575. Bleibt die Sache den Eigenthümern der Stoffe, woraus sie gebildet wurde, gemeinschaftlich, so muß sie zu beyder Vortheile versteigert werden.
576. Der Eigenthümer, dessen Stoff ohne sein Vorwissen gebraucht wurde, um eine Sache anderer Gattung hervor- zubringen, ist in allen Fällen, worin er das Eigenthum dieser Sache in Anspruch nehmen kann, berechtigt, die Wiedererstattung seines Stoffes in derselben Art, Größe, Gewicht, Maaß und Güte, oder dessen Werth zu verlangen.
577. Wer Stoffe, die einem andern zugehören, ohne dessen Vorwissen gebraucht hat, kann auch zur vollständigen Schadloshaltung wegen des etwa verursachten Nachtheils verurtheilt werden, mit Vorbehalt des den Umständen nach eintretenden außerordentlichen Verfahrens.
Dritter Titel.
Von dem Nießbrauche, dem Gebrauchs- und Wohnungsrechte.
Erstes Capitel.
Von dem Nießbrauche.
578. Der Nießbrauch ist das Recht, Sachen, woran einem andern das Eigenthum zusteht, wie der Eigenthümer selbst zu benutzen, jedoch mit der Verbindlichkeit, deren we- sentlichen Bestand zu erhalten.
579. Der Nießbrauch wird durch das Gesetz oder den Willen eines Menschen begründet.
580. Der Nießbrauch kann entweder unbedingt, oder bis zu einem gewissen Tage, oder unter einer Bedingung, verstattet werden,
II. Buch. 3. Titel. 1. Cap.
575. Bleibt die Sache den Eigenthuͤmern der Stoffe, woraus ſie gebildet wurde, gemeinſchaftlich, ſo muß ſie zu beyder Vortheile verſteigert werden.
576. Der Eigenthuͤmer, deſſen Stoff ohne ſein Vorwiſſen gebraucht wurde, um eine Sache anderer Gattung hervor- zubringen, iſt in allen Faͤllen, worin er das Eigenthum dieſer Sache in Anſpruch nehmen kann, berechtigt, die Wiedererſtattung ſeines Stoffes in derſelben Art, Groͤße, Gewicht, Maaß und Guͤte, oder deſſen Werth zu verlangen.
577. Wer Stoffe, die einem andern zugehoͤren, ohne deſſen Vorwiſſen gebraucht hat, kann auch zur vollſtaͤndigen Schadloshaltung wegen des etwa verurſachten Nachtheils verurtheilt werden, mit Vorbehalt des den Umſtaͤnden nach eintretenden außerordentlichen Verfahrens.
Dritter Titel.
Von dem Nießbrauche, dem Gebrauchs- und Wohnungsrechte.
Erſtes Capitel.
Von dem Nießbrauche.
578. Der Nießbrauch iſt das Recht, Sachen, woran einem andern das Eigenthum zuſteht, wie der Eigenthuͤmer ſelbſt zu benutzen, jedoch mit der Verbindlichkeit, deren we- ſentlichen Beſtand zu erhalten.
579. Der Nießbrauch wird durch das Geſetz oder den Willen eines Menſchen begruͤndet.
580. Der Nießbrauch kann entweder unbedingt, oder bis zu einem gewiſſen Tage, oder unter einer Bedingung, verſtattet werden,
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II. Buch. 3. Titel. 1. Cap.
575. Bleibt die Sache den Eigenthuͤmern der Stoffe,
woraus ſie gebildet wurde, gemeinſchaftlich, ſo muß ſie zu
beyder Vortheile verſteigert werden.
576. Der Eigenthuͤmer, deſſen Stoff ohne ſein Vorwiſſen
gebraucht wurde, um eine Sache anderer Gattung hervor-
zubringen, iſt in allen Faͤllen, worin er das Eigenthum
dieſer Sache in Anſpruch nehmen kann, berechtigt,
die Wiedererſtattung ſeines Stoffes in derſelben Art,
Groͤße, Gewicht, Maaß und Guͤte, oder deſſen Werth zu
verlangen.
577. Wer Stoffe, die einem andern zugehoͤren, ohne
deſſen Vorwiſſen gebraucht hat, kann auch zur vollſtaͤndigen
Schadloshaltung wegen des etwa verurſachten Nachtheils
verurtheilt werden, mit Vorbehalt des den Umſtaͤnden nach
eintretenden außerordentlichen Verfahrens.
Dritter Titel.
Von dem Nießbrauche, dem Gebrauchs- und
Wohnungsrechte.
Erſtes Capitel.
Von dem Nießbrauche.
578. Der Nießbrauch iſt das Recht, Sachen, woran
einem andern das Eigenthum zuſteht, wie der Eigenthuͤmer
ſelbſt zu benutzen, jedoch mit der Verbindlichkeit, deren we-
ſentlichen Beſtand zu erhalten.
579. Der Nießbrauch wird durch das Geſetz oder den
Willen eines Menſchen begruͤndet.
580. Der Nießbrauch kann entweder unbedingt, oder
bis zu einem gewiſſen Tage, oder unter einer Bedingung,
verſtattet werden,
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 250. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/262>, abgerufen am 21.11.2024.
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