und flößbaren Flüssen sich bilden, gehören den Ufereigen- thümern der Seite, wo die Insel entstanden ist. Hat sich dieselbe nicht ganz auf einer Seite gebildet, so gehört sie den Ufereigenthümern von beyden Seiten, wobey man eine, durch die Mitte des Flusses in Gedanken gezogene, Linie zum Maaßstabe nimmt.
562. Wenn ein Strom oder Fluß, indem er sich einen neuen Arm bildet, das Feld eines Ufereigenthümers ab- schneidet und so umgibt, daß es eine Insel bildet: so behält dieser das Eigenthum seines Feldes, selbst wenn der Strom oder Fluß schiffbar oder flößbar wäre.
563. Wenn ein Strom oder Fluß, er sey schiffbar, flöß- bar, oder keins von beyden, seinen Lauf verändert, und sein altes Flußbett verläßt: so gebührt den Eigenthümern der jetzt unter Wasser gesetzten Grundstücke, als Entschädigung, das alte verlassene Flußbett, einem jeden nach Verhältniß des ihm entzogenen Grundes und Bodens.
564. Tauben, Kaninchen und Fische, die in ein an- deres Taubenhaus, Kaninchengehäge oder in einen andern Fischteich übergehen, gehören dem Eigenthümer dieser Ge- genstände, in sofern sie nicht durch Betrug und Kunstgriffe herbeygelockt wurden.
Zweyter Abschnitt.
Von dem Zuwachsrechte in Beziehung auf bewegliche Sachen.
565. Das Zuwachsrecht, wenn es zwey bewegliche Sachen zum Gegenstande hat, die zwey verschiedenen Eigen- thümern zugehören, richtet sich durchaus nach den Grund- sätzen der natürlichen Billigkeit.
Folgende Regeln sollen dem Richter zur Anleitung dienen,
II. Buch. 2. Titel. 2. Cap.
und floͤßbaren Fluͤſſen ſich bilden, gehoͤren den Ufereigen- thuͤmern der Seite, wo die Inſel entſtanden iſt. Hat ſich dieſelbe nicht ganz auf einer Seite gebildet, ſo gehoͤrt ſie den Ufereigenthuͤmern von beyden Seiten, wobey man eine, durch die Mitte des Fluſſes in Gedanken gezogene, Linie zum Maaßſtabe nimmt.
562. Wenn ein Strom oder Fluß, indem er ſich einen neuen Arm bildet, das Feld eines Ufereigenthuͤmers ab- ſchneidet und ſo umgibt, daß es eine Inſel bildet: ſo behaͤlt dieſer das Eigenthum ſeines Feldes, ſelbſt wenn der Strom oder Fluß ſchiffbar oder floͤßbar waͤre.
563. Wenn ein Strom oder Fluß, er ſey ſchiffbar, floͤß- bar, oder keins von beyden, ſeinen Lauf veraͤndert, und ſein altes Flußbett verlaͤßt: ſo gebuͤhrt den Eigenthuͤmern der jetzt unter Waſſer geſetzten Grundſtuͤcke, als Entſchaͤdigung, das alte verlaſſene Flußbett, einem jeden nach Verhaͤltniß des ihm entzogenen Grundes und Bodens.
564. Tauben, Kaninchen und Fiſche, die in ein an- deres Taubenhaus, Kaninchengehaͤge oder in einen andern Fiſchteich uͤbergehen, gehoͤren dem Eigenthuͤmer dieſer Ge- genſtaͤnde, in ſofern ſie nicht durch Betrug und Kunſtgriffe herbeygelockt wurden.
Zweyter Abſchnitt.
Von dem Zuwachsrechte in Beziehung auf bewegliche Sachen.
565. Das Zuwachsrecht, wenn es zwey bewegliche Sachen zum Gegenſtande hat, die zwey verſchiedenen Eigen- thuͤmern zugehoͤren, richtet ſich durchaus nach den Grund- ſaͤtzen der natuͤrlichen Billigkeit.
