Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
II. Buch. 4. Titel. 2. Cap.

652. Ein Theil dieser Verbindlichkeiten wird durch die
Gesetze über die Feldpolizey bestimmt.

Die übrigen betreffen die gemeinschaftlichen Mauern und
Gräben, den Fall, wo eine Gegenmauer aufgeführt werden
muß, die Aussicht auf das Eigenthum des Nachbars, die
Dachtraufe und das Uebergangsrecht.

Erster Abschnitt.

Von den gemeinschaftlichen Mauern und Gräben.

653. In den Städten und auf dem Lande wird jede
zwischen Gebäuden, so weit deren gemeinschaftliche Höhe
reicht, oder zwischen Hofräumen und Gärten, ja selbst
zwischen eingeschlossenen Stücken Feldes zur Scheidewand
dienende Mauer als gemeinschaftlich betrachtet, wenn nicht
das Gegentheil aus einem besondern Rechtsgrunde oder
andern Merkmale hervorgeht.

654. Ein Merkmal der nicht statt findenden Gemein-
schaft ist vorhanden, wenn das obere Ende einer Mauer
auf einer Seite gerade und senkrecht mit ihrer Außenseite ist,
auf der andern Seite aber eine schiefe Fläche bildet;

Desgleichen, wenn nur auf einer Seite entweder ein
Mauerdach oder schmale Leisten und hervorragende Krag-
steine, die bey Aufrichtung der Mauer daselbst angebracht
wurden, sich befinden.

In diesem Falle wird dafür gehalten, daß die Mauer aus-
schließend dem Eigenthümer zugehöre, auf dessen Seite sich die
Traufe, die Kragsteine oder die Leisten von Stein befinden.

655. Die Ausbesserung und Wiederaufbauung der ge-
meinschaftlichen Mauer liegt allen denen ob, welchen ein
Recht daran zusteht, und zwar nach dem Verhältnisse der
Gerechtsame eines Jeden.

656. Gleichwohl kann jeder Miteigenthümer einer gemein-

II. Buch. 4. Titel. 2. Cap.

652. Ein Theil dieſer Verbindlichkeiten wird durch die
Geſetze uͤber die Feldpolizey beſtimmt.

Die uͤbrigen betreffen die gemeinſchaftlichen Mauern und
Graͤben, den Fall, wo eine Gegenmauer aufgefuͤhrt werden
muß, die Ausſicht auf das Eigenthum des Nachbars, die
Dachtraufe und das Uebergangsrecht.

Erſter Abſchnitt.

Von den gemeinſchaftlichen Mauern und Graͤben.

653. In den Staͤdten und auf dem Lande wird jede
zwiſchen Gebaͤuden, ſo weit deren gemeinſchaftliche Hoͤhe
reicht, oder zwiſchen Hofraͤumen und Gaͤrten, ja ſelbſt
zwiſchen eingeſchloſſenen Stuͤcken Feldes zur Scheidewand
dienende Mauer als gemeinſchaftlich betrachtet, wenn nicht
das Gegentheil aus einem beſondern Rechtsgrunde oder
andern Merkmale hervorgeht.

654. Ein Merkmal der nicht ſtatt findenden Gemein-
ſchaft iſt vorhanden, wenn das obere Ende einer Mauer
auf einer Seite gerade und ſenkrecht mit ihrer Außenſeite iſt,
auf der andern Seite aber eine ſchiefe Flaͤche bildet;

Desgleichen, wenn nur auf einer Seite entweder ein
Mauerdach oder ſchmale Leiſten und hervorragende Krag-
ſteine, die bey Aufrichtung der Mauer daſelbſt angebracht
wurden, ſich befinden.

In dieſem Falle wird dafuͤr gehalten, daß die Mauer aus-
ſchließend dem Eigenthuͤmer zugehoͤre, auf deſſen Seite ſich die
Traufe, die Kragſteine oder die Leiſten von Stein befinden.

655. Die Ausbeſſerung und Wiederaufbauung der ge-
meinſchaftlichen Mauer liegt allen denen ob, welchen ein
Recht daran zuſteht, und zwar nach dem Verhaͤltniſſe der
Gerechtſame eines Jeden.

