Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
II. Buch. 4. Titel. 2. Cap.
Dritter Abschnitt.

Von der Aussicht auf das Eigenthum eines Nachbars.

675. Ein Nachbar darf, ohne Bewilligung des andern,
in der gemeinschaftlichen Mauer kein Fenster, keine Oeffnung,
auf welche Art dies auch geschehe, selbst nicht einmal ein
solches Fenster, das sich nicht aufmachen läßt, anbringen.

676. Der Eigenthümer einer nicht gemeinschaftlichen
Mauer, die unmittelbar an das Grundstück eines andern
anstößt, darf in derselben Oeffnungen und Fenster an-
bringen, die mit einem Drathgitter versehen sind, und nicht
geöffnet werden können.

Solche Fenster müssen ein eisernes Gitter haben, dessen
Maschen höchstens einen Decimeter (ungefähr drey Zoll und
acht Linien ) Weite haben, und einen Rahmen, der nicht
geöffnet werden kann.

677. Eben diese Fenster oder Lichtöffnungen dürfen
nicht anders, als sechs und zwanzig Decimeter (acht Fuß)
über dem Fußboden des Zimmers, welchem man Licht
verschaffen will, wenn es auf ebener Erde ist, und neun-
zehn Decimeter (sechs Fuß) über dem Fußboden der höheren
Stockwerke, angebracht werden.

678. Man darf nach dem Grundstücke seines Nachbars,
es mag eingeschlossen seyn oder nicht, keine Oeffnungen in
gerader Richtung, kein Fenster, das zur Aussicht dient,
keinen Balcon oder ähnlichen Vorsprung haben, wenn nicht
die Mauer, worin man sie anbringt, von dem erwähnten
Grundstücke neunzehn Decimeter (sechs Fuß) entfernt ist.

679. Auch eine Aussicht von der Seite oder in schräger
Richtung kann man nur in einer Entfernung von sechs
Decimeter (zwey Fuß) haben.

680. Die in den beyden vorhergehenden Artikeln be-
merkte Entfernung wird berechnet von der Außenseite der

II. Buch. 4. Titel. 2. Cap.
Dritter Abſchnitt.

Von der Ausſicht auf das Eigenthum eines Nachbars.

675. Ein Nachbar darf, ohne Bewilligung des andern,
in der gemeinſchaftlichen Mauer kein Fenſter, keine Oeffnung,
auf welche Art dies auch geſchehe, ſelbſt nicht einmal ein
ſolches Fenſter, das ſich nicht aufmachen laͤßt, anbringen.

676. Der Eigenthuͤmer einer nicht gemeinſchaftlichen
Mauer, die unmittelbar an das Grundſtuͤck eines andern
anſtoͤßt, darf in derſelben Oeffnungen und Fenſter an-
bringen, die mit einem Drathgitter verſehen ſind, und nicht
geoͤffnet werden koͤnnen.

Solche Fenſter muͤſſen ein eiſernes Gitter haben, deſſen
Maſchen hoͤchſtens einen Decimeter (ungefaͤhr drey Zoll und
acht Linien ) Weite haben, und einen Rahmen, der nicht
geoͤffnet werden kann.

677. Eben dieſe Fenſter oder Lichtoͤffnungen duͤrfen
nicht anders, als ſechs und zwanzig Decimeter (acht Fuß)
uͤber dem Fußboden des Zimmers, welchem man Licht
verſchaffen will, wenn es auf ebener Erde iſt, und neun-
zehn Decimeter (ſechs Fuß) uͤber dem Fußboden der hoͤheren
Stockwerke, angebracht werden.

678. Man darf nach dem Grundſtuͤcke ſeines Nachbars,
es mag eingeſchloſſen ſeyn oder nicht, keine Oeffnungen in
gerader Richtung, kein Fenſter, das zur Ausſicht dient,
keinen Balcon oder aͤhnlichen Vorſprung haben, wenn nicht
die Mauer, worin man ſie anbringt, von dem erwaͤhnten
Grundſtuͤcke neunzehn Decimeter (ſechs Fuß) entfernt iſt.

679. Auch eine Ausſicht von der Seite oder in ſchraͤger
Richtung kann man nur in einer Entfernung von ſechs
Decimeter (zwey Fuß) haben.

