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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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II. Buch. 4. Titel. 2. Cap.
Gerichte bey ihren Erkenntnissen das Interesse des Acker-
baues mit der dem Eigenthume schuldigen Achtung in
Uebereinstimmung bringen; in allen Fällen sind aber die
besonderen und örtlichen Verordnungen über den Lauf und
die Benutzung der Wasser zu beobachten.

646. Jeder Eigenthümer kann seinen Grenznachbar zur
Abmarkung (Grenzbestimmung) ihrer an einander stoßenden
Grundstücke nöthigen. Diese Abmarkung geschieht auf ge-
meinschaftliche Kosten.

647. Jeder Eigenthümer ist berechtigt sein Grundstück
zu befriedigen (einzuschließen), mit Vorbehalt der im 682sten
Artikel enthaltenen Ausnahme.

648. Der Eigenthümer, der seine Grundstücke befrie-
digen will, verliert sein Recht an der Koppelweide und
Hut auf leeren Feldern, nach dem Verhältnisse des der-
selben dadurch entzogenen Bodens.

Zweytes Capitel.

Von den durch das Gesetz begründeten Servituten.

649. Die durch das Gesetz begründeten Servituten haben
den öffentlichen oder Gemeindevortheil, oder den der Pri-
vatpersonen zum Zwecke.

650. Die zum öffentlichen oder Gemeindevortheil ein-
geführten Servituten betreffen den Leinpfad an schiffbaren
oder flößbaren Flüssen, desgleichen die Anlegung und Aus-
besserung der Straßen und anderer öffentlichen oder Ge-
meindeanlagen.

Alles, was sich auf diese Gattung der Servituten bezieht,
wird durch besondere Gesetze oder Verordnungen bestimmt.

651. Das Gesetz unterwirft die Eigenthümer gegenseitig
gewissen Verbindlichkeiten, ohne Dazwischenkunft irgend
eines Vertrages.

II. Buch. 4. Titel. 2. Cap.
Gerichte bey ihren Erkenntniſſen das Intereſſe des Acker-
baues mit der dem Eigenthume ſchuldigen Achtung in
Uebereinſtimmung bringen; in allen Faͤllen ſind aber die
beſonderen und oͤrtlichen Verordnungen uͤber den Lauf und
die Benutzung der Waſſer zu beobachten.

646. Jeder Eigenthuͤmer kann ſeinen Grenznachbar zur
Abmarkung (Grenzbeſtimmung) ihrer an einander ſtoßenden
Grundſtuͤcke noͤthigen. Dieſe Abmarkung geſchieht auf ge-
meinſchaftliche Koſten.

647. Jeder Eigenthuͤmer iſt berechtigt ſein Grundſtuͤck
zu befriedigen (einzuſchließen), mit Vorbehalt der im 682ſten
Artikel enthaltenen Ausnahme.

648. Der Eigenthuͤmer, der ſeine Grundſtuͤcke befrie-
digen will, verliert ſein Recht an der Koppelweide und
Hut auf leeren Feldern, nach dem Verhaͤltniſſe des der-
ſelben dadurch entzogenen Bodens.

Zweytes Capitel.

Von den durch das Geſetz begruͤndeten Servituten.

649. Die durch das Geſetz begruͤndeten Servituten haben
den oͤffentlichen oder Gemeindevortheil, oder den der Pri-
vatperſonen zum Zwecke.

650. Die zum oͤffentlichen oder Gemeindevortheil ein-
gefuͤhrten Servituten betreffen den Leinpfad an ſchiffbaren
oder floͤßbaren Fluͤſſen, desgleichen die Anlegung und Aus-
beſſerung der Straßen und anderer oͤffentlichen oder Ge-
meindeanlagen.

Alles, was ſich auf dieſe Gattung der Servituten bezieht,
wird durch beſondere Geſetze oder Verordnungen beſtimmt.

651. Das Geſetz unterwirft die Eigenthuͤmer gegenſeitig
gewiſſen Verbindlichkeiten, ohne Dazwiſchenkunft irgend
eines Vertrages.

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[278/0290] II. Buch. 4. Titel. 2. Cap. Gerichte bey ihren Erkenntniſſen das Intereſſe des Acker- baues mit der dem Eigenthume ſchuldigen Achtung in Uebereinſtimmung bringen; in allen Faͤllen ſind aber die beſonderen und oͤrtlichen Verordnungen uͤber den Lauf und die Benutzung der Waſſer zu beobachten. 646. Jeder Eigenthuͤmer kann ſeinen Grenznachbar zur Abmarkung (Grenzbeſtimmung) ihrer an einander ſtoßenden Grundſtuͤcke noͤthigen. Dieſe Abmarkung geſchieht auf ge- meinſchaftliche Koſten. 647. Jeder Eigenthuͤmer iſt berechtigt ſein Grundſtuͤck zu befriedigen (einzuſchließen), mit Vorbehalt der im 682ſten Artikel enthaltenen Ausnahme. 648. Der Eigenthuͤmer, der ſeine Grundſtuͤcke befrie- digen will, verliert ſein Recht an der Koppelweide und Hut auf leeren Feldern, nach dem Verhaͤltniſſe des der- ſelben dadurch entzogenen Bodens. Zweytes Capitel. Von den durch das Geſetz begruͤndeten Servituten. 649. Die durch das Geſetz begruͤndeten Servituten haben den oͤffentlichen oder Gemeindevortheil, oder den der Pri- vatperſonen zum Zwecke. 650. Die zum oͤffentlichen oder Gemeindevortheil ein- gefuͤhrten Servituten betreffen den Leinpfad an ſchiffbaren oder floͤßbaren Fluͤſſen, desgleichen die Anlegung und Aus- beſſerung der Straßen und anderer oͤffentlichen oder Ge- meindeanlagen. Alles, was ſich auf dieſe Gattung der Servituten bezieht, wird durch beſondere Geſetze oder Verordnungen beſtimmt. 651. Das Geſetz unterwirft die Eigenthuͤmer gegenſeitig gewiſſen Verbindlichkeiten, ohne Dazwiſchenkunft irgend eines Vertrages.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 278. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/290>, abgerufen am 21.11.2024.