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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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I. Buch. 1. Titel. 2. Cap.
wieder erhält, kann sie nicht eher geltend machen, als bis
er die Bedingungen erfüllt hat, die in diesen Artikeln ihm
auferlegt sind, wie auch nur um solche Rechte auszuüben,
die ihm seit diesem Zeitpunkte angefallen sind.

21. Jeder westphälische Unterthan, welcher, ohne Ge-
nehmigung des Königs, Kriegsdienste im Auslande nimmt,
oder sich in eine fremde Militär-Corporation aufnehmen
läßt, verliert die rechtliche Eigenschaft eines Einländers.
(S. Anh. Nro. II.)

Er kann nur mit Genehmigung des Königs in sein
Vaterland zurückkehren, und die rechtliche Eigenschaft eines
Einländers nur alsdann wieder erhalten, wenn er die Be-
dingungen erfüllt, die dem Fremden auferlegt sind: dies
jedoch mit Vorbehalt der Strafen, welche die peinlichen Ge-
setze gegen diejenigen Unterthanen verhängen, welche wider
ihr Vaterland die Waffen getragen haben, oder sie in der
Folge tragen werden.

Zweyter Abschnitt.

Von Beraubung der bürgerlichen Rechte durch gericht-
liche Verurtheilungen.

22. Die Verurtheilungen zu solchen Strafen, deren
Wirkung darin besteht, daß sie den Verurtheilten von aller
Theilnahme an den, unten angegebenen, bürgerlichen Rech-
ten ausschließen, ziehen den bürgerlichen Tod nach sich.

23. Die Verurtheilung zum natürlichen Tode hat den
bürgerlichen zur Folge.

24. Die übrigen lebenslänglichen Leibesstrafen ziehen
den bürgerlichen Tod nur in so fern nach sich, als das Ge-
setz diese Wirkung damit verbindet.

25. Durch den bürgerlichen Tod verliert der Verurtheilte
das Eigenthum an allem Vermögen, welches er besaß. Die
Erbfolge wird zum Vortheile seiner Erben eröffnet, welchen

I. Buch. 1. Titel. 2. Cap.
wieder erhaͤlt, kann ſie nicht eher geltend machen, als bis
er die Bedingungen erfuͤllt hat, die in dieſen Artikeln ihm
auferlegt ſind, wie auch nur um ſolche Rechte auszuuͤben,
die ihm ſeit dieſem Zeitpunkte angefallen ſind.

21. Jeder weſtphaͤliſche Unterthan, welcher, ohne Ge-
nehmigung des Koͤnigs, Kriegsdienſte im Auslande nimmt,
oder ſich in eine fremde Militaͤr-Corporation aufnehmen
laͤßt, verliert die rechtliche Eigenſchaft eines Einlaͤnders.
(S. Anh. Nro. II.)

Er kann nur mit Genehmigung des Koͤnigs in ſein
Vaterland zuruͤckkehren, und die rechtliche Eigenſchaft eines
Einlaͤnders nur alsdann wieder erhalten, wenn er die Be-
dingungen erfuͤllt, die dem Fremden auferlegt ſind: dies
jedoch mit Vorbehalt der Strafen, welche die peinlichen Ge-
ſetze gegen diejenigen Unterthanen verhaͤngen, welche wider
ihr Vaterland die Waffen getragen haben, oder ſie in der
Folge tragen werden.

Zweyter Abſchnitt.

Von Beraubung der buͤrgerlichen Rechte durch gericht-
liche Verurtheilungen.

22. Die Verurtheilungen zu ſolchen Strafen, deren
Wirkung darin beſteht, daß ſie den Verurtheilten von aller
Theilnahme an den, unten angegebenen, buͤrgerlichen Rech-
ten ausſchließen, ziehen den buͤrgerlichen Tod nach ſich.

23. Die Verurtheilung zum natuͤrlichen Tode hat den
buͤrgerlichen zur Folge.

24. Die uͤbrigen lebenslaͤnglichen Leibesſtrafen ziehen
den buͤrgerlichen Tod nur in ſo fern nach ſich, als das Ge-
ſetz dieſe Wirkung damit verbindet.

25. Durch den buͤrgerlichen Tod verliert der Verurtheilte
das Eigenthum an allem Vermoͤgen, welches er beſaß. Die
Erbfolge wird zum Vortheile ſeiner Erben eroͤffnet, welchen

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[12/0024] I. Buch. 1. Titel. 2. Cap. wieder erhaͤlt, kann ſie nicht eher geltend machen, als bis er die Bedingungen erfuͤllt hat, die in dieſen Artikeln ihm auferlegt ſind, wie auch nur um ſolche Rechte auszuuͤben, die ihm ſeit dieſem Zeitpunkte angefallen ſind. 21. Jeder weſtphaͤliſche Unterthan, welcher, ohne Ge- nehmigung des Koͤnigs, Kriegsdienſte im Auslande nimmt, oder ſich in eine fremde Militaͤr-Corporation aufnehmen laͤßt, verliert die rechtliche Eigenſchaft eines Einlaͤnders. (S. Anh. Nro. II.) Er kann nur mit Genehmigung des Koͤnigs in ſein Vaterland zuruͤckkehren, und die rechtliche Eigenſchaft eines Einlaͤnders nur alsdann wieder erhalten, wenn er die Be- dingungen erfuͤllt, die dem Fremden auferlegt ſind: dies jedoch mit Vorbehalt der Strafen, welche die peinlichen Ge- ſetze gegen diejenigen Unterthanen verhaͤngen, welche wider ihr Vaterland die Waffen getragen haben, oder ſie in der Folge tragen werden. Zweyter Abſchnitt. Von Beraubung der buͤrgerlichen Rechte durch gericht- liche Verurtheilungen. 22. Die Verurtheilungen zu ſolchen Strafen, deren Wirkung darin beſteht, daß ſie den Verurtheilten von aller Theilnahme an den, unten angegebenen, buͤrgerlichen Rech- ten ausſchließen, ziehen den buͤrgerlichen Tod nach ſich. 23. Die Verurtheilung zum natuͤrlichen Tode hat den buͤrgerlichen zur Folge. 24. Die uͤbrigen lebenslaͤnglichen Leibesſtrafen ziehen den buͤrgerlichen Tod nur in ſo fern nach ſich, als das Ge- ſetz dieſe Wirkung damit verbindet. 25. Durch den buͤrgerlichen Tod verliert der Verurtheilte das Eigenthum an allem Vermoͤgen, welches er beſaß. Die Erbfolge wird zum Vortheile ſeiner Erben eroͤffnet, welchen

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 12. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/24>, abgerufen am 21.11.2024.