680. Die in den beyden vorhergehenden Artikeln be-
merkte Entfernung wird berechnet von der Außenſeite der

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0302" n="290"/>
            <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">II</hi>. Buch. 4. Titel. 2. Cap.</fw><lb/>
            <div n="4">
              <head> <hi rendition="#g">Dritter Ab&#x017F;chnitt.</hi> </head><lb/>
              <argument>
                <p>Von der Aus&#x017F;icht auf das Eigenthum eines Nachbars.</p>
              </argument><lb/>
              <p>675. Ein Nachbar darf, ohne Bewilligung des andern,<lb/>
in der gemein&#x017F;chaftlichen Mauer kein Fen&#x017F;ter, keine Oeffnung,<lb/>
auf welche Art dies auch ge&#x017F;chehe, &#x017F;elb&#x017F;t nicht einmal ein<lb/>
&#x017F;olches Fen&#x017F;ter, das &#x017F;ich nicht aufmachen la&#x0364;ßt, anbringen.<lb/></p>
              <p>676. Der Eigenthu&#x0364;mer einer nicht gemein&#x017F;chaftlichen<lb/>
Mauer, die unmittelbar an das Grund&#x017F;tu&#x0364;ck eines andern<lb/>
an&#x017F;to&#x0364;ßt, darf in der&#x017F;elben Oeffnungen und Fen&#x017F;ter an-<lb/>
bringen, die mit einem Drathgitter ver&#x017F;ehen &#x017F;ind, und nicht<lb/>
geo&#x0364;ffnet werden ko&#x0364;nnen.</p><lb/>
              <p>Solche Fen&#x017F;ter mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en ein ei&#x017F;ernes Gitter haben, de&#x017F;&#x017F;en<lb/>
Ma&#x017F;chen ho&#x0364;ch&#x017F;tens einen Decimeter (ungefa&#x0364;hr drey Zoll und<lb/>
acht Linien ) Weite haben, und einen Rahmen, der nicht<lb/>
geo&#x0364;ffnet werden kann.<lb/></p>
              <p>677. Eben die&#x017F;e Fen&#x017F;ter oder Lichto&#x0364;ffnungen du&#x0364;rfen<lb/>
nicht anders, als &#x017F;echs und zwanzig Decimeter (acht Fuß)<lb/>
u&#x0364;ber dem Fußboden des Zimmers, welchem man Licht<lb/>
ver&#x017F;chaffen will, wenn es auf ebener Erde i&#x017F;t, und neun-<lb/>
zehn Decimeter (&#x017F;echs Fuß) u&#x0364;ber dem Fußboden der ho&#x0364;heren<lb/>
Stockwerke, angebracht werden.<lb/></p>
              <p>678. Man darf nach dem Grund&#x017F;tu&#x0364;cke &#x017F;eines Nachbars,<lb/>
es mag einge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en &#x017F;eyn oder nicht, keine Oeffnungen in<lb/>
gerader Richtung, kein Fen&#x017F;ter, das zur Aus&#x017F;icht dient,<lb/>
keinen Balcon oder a&#x0364;hnlichen Vor&#x017F;prung haben, wenn nicht<lb/>
die Mauer, worin man &#x017F;ie anbringt, von dem erwa&#x0364;hnten<lb/>
Grund&#x017F;tu&#x0364;cke neunzehn Decimeter (&#x017F;echs Fuß) entfernt i&#x017F;t.<lb/></p>
              <p>679. Auch eine Aus&#x017F;icht von der Seite oder in &#x017F;chra&#x0364;ger<lb/>
Richtung kann man nur in einer Entfernung von &#x017F;echs<lb/>
Decimeter (zwey Fuß) haben.<lb/></p>
              <p>680. Die in den beyden vorhergehenden Artikeln be-<lb/>
merkte Entfernung wird berechnet von der Außen&#x017F;eite der<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[290/0302] II. Buch. 4. Titel. 2. Cap. Dritter Abſchnitt. Von der Ausſicht auf das Eigenthum eines Nachbars. 675. Ein Nachbar darf, ohne Bewilligung des andern, in der gemeinſchaftlichen Mauer kein Fenſter, keine Oeffnung, auf welche Art dies auch geſchehe, ſelbſt nicht einmal ein ſolches Fenſter, das ſich nicht aufmachen laͤßt, anbringen. 676. Der Eigenthuͤmer einer nicht gemeinſchaftlichen Mauer, die unmittelbar an das Grundſtuͤck eines andern anſtoͤßt, darf in derſelben Oeffnungen und Fenſter an- bringen, die mit einem Drathgitter verſehen ſind, und nicht geoͤffnet werden koͤnnen. Solche Fenſter muͤſſen ein eiſernes Gitter haben, deſſen Maſchen hoͤchſtens einen Decimeter (ungefaͤhr drey Zoll und acht Linien ) Weite haben, und einen Rahmen, der nicht geoͤffnet werden kann. 677. Eben dieſe Fenſter oder Lichtoͤffnungen duͤrfen nicht anders, als ſechs und zwanzig Decimeter (acht Fuß) uͤber dem Fußboden des Zimmers, welchem man Licht verſchaffen will, wenn es auf ebener Erde iſt, und neun- zehn Decimeter (ſechs Fuß) uͤber dem Fußboden der hoͤheren Stockwerke, angebracht werden. 678. Man darf nach dem Grundſtuͤcke ſeines Nachbars, es mag eingeſchloſſen ſeyn oder nicht, keine Oeffnungen in gerader Richtung, kein Fenſter, das zur Ausſicht dient, keinen Balcon oder aͤhnlichen Vorſprung haben, wenn nicht die Mauer, worin man ſie anbringt, von dem erwaͤhnten Grundſtuͤcke neunzehn Decimeter (ſechs Fuß) entfernt iſt. 679. Auch eine Ausſicht von der Seite oder in ſchraͤger Richtung kann man nur in einer Entfernung von ſechs Decimeter (zwey Fuß) haben. 680. Die in den beyden vorhergehenden Artikeln be- merkte Entfernung wird berechnet von der Außenſeite der

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/302
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/302>, abgerufen am 22.12.2024.