gängiger Vernehmung des königlichen Procurators, von dem Gerichte erster Instanz bestätigt worden ist.
468. Hat der Vormund wichtige Ursachen, mit der Aufführung des Minderjährigen unzufrieden zu seyn, so kann er bey einem Familienrathe seine Beschwerden anbrin- gen, und wenn er von diesem dazu ermächtigt wird, um Einsperrung des Minderjährigen nachsuchen, nach dem was hierüber in dem Titel: von der väterlichen Gewalt, be- stimmt ist.
Neunter Abschnitt.
Von den Vormundschaftsrechnungen.
469. Jeder Vormund hat bey der Beendigung seiner Verwaltung darüber Rechnung abzulegen.
470. Jeder Vormund, mit Ausnahme der Eltern, kann auch während der Vormundschaft angehalten werden, zu gewissen, von dem Gutbefinden des Familienrathes abhän- genden, Zeiten, jedoch nicht mehr als einmal in jedem Jahre, dem Gegenvormunde eine Uebersicht des Zustandes seiner Verwaltung vorzulegen.
Diese Uebersicht soll unentgeltlich, auf nicht gestempel- tem Papier, und ohne irgend eine gerichtliche Förmlichkeit, verfertigt und mitgetheilt werden.
471. Die Schlußrechnung über die Vormundschaft soll auf Kosten des Minderjährigen abgelegt werden, so bald er die Volljährigkeit erreicht oder die Emancipation erlangt hat; der Vormund hat hierzu die Kosten vorzuschießen.
Alle hierin vorkommenden Ausgaben, die einen nützlichen Zweck hatten, sollen, wenn sie hinreichend belegt sind, dem Vormunde gutgeheißen werden.
472. Jeder Vertrag, der zwischen dem Vormunde und
I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
gaͤngiger Vernehmung des koͤniglichen Procurators, von dem Gerichte erſter Inſtanz beſtaͤtigt worden iſt.
468. Hat der Vormund wichtige Urſachen, mit der Auffuͤhrung des Minderjaͤhrigen unzufrieden zu ſeyn, ſo kann er bey einem Familienrathe ſeine Beſchwerden anbrin- gen, und wenn er von dieſem dazu ermaͤchtigt wird, um Einſperrung des Minderjaͤhrigen nachſuchen, nach dem was hieruͤber in dem Titel: von der vaͤterlichen Gewalt, be- ſtimmt iſt.
Neunter Abſchnitt.
Von den Vormundſchaftsrechnungen.
469. Jeder Vormund hat bey der Beendigung ſeiner Verwaltung daruͤber Rechnung abzulegen.
470. Jeder Vormund, mit Ausnahme der Eltern, kann auch waͤhrend der Vormundſchaft angehalten werden, zu gewiſſen, von dem Gutbefinden des Familienrathes abhaͤn- genden, Zeiten, jedoch nicht mehr als einmal in jedem Jahre, dem Gegenvormunde eine Ueberſicht des Zuſtandes ſeiner Verwaltung vorzulegen.
Dieſe Ueberſicht ſoll unentgeltlich, auf nicht geſtempel- tem Papier, und ohne irgend eine gerichtliche Foͤrmlichkeit, verfertigt und mitgetheilt werden.
471. Die Schlußrechnung uͤber die Vormundſchaft ſoll auf Koſten des Minderjaͤhrigen abgelegt werden, ſo bald er die Volljaͤhrigkeit erreicht oder die Emancipation erlangt hat; der Vormund hat hierzu die Koſten vorzuſchießen.
Alle hierin vorkommenden Ausgaben, die einen nuͤtzlichen Zweck hatten, ſollen, wenn ſie hinreichend belegt ſind, dem Vormunde gutgeheißen werden.
472. Jeder Vertrag, der zwiſchen dem Vormunde und
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I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
gaͤngiger Vernehmung des koͤniglichen Procurators, von dem
Gerichte erſter Inſtanz beſtaͤtigt worden iſt.
468. Hat der Vormund wichtige Urſachen, mit der
Auffuͤhrung des Minderjaͤhrigen unzufrieden zu ſeyn, ſo
kann er bey einem Familienrathe ſeine Beſchwerden anbrin-
gen, und wenn er von dieſem dazu ermaͤchtigt wird, um
Einſperrung des Minderjaͤhrigen nachſuchen, nach dem was
hieruͤber in dem Titel: von der vaͤterlichen Gewalt, be-
ſtimmt iſt.
Neunter Abſchnitt.
Von den Vormundſchaftsrechnungen.
469. Jeder Vormund hat bey der Beendigung ſeiner
Verwaltung daruͤber Rechnung abzulegen.
470. Jeder Vormund, mit Ausnahme der Eltern, kann
auch waͤhrend der Vormundſchaft angehalten werden, zu
gewiſſen, von dem Gutbefinden des Familienrathes abhaͤn-
genden, Zeiten, jedoch nicht mehr als einmal in jedem
Jahre, dem Gegenvormunde eine Ueberſicht des Zuſtandes
ſeiner Verwaltung vorzulegen.
Dieſe Ueberſicht ſoll unentgeltlich, auf nicht geſtempel-
tem Papier, und ohne irgend eine gerichtliche Foͤrmlichkeit,
verfertigt und mitgetheilt werden.
471. Die Schlußrechnung uͤber die Vormundſchaft ſoll
auf Koſten des Minderjaͤhrigen abgelegt werden, ſo bald
er die Volljaͤhrigkeit erreicht oder die Emancipation erlangt
hat; der Vormund hat hierzu die Koſten vorzuſchießen.
Alle hierin vorkommenden Ausgaben, die einen nuͤtzlichen
Zweck hatten, ſollen, wenn ſie hinreichend belegt ſind, dem
Vormunde gutgeheißen werden.
472. Jeder Vertrag, der zwiſchen dem Vormunde und
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 204. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/216>, abgerufen am 22.12.2024.
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