Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
II. Buch. 2. Titel.

oder deren Erbschaften niemand angenommen hat, gehören
zum Staatseigenthume.

540. Dazu gehören ferner: die Thore, Mauern,
Gräben, Wälle der Kriegs- und Waffenplätze und der
Festungen.

541. Dasselbe gilt von dem Grunde und Boden der
Festungswerke und Wälle an denjenigen Orten, die keine
Kriegs- und Waffenplätze mehr sind. Sie gehören dem
Staate, wenn nicht deren Veräußerung gültig geschehen,
oder deren Eigenthum wider den Staat verjährt worden ist.

542. Gemeindegüter sind diejenigen, auf deren Eigen-
thum oder Benutzung die Einwohner einer oder mehrerer
Gemeinden ein erworbenes Recht haben.

543. An Sachen kann man entweder ein Eigenthums-
recht, oder ein bloßes Nutzungsrecht, oder auch nur Grund-
dienstbarkeiten haben.

Zweyter Titel.

Von dem Eigenthume.

544. Eigenthum ist das Recht, eine Sache auf die
unbeschränkteste Weise zu benutzen und darüber zu ver-
fügen, vorausgesetzt, daß man davon keinen durch die
Gesetze oder Verordnungen untersagten Gebrauch mache.

545. Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum
abzutreten, wenn es nicht des öffentlichen Wohls wegen
und gegen eine angemessene und vorgängige Entschädigung
geschieht.

546. Das Eigenthum an einer beweglichen oder unbe-
weglichen Sache gibt zugleich ein Recht auf alles, was sie
hervorbringt, und was durch Natur oder Kunst als Zuwachs
mit ihr in Verbindung kommt. Dieses Recht wird das.
Zuwachsrecht genannt.

II. Buch. 2. Titel.

oder deren Erbſchaften niemand angenommen hat, gehoͤren
zum Staatseigenthume.

540. Dazu gehoͤren ferner: die Thore, Mauern,
Graͤben, Waͤlle der Kriegs- und Waffenplaͤtze und der
Feſtungen.

541. Daſſelbe gilt von dem Grunde und Boden der
Feſtungswerke und Waͤlle an denjenigen Orten, die keine
Kriegs- und Waffenplaͤtze mehr ſind. Sie gehoͤren dem
Staate, wenn nicht deren Veraͤußerung guͤltig geſchehen,
oder deren Eigenthum wider den Staat verjaͤhrt worden iſt.

542. Gemeindeguͤter ſind diejenigen, auf deren Eigen-
thum oder Benutzung die Einwohner einer oder mehrerer
Gemeinden ein erworbenes Recht haben.

543. An Sachen kann man entweder ein Eigenthums-
recht, oder ein bloßes Nutzungsrecht, oder auch nur Grund-
dienſtbarkeiten haben.

Zweyter Titel.

Von dem Eigenthume.

544. Eigenthum iſt das Recht, eine Sache auf die
unbeſchraͤnkteſte Weiſe zu benutzen und daruͤber zu ver-
fuͤgen, vorausgeſetzt, daß man davon keinen durch die
Geſetze oder Verordnungen unterſagten Gebrauch mache.

545. Niemand kann gezwungen werden, ſein Eigenthum
abzutreten, wenn es nicht des oͤffentlichen Wohls wegen
und gegen eine angemeſſene und vorgaͤngige Entſchaͤdigung
geſchieht.

