Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

274. II. Buch. 4. Titel. 1. Cap.
einnimmt: so muß er, gleich dem Nießbraucher, alle Be-
arbeitungskosten, die zur Unterhaltung gereichenden Aus-
besserungen und die Steuern übernehmen.

Zieht er nur einen Theil der Früchte, oder bewohnt er
nur einen Theil des Hauses, so trägt er nach dem Verhält-
nisse seiner Benutzung bey.

636. Das Gebrauchsrecht an Gehölzen und Waldungen
wird durch besondere Gesetze bestimmt.

Vierter Titel.

Von den Servituten oder Grunddienstbarkeiten.

637. Servitut heißt die Last, welche einem Grundstücke
zum Gebrauche und zum Besten eines, einem andern
Eigenthümer zugehörigen, Grundstückes aufgelegt ist.

638. Die Servitut begründet im übrigen keine Abhängig-
keit des einen Grundstückes von dem andern.

639. Sie hat ihre Entstehung entweder in der natür-
lichen Lage der Orte, oder in Verbindlichkeiten, die das.
Gesetz auflegt, oder in Verträgen zwischen den Eigen-
thümern.

Erstes Capitel.

Von den Servituten, welche aus der Lage der Orte
entstehen.

640. Die tiefer gelegenen Grundstücke müssen das.
Wasser aufnehmen, welches nach seinem natürlichen Laufe,
und ohne daß Menschenhände etwas dazu beytragen, von
den höher gelegenen abfließt.

Der Eigenthümer des unterhalb liegenden Grundstückes
darf keinen Damm aufwerfen, der diesen Abfluß verhindert.

274. II. Buch. 4. Titel. 1. Cap.
einnimmt: ſo muß er, gleich dem Nießbraucher, alle Be-
arbeitungskoſten, die zur Unterhaltung gereichenden Aus-
beſſerungen und die Steuern uͤbernehmen.

Zieht er nur einen Theil der Fruͤchte, oder bewohnt er
nur einen Theil des Hauſes, ſo traͤgt er nach dem Verhaͤlt-
niſſe ſeiner Benutzung bey.

636. Das Gebrauchsrecht an Gehoͤlzen und Waldungen
wird durch beſondere Geſetze beſtimmt.

Vierter Titel.

Von den Servituten oder Grunddienſtbarkeiten.

637. Servitut heißt die Laſt, welche einem Grundſtuͤcke
zum Gebrauche und zum Beſten eines, einem andern
Eigenthuͤmer zugehoͤrigen, Grundſtuͤckes aufgelegt iſt.

638. Die Servitut begruͤndet im uͤbrigen keine Abhaͤngig-
keit des einen Grundſtuͤckes von dem andern.

639. Sie hat ihre Entſtehung entweder in der natuͤr-
lichen Lage der Orte, oder in Verbindlichkeiten, die daſ.
Geſetz auflegt, oder in Vertraͤgen zwiſchen den Eigen-
thuͤmern.

Erſtes Capitel.

Von den Servituten, welche aus der Lage der Orte
entſtehen.

640. Die tiefer gelegenen Grundſtuͤcke muͤſſen daſ.
Waſſer aufnehmen, welches nach ſeinem natuͤrlichen Laufe,
und ohne daß Menſchenhaͤnde etwas dazu beytragen, von
den hoͤher gelegenen abfließt.

