
Von den verſchiedenen Gattungen der Servituten, die bey Grundſtuͤcken ſtatt finden koͤnnen.
686. Den Eigenthuͤmern iſt es erlaubt, zur Belaͤſtigung oder zum Vortheile ihres Eigenthumes jede beliebige Ser- vitut zu errichten, vorausgeſetzt, daß dergleichen Servituten weder einer Perſon, noch zum Vortheile einer Perſon, ſondern einem Grundſtuͤcke und zum Vortheile eines ſolchen, auferlegt werden, und daß uͤbrigens dieſe Servituten nichts mit der oͤffentlichen Ordnung unvertraͤgliches enthalten.
Der Gebrauch und der Umfang der auf dieſe Weiſe errichteten Servituten richtet ſich nach der Art der Ver- leihung, und, wenn dadurch nichts beſtimmt iſt, nach folgenden Regeln.
687. Servituten werden entweder zum Vortheile der Gebaͤude oder anderer Grundſtuͤcke eingeraͤumt.
Die der erſten Art heißen ſtaͤdtiſche Servituten, die Gebaͤude, welchen ſie zuſtehen, moͤgen in einer Stadt oder auf dem Lande gelegen ſeyn.
Die der zweyten Art heißen Feld-Servituten.
688. Die Servituten ſind entweder fortwaͤhrend oder nicht.
Fortwaͤhrende Servituten ſind diejenigen, deren Gebrauch entweder immerwaͤhrend iſt, oder doch immerwaͤhrend ſeyn kann, ohne daß es dazu jedesmal der Handlung eines Menſchen bedarf, wie zum Beyſpiele die Waſſerleitungen, die Dachtraufen, die Ausſichten, und andere dieſer Art.
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[294/0306]
II. Buch. 4. Titel. 3. Cap.
Drittes Capitel.
Von den durch die Handlung eines Menſchen begruͤn-
deten Servituten.
Erſter Abſchnitt.
Von den verſchiedenen Gattungen der Servituten, die
bey Grundſtuͤcken ſtatt finden koͤnnen.
686. Den Eigenthuͤmern iſt es erlaubt, zur Belaͤſtigung
oder zum Vortheile ihres Eigenthumes jede beliebige Ser-
vitut zu errichten, vorausgeſetzt, daß dergleichen Servituten
weder einer Perſon, noch zum Vortheile einer Perſon,
ſondern einem Grundſtuͤcke und zum Vortheile eines ſolchen,
auferlegt werden, und daß uͤbrigens dieſe Servituten nichts
mit der oͤffentlichen Ordnung unvertraͤgliches enthalten.
Der Gebrauch und der Umfang der auf dieſe Weiſe
errichteten Servituten richtet ſich nach der Art der Ver-
leihung, und, wenn dadurch nichts beſtimmt iſt, nach
folgenden Regeln.
687. Servituten werden entweder zum Vortheile der
Gebaͤude oder anderer Grundſtuͤcke eingeraͤumt.
Die der erſten Art heißen ſtaͤdtiſche Servituten, die
Gebaͤude, welchen ſie zuſtehen, moͤgen in einer Stadt oder
auf dem Lande gelegen ſeyn.
Die der zweyten Art heißen Feld-Servituten.
688. Die Servituten ſind entweder fortwaͤhrend oder
nicht.
Fortwaͤhrende Servituten ſind diejenigen, deren Gebrauch
entweder immerwaͤhrend iſt, oder doch immerwaͤhrend ſeyn
kann, ohne daß es dazu jedesmal der Handlung eines
Menſchen bedarf, wie zum Beyſpiele die Waſſerleitungen,
die Dachtraufen, die Ausſichten, und andere dieſer Art.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 294. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/306>, abgerufen am 03.12.2024.
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