Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
II. Buch. 2. Titel. 2. Cap.
Erster Abschnitt.

Von dem Zuwachsrechte in Beziehung auf unbewegliche
Sachen.

552. Das Eigenthum an Grund und Boden umfaßt
zugleich das Eigenthum an allem, was über und unter der
Oberfläche ist.

Auf der Oberfläche kann der Eigenthümer Pflanzungen
und Anlagen nach Gutdünken machen, mit Vorbehalt der
in dem Titel: von den Servituten oder Grunddienst-
barkeiten, festgesetzten Ausnahmen.

Unter der Oberfläche kann er nach Belieben alle Arten
von Anlagen und Gruben machen, und aus diesen allen
nur möglichen Gewinn ziehen, jedoch mit Vorbehalt der
Einschränkungen, die sich aus den Bergwerks- und Poli-
zeygesetzen und Verordnungen ergeben.

553. Bey allen auf einem Grundstücke oder im Innern
desselben befindlichen Anlagen, Pflanzungen und Wer-
ken, tritt, in Ermangelung eines gegentheiligen Beweises,
die Vermuthung ein, daß dieselben vom Eigenthümer und
auf dessen Kosten gemacht und ihm zugehörig sind; dies
alles gleichwohl unbeschadet dem Eigenthume, welches ein
Dritter an einem unterirdischen Baue unter dem Gebäude
eines Andern, oder an jedem sonstigen Theile des Gebäudes,
durch Verjährung erworben haben oder noch erwerben könnte.

554. Der Eigenthümer des Grundes und Bodens, wel-
cher Anlagen, Pflanzungen und Werke aus ihm nicht
gehörenden Materialien gemacht hat, muß deren Werth
ersetzen; auch kann er zur vollständigen Schadloshaltung
wegen des etwa verursachten Nachtheils verurtheilt werden:
der Eigenthümer der Materialien hat aber nicht das Recht,
sie wegzunehmen.

555. Sind die Pflanzungen, Anlagen und Werke von

II. Buch. 2. Titel. 2. Cap.
Erſter Abſchnitt.

Von dem Zuwachsrechte in Beziehung auf unbewegliche
Sachen.

552. Das Eigenthum an Grund und Boden umfaßt
zugleich das Eigenthum an allem, was uͤber und unter der
Oberflaͤche iſt.

Auf der Oberflaͤche kann der Eigenthuͤmer Pflanzungen
und Anlagen nach Gutduͤnken machen, mit Vorbehalt der
in dem Titel: von den Servituten oder Grunddienſt-
barkeiten, feſtgeſetzten Ausnahmen.

Unter der Oberflaͤche kann er nach Belieben alle Arten
von Anlagen und Gruben machen, und aus dieſen allen
nur moͤglichen Gewinn ziehen, jedoch mit Vorbehalt der
Einſchraͤnkungen, die ſich aus den Bergwerks- und Poli-
zeygeſetzen und Verordnungen ergeben.

553. Bey allen auf einem Grundſtuͤcke oder im Innern
deſſelben befindlichen Anlagen, Pflanzungen und Wer-
ken, tritt, in Ermangelung eines gegentheiligen Beweiſes,
die Vermuthung ein, daß dieſelben vom Eigenthuͤmer und
auf deſſen Koſten gemacht und ihm zugehoͤrig ſind; dies
alles gleichwohl unbeſchadet dem Eigenthume, welches ein
Dritter an einem unterirdiſchen Baue unter dem Gebaͤude
eines Andern, oder an jedem ſonſtigen Theile des Gebaͤudes,
durch Verjaͤhrung erworben haben oder noch erwerben koͤnnte.

554. Der Eigenthuͤmer des Grundes und Bodens, wel-
cher Anlagen, Pflanzungen und Werke aus ihm nicht
gehoͤrenden Materialien gemacht hat, muß deren Werth
erſetzen; auch kann er zur vollſtaͤndigen Schadloshaltung
wegen des etwa verurſachten Nachtheils verurtheilt werden:
der Eigenthuͤmer der Materialien hat aber nicht das Recht,
ſie wegzunehmen.