Folgende Regeln ſollen dem Richter zur Anleitung dienen,
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0256"n="244"/><fwtype="header"place="top"><hirendition="#aq">II</hi>. Buch. 2. Titel. 2. Cap.</fw><lb/>
und floͤßbaren Fluͤſſen ſich bilden, gehoͤren den Ufereigen-<lb/>
thuͤmern der Seite, wo die Inſel entſtanden iſt. Hat ſich<lb/>
dieſelbe nicht ganz auf einer Seite gebildet, ſo gehoͤrt ſie<lb/>
den Ufereigenthuͤmern von beyden Seiten, wobey man eine,<lb/>
durch die Mitte des Fluſſes in Gedanken gezogene, Linie<lb/>
zum Maaßſtabe nimmt.<lb/></p><p>562. Wenn ein Strom oder Fluß, indem er ſich einen<lb/>
neuen Arm bildet, das Feld eines Ufereigenthuͤmers ab-<lb/>ſchneidet und ſo umgibt, daß es eine Inſel bildet: ſo<lb/>
behaͤlt dieſer das Eigenthum ſeines Feldes, ſelbſt wenn<lb/>
der Strom oder Fluß ſchiffbar oder floͤßbar waͤre.<lb/></p><p>563. Wenn ein Strom oder Fluß, er ſey ſchiffbar, floͤß-<lb/>
bar, oder keins von beyden, ſeinen Lauf veraͤndert, und ſein<lb/>
altes Flußbett verlaͤßt: ſo gebuͤhrt den Eigenthuͤmern der<lb/>
jetzt unter Waſſer geſetzten Grundſtuͤcke, als Entſchaͤdigung,<lb/>
das alte verlaſſene Flußbett, einem jeden nach Verhaͤltniß<lb/>
des ihm entzogenen Grundes und Bodens.<lb/></p><p>564. Tauben, Kaninchen und Fiſche, die in ein an-<lb/>
deres Taubenhaus, Kaninchengehaͤge oder in einen andern<lb/>
Fiſchteich uͤbergehen, gehoͤren dem Eigenthuͤmer dieſer Ge-<lb/>
genſtaͤnde, in ſofern ſie nicht durch Betrug und Kunſtgriffe<lb/>
herbeygelockt wurden.</p></div><lb/><divn="4"><head><hirendition="#g">Zweyter Abſchnitt.</hi></head><lb/><argument><p>Von dem Zuwachsrechte in Beziehung auf bewegliche<lb/>
Sachen.</p></argument><lb/><p>565. Das Zuwachsrecht, wenn es zwey bewegliche<lb/>
Sachen zum Gegenſtande hat, die zwey verſchiedenen Eigen-<lb/>
thuͤmern zugehoͤren, richtet ſich durchaus nach den Grund-<lb/>ſaͤtzen der natuͤrlichen Billigkeit.</p><lb/><p>Folgende Regeln ſollen dem Richter zur Anleitung dienen,<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[244/0256]
II. Buch. 2. Titel. 2. Cap.
und floͤßbaren Fluͤſſen ſich bilden, gehoͤren den Ufereigen-
thuͤmern der Seite, wo die Inſel entſtanden iſt. Hat ſich
dieſelbe nicht ganz auf einer Seite gebildet, ſo gehoͤrt ſie
den Ufereigenthuͤmern von beyden Seiten, wobey man eine,
durch die Mitte des Fluſſes in Gedanken gezogene, Linie
zum Maaßſtabe nimmt.
562. Wenn ein Strom oder Fluß, indem er ſich einen
neuen Arm bildet, das Feld eines Ufereigenthuͤmers ab-
ſchneidet und ſo umgibt, daß es eine Inſel bildet: ſo
behaͤlt dieſer das Eigenthum ſeines Feldes, ſelbſt wenn
der Strom oder Fluß ſchiffbar oder floͤßbar waͤre.
563. Wenn ein Strom oder Fluß, er ſey ſchiffbar, floͤß-
bar, oder keins von beyden, ſeinen Lauf veraͤndert, und ſein
altes Flußbett verlaͤßt: ſo gebuͤhrt den Eigenthuͤmern der
jetzt unter Waſſer geſetzten Grundſtuͤcke, als Entſchaͤdigung,
das alte verlaſſene Flußbett, einem jeden nach Verhaͤltniß
des ihm entzogenen Grundes und Bodens.
564. Tauben, Kaninchen und Fiſche, die in ein an-
deres Taubenhaus, Kaninchengehaͤge oder in einen andern
Fiſchteich uͤbergehen, gehoͤren dem Eigenthuͤmer dieſer Ge-
genſtaͤnde, in ſofern ſie nicht durch Betrug und Kunſtgriffe
herbeygelockt wurden.
Zweyter Abſchnitt.
Von dem Zuwachsrechte in Beziehung auf bewegliche
Sachen.
565. Das Zuwachsrecht, wenn es zwey bewegliche
Sachen zum Gegenſtande hat, die zwey verſchiedenen Eigen-
thuͤmern zugehoͤren, richtet ſich durchaus nach den Grund-
ſaͤtzen der natuͤrlichen Billigkeit.
Folgende Regeln ſollen dem Richter zur Anleitung dienen,
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/256>, abgerufen am 03.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.