656. Gleichwohl kann jeder Miteigenthuͤmer einer gemein-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0292" n="280"/>
            <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">II</hi>. Buch. 4. Titel. 2. Cap.</fw><lb/>
            <p>652. Ein Theil die&#x017F;er Verbindlichkeiten wird durch die<lb/>
Ge&#x017F;etze u&#x0364;ber die Feldpolizey be&#x017F;timmt.</p><lb/>
            <p>Die u&#x0364;brigen betreffen die gemein&#x017F;chaftlichen Mauern und<lb/>
Gra&#x0364;ben, den Fall, wo eine Gegenmauer aufgefu&#x0364;hrt werden<lb/>
muß, die Aus&#x017F;icht auf das Eigenthum des Nachbars, die<lb/>
Dachtraufe und das Uebergangsrecht.</p><lb/>
            <div n="4">
              <head> <hi rendition="#g">Er&#x017F;ter Ab&#x017F;chnitt.</hi> </head><lb/>
              <argument>
                <p>Von den gemein&#x017F;chaftlichen Mauern und Gra&#x0364;ben.</p>
              </argument><lb/>
              <p>653. In den Sta&#x0364;dten und auf dem Lande wird jede<lb/>
zwi&#x017F;chen Geba&#x0364;uden, &#x017F;o weit deren gemein&#x017F;chaftliche Ho&#x0364;he<lb/>
reicht, oder zwi&#x017F;chen Hofra&#x0364;umen und Ga&#x0364;rten, ja &#x017F;elb&#x017F;t<lb/>
zwi&#x017F;chen einge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;enen Stu&#x0364;cken Feldes zur Scheidewand<lb/>
dienende Mauer als gemein&#x017F;chaftlich betrachtet, wenn nicht<lb/>
das Gegentheil aus einem be&#x017F;ondern Rechtsgrunde oder<lb/>
andern Merkmale hervorgeht.<lb/></p>
              <p>654. Ein Merkmal der nicht &#x017F;tatt findenden Gemein-<lb/>
&#x017F;chaft i&#x017F;t vorhanden, wenn das obere Ende einer Mauer<lb/>
auf einer Seite gerade und &#x017F;enkrecht mit ihrer Außen&#x017F;eite i&#x017F;t,<lb/>
auf der andern Seite aber eine &#x017F;chiefe Fla&#x0364;che bildet;</p><lb/>
              <p>Desgleichen, wenn nur auf einer Seite entweder ein<lb/>
Mauerdach oder &#x017F;chmale Lei&#x017F;ten und hervorragende Krag-<lb/>
&#x017F;teine, die bey Aufrichtung der Mauer da&#x017F;elb&#x017F;t angebracht<lb/>
wurden, &#x017F;ich befinden.</p><lb/>
              <p>In die&#x017F;em Falle wird dafu&#x0364;r gehalten, daß die Mauer aus-<lb/>
&#x017F;chließend dem Eigenthu&#x0364;mer zugeho&#x0364;re, auf de&#x017F;&#x017F;en Seite &#x017F;ich die<lb/>
Traufe, die Krag&#x017F;teine oder die Lei&#x017F;ten von Stein befinden.<lb/></p>
              <p>655. Die Ausbe&#x017F;&#x017F;erung und Wiederaufbauung der ge-<lb/>
mein&#x017F;chaftlichen Mauer liegt allen denen ob, welchen ein<lb/>
Recht daran zu&#x017F;teht, und zwar nach dem Verha&#x0364;ltni&#x017F;&#x017F;e der<lb/>
Gerecht&#x017F;ame eines Jeden.<lb/></p>
              <p>656. Gleichwohl kann jeder Miteigenthu&#x0364;mer einer gemein-<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[280/0292] II. Buch. 4. Titel. 2. Cap. 652. Ein Theil dieſer Verbindlichkeiten wird durch die Geſetze uͤber die Feldpolizey beſtimmt. Die uͤbrigen betreffen die gemeinſchaftlichen Mauern und Graͤben, den Fall, wo eine Gegenmauer aufgefuͤhrt werden muß, die Ausſicht auf das Eigenthum des Nachbars, die Dachtraufe und das Uebergangsrecht. Erſter Abſchnitt. Von den gemeinſchaftlichen Mauern und Graͤben. 653. In den Staͤdten und auf dem Lande wird jede zwiſchen Gebaͤuden, ſo weit deren gemeinſchaftliche Hoͤhe reicht, oder zwiſchen Hofraͤumen und Gaͤrten, ja ſelbſt zwiſchen eingeſchloſſenen Stuͤcken Feldes zur Scheidewand dienende Mauer als gemeinſchaftlich betrachtet, wenn nicht das Gegentheil aus einem beſondern Rechtsgrunde oder andern Merkmale hervorgeht. 654. Ein Merkmal der nicht ſtatt findenden Gemein- ſchaft iſt vorhanden, wenn das obere Ende einer Mauer auf einer Seite gerade und ſenkrecht mit ihrer Außenſeite iſt, auf der andern Seite aber eine ſchiefe Flaͤche bildet; Desgleichen, wenn nur auf einer Seite entweder ein Mauerdach oder ſchmale Leiſten und hervorragende Krag- ſteine, die bey Aufrichtung der Mauer daſelbſt angebracht wurden, ſich befinden. In dieſem Falle wird dafuͤr gehalten, daß die Mauer aus- ſchließend dem Eigenthuͤmer zugehoͤre, auf deſſen Seite ſich die Traufe, die Kragſteine oder die Leiſten von Stein befinden. 655. Die Ausbeſſerung und Wiederaufbauung der ge- meinſchaftlichen Mauer liegt allen denen ob, welchen ein Recht daran zuſteht, und zwar nach dem Verhaͤltniſſe der Gerechtſame eines Jeden. 656. Gleichwohl kann jeder Miteigenthuͤmer einer gemein-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/292
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 280. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/292>, abgerufen am 21.11.2024.