555. Sind die Pflanzungen, Anlagen und Werke von

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0250" n="238"/>
            <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">II</hi>. Buch. 2. Titel. 2. Cap.</fw><lb/>
            <div n="4">
              <head> <hi rendition="#g">Er&#x017F;ter Ab&#x017F;chnitt.</hi> </head><lb/>
              <argument>
                <p>Von dem Zuwachsrechte in Beziehung auf unbewegliche<lb/>
Sachen.</p>
              </argument><lb/>
              <p>552. Das Eigenthum an Grund und Boden umfaßt<lb/>
zugleich das Eigenthum an allem, was u&#x0364;ber und unter der<lb/>
Oberfla&#x0364;che i&#x017F;t.</p><lb/>
              <p>Auf der Oberfla&#x0364;che kann der Eigenthu&#x0364;mer Pflanzungen<lb/>
und Anlagen nach Gutdu&#x0364;nken machen, mit Vorbehalt der<lb/>
in dem Titel: von den Servituten oder Grunddien&#x017F;t-<lb/>
barkeiten, fe&#x017F;tge&#x017F;etzten Ausnahmen.</p><lb/>
              <p>Unter der Oberfla&#x0364;che kann er nach Belieben alle Arten<lb/>
von Anlagen und Gruben machen, und aus die&#x017F;en allen<lb/>
nur mo&#x0364;glichen Gewinn ziehen, jedoch mit Vorbehalt der<lb/>
Ein&#x017F;chra&#x0364;nkungen, die &#x017F;ich aus den Bergwerks- und Poli-<lb/>
zeyge&#x017F;etzen und Verordnungen ergeben.<lb/></p>
              <p>553. Bey allen auf einem Grund&#x017F;tu&#x0364;cke oder im Innern<lb/>
de&#x017F;&#x017F;elben befindlichen Anlagen, Pflanzungen und Wer-<lb/>
ken, tritt, in Ermangelung eines gegentheiligen Bewei&#x017F;es,<lb/>
die Vermuthung ein, daß die&#x017F;elben vom Eigenthu&#x0364;mer und<lb/>
auf de&#x017F;&#x017F;en Ko&#x017F;ten gemacht und ihm zugeho&#x0364;rig &#x017F;ind; dies<lb/>
alles gleichwohl unbe&#x017F;chadet dem Eigenthume, welches ein<lb/>
Dritter an einem unterirdi&#x017F;chen Baue unter dem Geba&#x0364;ude<lb/>
eines Andern, oder an jedem &#x017F;on&#x017F;tigen Theile des Geba&#x0364;udes,<lb/>
durch Verja&#x0364;hrung erworben haben oder noch erwerben ko&#x0364;nnte.<lb/></p>
              <p>554. Der Eigenthu&#x0364;mer des Grundes und Bodens, wel-<lb/>
cher Anlagen, Pflanzungen und Werke aus ihm nicht<lb/>
geho&#x0364;renden Materialien gemacht hat, muß deren Werth<lb/>
er&#x017F;etzen; auch kann er zur voll&#x017F;ta&#x0364;ndigen Schadloshaltung<lb/>
wegen des etwa verur&#x017F;achten Nachtheils verurtheilt werden:<lb/>
der Eigenthu&#x0364;mer der Materialien hat aber nicht das Recht,<lb/>
&#x017F;ie wegzunehmen.<lb/></p>
              <p>555. Sind die Pflanzungen, Anlagen und Werke von<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[238/0250] II. Buch. 2. Titel. 2. Cap. Erſter Abſchnitt. Von dem Zuwachsrechte in Beziehung auf unbewegliche Sachen. 552. Das Eigenthum an Grund und Boden umfaßt zugleich das Eigenthum an allem, was uͤber und unter der Oberflaͤche iſt. Auf der Oberflaͤche kann der Eigenthuͤmer Pflanzungen und Anlagen nach Gutduͤnken machen, mit Vorbehalt der in dem Titel: von den Servituten oder Grunddienſt- barkeiten, feſtgeſetzten Ausnahmen. Unter der Oberflaͤche kann er nach Belieben alle Arten von Anlagen und Gruben machen, und aus dieſen allen nur moͤglichen Gewinn ziehen, jedoch mit Vorbehalt der Einſchraͤnkungen, die ſich aus den Bergwerks- und Poli- zeygeſetzen und Verordnungen ergeben. 553. Bey allen auf einem Grundſtuͤcke oder im Innern deſſelben befindlichen Anlagen, Pflanzungen und Wer- ken, tritt, in Ermangelung eines gegentheiligen Beweiſes, die Vermuthung ein, daß dieſelben vom Eigenthuͤmer und auf deſſen Koſten gemacht und ihm zugehoͤrig ſind; dies alles gleichwohl unbeſchadet dem Eigenthume, welches ein Dritter an einem unterirdiſchen Baue unter dem Gebaͤude eines Andern, oder an jedem ſonſtigen Theile des Gebaͤudes, durch Verjaͤhrung erworben haben oder noch erwerben koͤnnte. 554. Der Eigenthuͤmer des Grundes und Bodens, wel- cher Anlagen, Pflanzungen und Werke aus ihm nicht gehoͤrenden Materialien gemacht hat, muß deren Werth erſetzen; auch kann er zur vollſtaͤndigen Schadloshaltung wegen des etwa verurſachten Nachtheils verurtheilt werden: der Eigenthuͤmer der Materialien hat aber nicht das Recht, ſie wegzunehmen. 555. Sind die Pflanzungen, Anlagen und Werke von

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/250
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 238. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/250>, abgerufen am 21.11.2024.