Der Eigenthuͤmer des unterhalb liegenden Grundſtuͤckes
darf keinen Damm aufwerfen, der dieſen Abfluß verhindert.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0286" n="274"/><fw type="header" place="top">274. II. Buch. 4. Titel. 1. Cap.</fw><lb/>
einnimmt: &#x017F;o muß er, gleich dem Nießbraucher, alle Be-<lb/>
arbeitungsko&#x017F;ten, die zur Unterhaltung gereichenden Aus-<lb/>
be&#x017F;&#x017F;erungen und die Steuern u&#x0364;bernehmen.</p><lb/>
            <p>Zieht er nur einen Theil der Fru&#x0364;chte, oder bewohnt er<lb/>
nur einen Theil des Hau&#x017F;es, &#x017F;o tra&#x0364;gt er nach dem Verha&#x0364;lt-<lb/>
ni&#x017F;&#x017F;e &#x017F;einer Benutzung bey.<lb/></p>
            <p>636. Das Gebrauchsrecht an Geho&#x0364;lzen und Waldungen<lb/>
wird durch be&#x017F;ondere Ge&#x017F;etze be&#x017F;timmt.</p>
          </div>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#g">Vierter Titel.</hi> </head><lb/>
          <argument>
            <p>Von den Servituten oder Grunddien&#x017F;tbarkeiten.</p>
          </argument><lb/>
          <p>637. Servitut heißt die La&#x017F;t, welche einem Grund&#x017F;tu&#x0364;cke<lb/>
zum Gebrauche und zum Be&#x017F;ten eines, einem andern<lb/>
Eigenthu&#x0364;mer zugeho&#x0364;rigen, Grund&#x017F;tu&#x0364;ckes aufgelegt i&#x017F;t.<lb/></p>
          <p>638. Die Servitut begru&#x0364;ndet im u&#x0364;brigen keine Abha&#x0364;ngig-<lb/>
keit des einen Grund&#x017F;tu&#x0364;ckes von dem andern.<lb/></p>
          <p>639. Sie hat ihre Ent&#x017F;tehung entweder in der natu&#x0364;r-<lb/>
lichen Lage der Orte, oder in Verbindlichkeiten, die da&#x017F;.<lb/>
Ge&#x017F;etz auflegt, oder in Vertra&#x0364;gen zwi&#x017F;chen den Eigen-<lb/>
thu&#x0364;mern.</p><lb/>
          <div n="3">
            <head> <hi rendition="#g">Er&#x017F;tes Capitel.</hi> </head><lb/>
            <argument>
              <p>Von den Servituten, welche aus der Lage der Orte<lb/>
ent&#x017F;tehen.</p>
            </argument><lb/>
            <p>640. Die tiefer gelegenen Grund&#x017F;tu&#x0364;cke mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en da&#x017F;.<lb/>
Wa&#x017F;&#x017F;er aufnehmen, welches nach &#x017F;einem natu&#x0364;rlichen Laufe,<lb/>
und ohne daß Men&#x017F;chenha&#x0364;nde etwas dazu beytragen, von<lb/>
den ho&#x0364;her gelegenen abfließt.</p><lb/>
            <p>Der Eigenthu&#x0364;mer des unterhalb liegenden Grund&#x017F;tu&#x0364;ckes<lb/>
darf keinen Damm aufwerfen, der die&#x017F;en Abfluß verhindert.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[274/0286] 274. II. Buch. 4. Titel. 1. Cap. einnimmt: ſo muß er, gleich dem Nießbraucher, alle Be- arbeitungskoſten, die zur Unterhaltung gereichenden Aus- beſſerungen und die Steuern uͤbernehmen. Zieht er nur einen Theil der Fruͤchte, oder bewohnt er nur einen Theil des Hauſes, ſo traͤgt er nach dem Verhaͤlt- niſſe ſeiner Benutzung bey. 636. Das Gebrauchsrecht an Gehoͤlzen und Waldungen wird durch beſondere Geſetze beſtimmt. Vierter Titel. Von den Servituten oder Grunddienſtbarkeiten. 637. Servitut heißt die Laſt, welche einem Grundſtuͤcke zum Gebrauche und zum Beſten eines, einem andern Eigenthuͤmer zugehoͤrigen, Grundſtuͤckes aufgelegt iſt. 638. Die Servitut begruͤndet im uͤbrigen keine Abhaͤngig- keit des einen Grundſtuͤckes von dem andern. 639. Sie hat ihre Entſtehung entweder in der natuͤr- lichen Lage der Orte, oder in Verbindlichkeiten, die daſ. Geſetz auflegt, oder in Vertraͤgen zwiſchen den Eigen- thuͤmern. Erſtes Capitel. Von den Servituten, welche aus der Lage der Orte entſtehen. 640. Die tiefer gelegenen Grundſtuͤcke muͤſſen daſ. Waſſer aufnehmen, welches nach ſeinem natuͤrlichen Laufe, und ohne daß Menſchenhaͤnde etwas dazu beytragen, von den hoͤher gelegenen abfließt. Der Eigenthuͤmer des unterhalb liegenden Grundſtuͤckes darf keinen Damm aufwerfen, der dieſen Abfluß verhindert.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/286
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 274. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/286>, abgerufen am 21.11.2024.