581. Er kann an jeder Gattung von Gegenständen, so- wohl beweglichen als unbeweglichen, eingeräumt werden.
Erster Abschnitt.
Von den Rechten des Nießbrauchers.
582. Der Nießbraucher ist berechtigt, jede Gattung von Früchten, welche der dem Nießbrauche unterworfene Gegen- stand hervorbringen kann, sowohl die natürlichen, als die industriellen (durch Bearbeitung gewonnenen ), und die Civilfrüchte (Früchte im rechtlichen Sinne), zu beziehen.
583. Natürliche Früchte sind diejenigen, welche die Erde durch sich selbst hervorbringt, desgleichen die Erzeug- nisse der Thiere und die Vermehrung derselben durch Junge (Zuzucht ).
Industrialfrüchte eines Grundstückes sind diejenigen, die man durch dessen Bearbeitung gewinnt.
584. Civilfrüchte sind: die Miethzinsen der Häuser, die Zinsen der aufkündbaren Capitalien, und die Gefälle der Renten.
Unter die Civilfrüchte rechnet man auch den Ertrag der Pachtungen.
585. Natürliche und industrielle Früchte, welche in dem Augenblicke, wo der Nießbrauch seinen Anfang nimmt, an den Zweigen hängen, auf dem Halme stehen, oder überhaupt durch Wurzeln befestigt sind, gehören dem Nießbraucher.
Diejenigen, die in dem Augenblicke der Beendigung des Nießbrauches sich in demselben Zustande befinden, gehören dem Eigenthümer, ohne Vergütung der Bestellungs- und Saatkosten von einer oder der andern Seite, und mit Vorbehalt des Antheils, der dem Theilpachter, wenn ein solcher bey dem Anfange oder bey Erlöschung des Nieß- brauches vorhanden war, zukommt.
II. Buch. 3. Titel. 1. Cap.
581. Er kann an jeder Gattung von Gegenſtaͤnden, ſo- wohl beweglichen als unbeweglichen, eingeraͤumt werden.
Erſter Abſchnitt.
Von den Rechten des Nießbrauchers.
582. Der Nießbraucher iſt berechtigt, jede Gattung von Fruͤchten, welche der dem Nießbrauche unterworfene Gegen- ſtand hervorbringen kann, ſowohl die natuͤrlichen, als die induſtriellen (durch Bearbeitung gewonnenen ), und die Civilfruͤchte (Fruͤchte im rechtlichen Sinne), zu beziehen.
583. Natuͤrliche Fruͤchte ſind diejenigen, welche die Erde durch ſich ſelbſt hervorbringt, desgleichen die Erzeug- niſſe der Thiere und die Vermehrung derſelben durch Junge (Zuzucht ).
Induſtrialfruͤchte eines Grundſtuͤckes ſind diejenigen, die man durch deſſen Bearbeitung gewinnt.
584. Civilfruͤchte ſind: die Miethzinſen der Haͤuſer, die Zinſen der aufkuͤndbaren Capitalien, und die Gefaͤlle der Renten.
Unter die Civilfruͤchte rechnet man auch den Ertrag der Pachtungen.
585. Natuͤrliche und induſtrielle Fruͤchte, welche in dem Augenblicke, wo der Nießbrauch ſeinen Anfang nimmt, an den Zweigen haͤngen, auf dem Halme ſtehen, oder uͤberhaupt durch Wurzeln befeſtigt ſind, gehoͤren dem Nießbraucher.
Diejenigen, die in dem Augenblicke der Beendigung des Nießbrauches ſich in demſelben Zuſtande befinden, gehoͤren dem Eigenthuͤmer, ohne Verguͤtung der Beſtellungs- und Saatkoſten von einer oder der andern Seite, und mit Vorbehalt des Antheils, der dem Theilpachter, wenn ein ſolcher bey dem Anfange oder bey Erloͤſchung des Nieß- brauches vorhanden war, zukommt.
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II. Buch. 3. Titel. 1. Cap.
581. Er kann an jeder Gattung von Gegenſtaͤnden, ſo-
wohl beweglichen als unbeweglichen, eingeraͤumt werden.
Erſter Abſchnitt.
Von den Rechten des Nießbrauchers.
582. Der Nießbraucher iſt berechtigt, jede Gattung von
Fruͤchten, welche der dem Nießbrauche unterworfene Gegen-
ſtand hervorbringen kann, ſowohl die natuͤrlichen, als
die induſtriellen (durch Bearbeitung gewonnenen ), und
die Civilfruͤchte (Fruͤchte im rechtlichen Sinne), zu beziehen.
583. Natuͤrliche Fruͤchte ſind diejenigen, welche die
Erde durch ſich ſelbſt hervorbringt, desgleichen die Erzeug-
niſſe der Thiere und die Vermehrung derſelben durch Junge
(Zuzucht ).
Induſtrialfruͤchte eines Grundſtuͤckes ſind diejenigen, die
man durch deſſen Bearbeitung gewinnt.
584. Civilfruͤchte ſind: die Miethzinſen der Haͤuſer,
die Zinſen der aufkuͤndbaren Capitalien, und die Gefaͤlle
der Renten.
Unter die Civilfruͤchte rechnet man auch den Ertrag der
Pachtungen.
585. Natuͤrliche und induſtrielle Fruͤchte, welche in dem
Augenblicke, wo der Nießbrauch ſeinen Anfang nimmt, an
den Zweigen haͤngen, auf dem Halme ſtehen, oder uͤberhaupt
durch Wurzeln befeſtigt ſind, gehoͤren dem Nießbraucher.
Diejenigen, die in dem Augenblicke der Beendigung des
Nießbrauches ſich in demſelben Zuſtande befinden, gehoͤren
dem Eigenthuͤmer, ohne Verguͤtung der Beſtellungs- und
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ſolcher bey dem Anfange oder bey Erloͤſchung des Nieß-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 252. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/264>, abgerufen am 21.11.2024.
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