Von der Aussicht auf das Eigenthum eines Nachbars.
675. Ein Nachbar darf, ohne Bewilligung des andern, in der gemeinschaftlichen Mauer kein Fenster, keine Oeffnung, auf welche Art dies auch geschehe, selbst nicht einmal ein solches Fenster, das sich nicht aufmachen läßt, anbringen.
676. Der Eigenthümer einer nicht gemeinschaftlichen Mauer, die unmittelbar an das Grundstück eines andern anstößt, darf in derselben Oeffnungen und Fenster an- bringen, die mit einem Drathgitter versehen sind, und nicht geöffnet werden können.
Solche Fenster müssen ein eisernes Gitter haben, dessen Maschen höchstens einen Decimeter (ungefähr drey Zoll und acht Linien ) Weite haben, und einen Rahmen, der nicht geöffnet werden kann.
677. Eben diese Fenster oder Lichtöffnungen dürfen nicht anders, als sechs und zwanzig Decimeter (acht Fuß) über dem Fußboden des Zimmers, welchem man Licht verschaffen will, wenn es auf ebener Erde ist, und neun- zehn Decimeter (sechs Fuß) über dem Fußboden der höheren Stockwerke, angebracht werden.
678. Man darf nach dem Grundstücke seines Nachbars, es mag eingeschlossen seyn oder nicht, keine Oeffnungen in gerader Richtung, kein Fenster, das zur Aussicht dient, keinen Balcon oder ähnlichen Vorsprung haben, wenn nicht die Mauer, worin man sie anbringt, von dem erwähnten Grundstücke neunzehn Decimeter (sechs Fuß) entfernt ist.
679. Auch eine Aussicht von der Seite oder in schräger Richtung kann man nur in einer Entfernung von sechs Decimeter (zwey Fuß) haben.
680. Die in den beyden vorhergehenden Artikeln be- merkte Entfernung wird berechnet von der Außenseite der
II. Buch. 4. Titel. 2. Cap.
Dritter Abſchnitt.
Von der Ausſicht auf das Eigenthum eines Nachbars.
675. Ein Nachbar darf, ohne Bewilligung des andern, in der gemeinſchaftlichen Mauer kein Fenſter, keine Oeffnung, auf welche Art dies auch geſchehe, ſelbſt nicht einmal ein ſolches Fenſter, das ſich nicht aufmachen laͤßt, anbringen.
676. Der Eigenthuͤmer einer nicht gemeinſchaftlichen Mauer, die unmittelbar an das Grundſtuͤck eines andern anſtoͤßt, darf in derſelben Oeffnungen und Fenſter an- bringen, die mit einem Drathgitter verſehen ſind, und nicht geoͤffnet werden koͤnnen.
Solche Fenſter muͤſſen ein eiſernes Gitter haben, deſſen Maſchen hoͤchſtens einen Decimeter (ungefaͤhr drey Zoll und acht Linien ) Weite haben, und einen Rahmen, der nicht geoͤffnet werden kann.
677. Eben dieſe Fenſter oder Lichtoͤffnungen duͤrfen nicht anders, als ſechs und zwanzig Decimeter (acht Fuß) uͤber dem Fußboden des Zimmers, welchem man Licht verſchaffen will, wenn es auf ebener Erde iſt, und neun- zehn Decimeter (ſechs Fuß) uͤber dem Fußboden der hoͤheren Stockwerke, angebracht werden.
678. Man darf nach dem Grundſtuͤcke ſeines Nachbars, es mag eingeſchloſſen ſeyn oder nicht, keine Oeffnungen in gerader Richtung, kein Fenſter, das zur Ausſicht dient, keinen Balcon oder aͤhnlichen Vorſprung haben, wenn nicht die Mauer, worin man ſie anbringt, von dem erwaͤhnten Grundſtuͤcke neunzehn Decimeter (ſechs Fuß) entfernt iſt.
679. Auch eine Ausſicht von der Seite oder in ſchraͤger Richtung kann man nur in einer Entfernung von ſechs Decimeter (zwey Fuß) haben.
680. Die in den beyden vorhergehenden Artikeln be- merkte Entfernung wird berechnet von der Außenſeite der
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II. Buch. 4. Titel. 2. Cap.
Dritter Abſchnitt.
Von der Ausſicht auf das Eigenthum eines Nachbars.
675. Ein Nachbar darf, ohne Bewilligung des andern,
in der gemeinſchaftlichen Mauer kein Fenſter, keine Oeffnung,
auf welche Art dies auch geſchehe, ſelbſt nicht einmal ein
ſolches Fenſter, das ſich nicht aufmachen laͤßt, anbringen.
676. Der Eigenthuͤmer einer nicht gemeinſchaftlichen
Mauer, die unmittelbar an das Grundſtuͤck eines andern
anſtoͤßt, darf in derſelben Oeffnungen und Fenſter an-
bringen, die mit einem Drathgitter verſehen ſind, und nicht
geoͤffnet werden koͤnnen.
Solche Fenſter muͤſſen ein eiſernes Gitter haben, deſſen
Maſchen hoͤchſtens einen Decimeter (ungefaͤhr drey Zoll und
acht Linien ) Weite haben, und einen Rahmen, der nicht
geoͤffnet werden kann.
677. Eben dieſe Fenſter oder Lichtoͤffnungen duͤrfen
nicht anders, als ſechs und zwanzig Decimeter (acht Fuß)
uͤber dem Fußboden des Zimmers, welchem man Licht
verſchaffen will, wenn es auf ebener Erde iſt, und neun-
zehn Decimeter (ſechs Fuß) uͤber dem Fußboden der hoͤheren
Stockwerke, angebracht werden.
678. Man darf nach dem Grundſtuͤcke ſeines Nachbars,
es mag eingeſchloſſen ſeyn oder nicht, keine Oeffnungen in
gerader Richtung, kein Fenſter, das zur Ausſicht dient,
keinen Balcon oder aͤhnlichen Vorſprung haben, wenn nicht
die Mauer, worin man ſie anbringt, von dem erwaͤhnten
Grundſtuͤcke neunzehn Decimeter (ſechs Fuß) entfernt iſt.
679. Auch eine Ausſicht von der Seite oder in ſchraͤger
Richtung kann man nur in einer Entfernung von ſechs
Decimeter (zwey Fuß) haben.
680. Die in den beyden vorhergehenden Artikeln be-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/302>, abgerufen am 22.12.2024.
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