546. Das Eigenthum an einer beweglichen oder unbe-
weglichen Sache gibt zugleich ein Recht auf alles, was ſie
hervorbringt, und was durch Natur oder Kunſt als Zuwachs
mit ihr in Verbindung kommt. Dieſes Recht wird daſ.
Zuwachsrecht genannt.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0246" n="234"/>
            <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">II</hi>. Buch. 2. Titel. </fw><lb/>
            <p>oder deren Erb&#x017F;chaften niemand angenommen hat, geho&#x0364;ren<lb/>
zum Staatseigenthume.<lb/></p>
            <p>540. Dazu geho&#x0364;ren ferner: die Thore, Mauern,<lb/>
Gra&#x0364;ben, Wa&#x0364;lle der Kriegs- und Waffenpla&#x0364;tze und der<lb/>
Fe&#x017F;tungen.<lb/></p>
            <p>541. Da&#x017F;&#x017F;elbe gilt von dem Grunde und Boden der<lb/>
Fe&#x017F;tungswerke und Wa&#x0364;lle an denjenigen Orten, die keine<lb/>
Kriegs- und Waffenpla&#x0364;tze mehr &#x017F;ind. Sie geho&#x0364;ren dem<lb/>
Staate, wenn nicht deren Vera&#x0364;ußerung gu&#x0364;ltig ge&#x017F;chehen,<lb/>
oder deren Eigenthum wider den Staat verja&#x0364;hrt worden i&#x017F;t.<lb/></p>
            <p>542. Gemeindegu&#x0364;ter &#x017F;ind diejenigen, auf deren Eigen-<lb/>
thum oder Benutzung die Einwohner einer oder mehrerer<lb/>
Gemeinden ein erworbenes Recht haben.<lb/></p>
            <p>543. An Sachen kann man entweder ein Eigenthums-<lb/>
recht, oder ein bloßes Nutzungsrecht, oder auch nur Grund-<lb/>
dien&#x017F;tbarkeiten haben.</p>
          </div>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#g">Zweyter Titel.</hi> </head><lb/>
          <argument>
            <p>Von dem Eigenthume.</p>
          </argument><lb/>
          <p>544. Eigenthum i&#x017F;t das Recht, eine Sache auf die<lb/>
unbe&#x017F;chra&#x0364;nkte&#x017F;te Wei&#x017F;e zu benutzen und daru&#x0364;ber zu ver-<lb/>
fu&#x0364;gen, vorausge&#x017F;etzt, daß man davon keinen durch die<lb/>
Ge&#x017F;etze oder Verordnungen unter&#x017F;agten Gebrauch mache.<lb/></p>
          <p>545. Niemand kann gezwungen werden, &#x017F;ein Eigenthum<lb/>
abzutreten, wenn es nicht des o&#x0364;ffentlichen Wohls wegen<lb/>
und gegen eine angeme&#x017F;&#x017F;ene und vorga&#x0364;ngige Ent&#x017F;cha&#x0364;digung<lb/>
ge&#x017F;chieht.<lb/></p>
          <p>546. Das Eigenthum an einer beweglichen oder unbe-<lb/>
weglichen Sache gibt zugleich ein Recht auf alles, was &#x017F;ie<lb/>
hervorbringt, und was durch Natur oder Kun&#x017F;t als Zuwachs<lb/>
mit ihr in Verbindung kommt. Die&#x017F;es Recht wird da&#x017F;.<lb/>
Zuwachsrecht genannt.</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[234/0246] II. Buch. 2. Titel. oder deren Erbſchaften niemand angenommen hat, gehoͤren zum Staatseigenthume. 540. Dazu gehoͤren ferner: die Thore, Mauern, Graͤben, Waͤlle der Kriegs- und Waffenplaͤtze und der Feſtungen. 541. Daſſelbe gilt von dem Grunde und Boden der Feſtungswerke und Waͤlle an denjenigen Orten, die keine Kriegs- und Waffenplaͤtze mehr ſind. Sie gehoͤren dem Staate, wenn nicht deren Veraͤußerung guͤltig geſchehen, oder deren Eigenthum wider den Staat verjaͤhrt worden iſt. 542. Gemeindeguͤter ſind diejenigen, auf deren Eigen- thum oder Benutzung die Einwohner einer oder mehrerer Gemeinden ein erworbenes Recht haben. 543. An Sachen kann man entweder ein Eigenthums- recht, oder ein bloßes Nutzungsrecht, oder auch nur Grund- dienſtbarkeiten haben. Zweyter Titel. Von dem Eigenthume. 544. Eigenthum iſt das Recht, eine Sache auf die unbeſchraͤnkteſte Weiſe zu benutzen und daruͤber zu ver- fuͤgen, vorausgeſetzt, daß man davon keinen durch die Geſetze oder Verordnungen unterſagten Gebrauch mache. 545. Niemand kann gezwungen werden, ſein Eigenthum abzutreten, wenn es nicht des oͤffentlichen Wohls wegen und gegen eine angemeſſene und vorgaͤngige Entſchaͤdigung geſchieht. 546. Das Eigenthum an einer beweglichen oder unbe- weglichen Sache gibt zugleich ein Recht auf alles, was ſie hervorbringt, und was durch Natur oder Kunſt als Zuwachs mit ihr in Verbindung kommt. Dieſes Recht wird daſ. Zuwachsrecht genannt.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/246
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 234. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/246>, abgerufen am 21.11.2024.