Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
II. Buch. 1. Titel. 1. Cap.
Zweytes Buch.

Von den Sachen und den verschiedenen
Beschränkungen des Eigenthums.



Erster Titel.

Von der Eintheilung der Sachen.

516. Alle Sachen sind entweder beweglich oder unbe-
weglich.

Erstes Capitel.

Von den unbeweglichen Sachen.

517. Die Sachen sind unbeweglich, entweder ihrer Natur
nach, oder vermöge ihrer Bestimmung, oder in Hinsicht des
Gegenstandes, worauf sie sich beziehen.

518. Ihrer Natur nach unbeweglich sind: Grundstücke
und Gebäude.

519. Wind- oder Wassermühlen, welche auf Pfeilern
befestigt sind und einen Theil des Gebäudes ausmachen,
sind ebenfalls ihrer Natur nach unbeweglich.

520. Auf gleiche Art sind unbeweglich die auf dem
Halme stehenden Feldfrüchte, und die noch nicht eingesam-
melten Baumfrüchte.

Sobald aber die Feldfrüchte abgemäht und die Baum-
früchte abgesondert sind, gehören sie zu den beweglichen
Sachen, wenn sie gleich noch nicht weggebracht sind.

Ist nur ein Theil der Ernte geschnitten, so gehört auch
nur dieser zu dem beweglichen Vermögen.

521. Der gewöhnliche Abtrieb sowohl des Schlagholzes,

II. Buch. 1. Titel. 1. Cap.
Zweytes Buch.

Von den Sachen und den verſchiedenen
Beſchraͤnkungen des Eigenthums.



Erſter Titel.

Von der Eintheilung der Sachen.

516. Alle Sachen ſind entweder beweglich oder unbe-
weglich.

Erſtes Capitel.

Von den unbeweglichen Sachen.

517. Die Sachen ſind unbeweglich, entweder ihrer Natur
nach, oder vermoͤge ihrer Beſtimmung, oder in Hinſicht des
Gegenſtandes, worauf ſie ſich beziehen.

518. Ihrer Natur nach unbeweglich ſind: Grundſtuͤcke
und Gebaͤude.

519. Wind- oder Waſſermuͤhlen, welche auf Pfeilern
befeſtigt ſind und einen Theil des Gebaͤudes ausmachen,
ſind ebenfalls ihrer Natur nach unbeweglich.

520. Auf gleiche Art ſind unbeweglich die auf dem
Halme ſtehenden Feldfruͤchte, und die noch nicht eingeſam-
melten Baumfruͤchte.

Sobald aber die Feldfruͤchte abgemaͤht und die Baum-
fruͤchte abgeſondert ſind, gehoͤren ſie zu den beweglichen
Sachen, wenn ſie gleich noch nicht weggebracht ſind.

Iſt nur ein Theil der Ernte geſchnitten, ſo gehoͤrt auch
nur dieſer zu dem beweglichen Vermoͤgen.

521. Der gewoͤhnliche Abtrieb ſowohl des Schlagholzes,

<TEI>
  <text>
    <body>
      <pb facs="#f0234" n="222"/>
      <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">II</hi>. Buch. 1. Titel. 1. Cap.</fw><lb/>
      <div n="1">
        <head> <hi rendition="#g">Zweytes Buch.</hi> </head><lb/>
        <argument>
          <p>Von den Sachen und den ver&#x017F;chiedenen<lb/>
Be&#x017F;chra&#x0364;nkungen des Eigenthums.</p>
        </argument><lb/>
        <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#g">Er&#x017F;ter Titel.</hi> </head><lb/>
          <argument>
            <p>Von der Eintheilung der Sachen.</p>
          </argument><lb/>
          <p>516. Alle Sachen &#x017F;ind entweder beweglich oder unbe-<lb/>
weglich.</p><lb/>
          <div n="3">
            <head> <hi rendition="#g">Er&#x017F;tes Capitel.</hi> </head><lb/>
            <argument>
              <p>Von den unbeweglichen Sachen.</p>
            </argument><lb/>
            <p>517. Die Sachen &#x017F;ind unbeweglich, entweder ihrer Natur<lb/>
nach, oder vermo&#x0364;ge ihrer Be&#x017F;timmung, oder in Hin&#x017F;icht des<lb/>
Gegen&#x017F;tandes, worauf &#x017F;ie &#x017F;ich beziehen.<lb/></p>
            <p>518. Ihrer Natur nach unbeweglich &#x017F;ind: Grund&#x017F;tu&#x0364;cke<lb/>
und Geba&#x0364;ude.<lb/></p>
            <p>519. Wind- oder Wa&#x017F;&#x017F;ermu&#x0364;hlen, welche auf Pfeilern<lb/>
befe&#x017F;tigt &#x017F;ind und einen Theil des Geba&#x0364;udes ausmachen,<lb/>
&#x017F;ind ebenfalls ihrer Natur nach unbeweglich.<lb/></p>
            <p>520. Auf gleiche Art &#x017F;ind unbeweglich die auf dem<lb/>
Halme &#x017F;tehenden Feldfru&#x0364;chte, und die noch nicht einge&#x017F;am-<lb/>
melten Baumfru&#x0364;chte.</p><lb/>
            <p>Sobald aber die Feldfru&#x0364;chte abgema&#x0364;ht und die Baum-<lb/>
fru&#x0364;chte abge&#x017F;ondert &#x017F;ind, geho&#x0364;ren &#x017F;ie zu den beweglichen<lb/>
Sachen, wenn &#x017F;ie gleich noch nicht weggebracht &#x017F;ind.</p><lb/>
            <p>I&#x017F;t nur ein Theil der Ernte ge&#x017F;chnitten, &#x017F;o geho&#x0364;rt auch<lb/>
nur die&#x017F;er zu dem beweglichen Vermo&#x0364;gen.<lb/></p>
            <p>521. Der gewo&#x0364;hnliche Abtrieb &#x017F;owohl des Schlagholzes,<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[222/0234] II. Buch. 1. Titel. 1. Cap. Zweytes Buch. Von den Sachen und den verſchiedenen Beſchraͤnkungen des Eigenthums. Erſter Titel. Von der Eintheilung der Sachen. 516. Alle Sachen ſind entweder beweglich oder unbe- weglich. Erſtes Capitel. Von den unbeweglichen Sachen. 517. Die Sachen ſind unbeweglich, entweder ihrer Natur nach, oder vermoͤge ihrer Beſtimmung, oder in Hinſicht des Gegenſtandes, worauf ſie ſich beziehen. 518. Ihrer Natur nach unbeweglich ſind: Grundſtuͤcke und Gebaͤude. 519. Wind- oder Waſſermuͤhlen, welche auf Pfeilern befeſtigt ſind und einen Theil des Gebaͤudes ausmachen, ſind ebenfalls ihrer Natur nach unbeweglich. 520. Auf gleiche Art ſind unbeweglich die auf dem Halme ſtehenden Feldfruͤchte, und die noch nicht eingeſam- melten Baumfruͤchte. Sobald aber die Feldfruͤchte abgemaͤht und die Baum- fruͤchte abgeſondert ſind, gehoͤren ſie zu den beweglichen Sachen, wenn ſie gleich noch nicht weggebracht ſind. Iſt nur ein Theil der Ernte geſchnitten, ſo gehoͤrt auch nur dieſer zu dem beweglichen Vermoͤgen. 521. Der gewoͤhnliche Abtrieb ſowohl des Schlagholzes,

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/234
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 222. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/234>, abgerufen am 03.12.2024.