in dem Rechtsstreite, der als eilige Sache eingeleitet und entschieden werden soll, mit auftreten.
Achter Abschnitt.
Von der Verwaltung des Vormundes.
450. Der Vormund muß für die Person des Minder- jährigen Sorge tragen, und in allen bürgerlichen Handlungen ihn vertreten.
Er muß dessen Vermögen als ein guter Hausvater ver- walten, und für den aus einer üblen Verwaltung entste- henden Schaden und das ganze Interesse haften.
Er kann die Güter des Minderjährigen weder kaufen, noch pachten, in so fern nicht der Familienrath den Gegen- vormund zur Abschließung des Pachtvertrages mit demselben ermächtigt, und eben so wenig kann er irgendein Recht oder eine Forderung wider seinen Mündel auf sich übertragen lassen.
451. Der Vormund soll binnen zehn Tagen nach seiner ihm gehörig bekannt gewordenen Ernennung um die Ab- nahme der Siegel, wenn deren angelegt waren, nachsuchen, und unmittelbar darauf, in Beyseyn des Gegenvormundes, zur Aufnahme eines Inventars über das Vermögen des Minderjährigen schreiten lassen.
Ist ihm der Minderjährige etwas schuldig, so muß er dies, bey Verlust seines Rechtes, in dem Inventar erklären; doch soll er dazu von dem öffentlichen Beamten aufgefor- dert, und, daß solches geschehen sey, in dem Protocoll erwähnt werden.
452. Binnen einem Monate nach Vollendung des In- ventars, soll der Vormund, in Beyseyn des Gegenvormun- des, nach vorhergegangenen öffentlichen Anschlägen oder Ankündigungen, deren in dem Verkaufsprotocoll Erwäh- nung geschehen muß, alle beweglichen Sachen, diejeni-
I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
in dem Rechtsſtreite, der als eilige Sache eingeleitet und entſchieden werden ſoll, mit auftreten.
Achter Abſchnitt.
Von der Verwaltung des Vormundes.
450. Der Vormund muß fuͤr die Perſon des Minder- jaͤhrigen Sorge tragen, und in allen buͤrgerlichen Handlungen ihn vertreten.
Er muß deſſen Vermoͤgen als ein guter Hausvater ver- walten, und fuͤr den aus einer uͤblen Verwaltung entſte- henden Schaden und das ganze Intereſſe haften.
Er kann die Guͤter des Minderjaͤhrigen weder kaufen, noch pachten, in ſo fern nicht der Familienrath den Gegen- vormund zur Abſchließung des Pachtvertrages mit demſelben ermaͤchtigt, und eben ſo wenig kann er irgendein Recht oder eine Forderung wider ſeinen Muͤndel auf ſich uͤbertragen laſſen.
451. Der Vormund ſoll binnen zehn Tagen nach ſeiner ihm gehoͤrig bekannt gewordenen Ernennung um die Ab- nahme der Siegel, wenn deren angelegt waren, nachſuchen, und unmittelbar darauf, in Beyſeyn des Gegenvormundes, zur Aufnahme eines Inventars uͤber das Vermoͤgen des Minderjaͤhrigen ſchreiten laſſen.
Iſt ihm der Minderjaͤhrige etwas ſchuldig, ſo muß er dies, bey Verluſt ſeines Rechtes, in dem Inventar erklaͤren; doch ſoll er dazu von dem oͤffentlichen Beamten aufgefor- dert, und, daß ſolches geſchehen ſey, in dem Protocoll erwaͤhnt werden.
452. Binnen einem Monate nach Vollendung des In- ventars, ſoll der Vormund, in Beyſeyn des Gegenvormun- des, nach vorhergegangenen oͤffentlichen Anſchlaͤgen oder Ankuͤndigungen, deren in dem Verkaufsprotocoll Erwaͤh- nung geſchehen muß, alle beweglichen Sachen, diejeni-
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I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
in dem Rechtsſtreite, der als eilige Sache eingeleitet und
entſchieden werden ſoll, mit auftreten.
Achter Abſchnitt.
Von der Verwaltung des Vormundes.
450. Der Vormund muß fuͤr die Perſon des Minder-
jaͤhrigen Sorge tragen, und in allen buͤrgerlichen Handlungen
ihn vertreten.
Er muß deſſen Vermoͤgen als ein guter Hausvater ver-
walten, und fuͤr den aus einer uͤblen Verwaltung entſte-
henden Schaden und das ganze Intereſſe haften.
Er kann die Guͤter des Minderjaͤhrigen weder kaufen,
noch pachten, in ſo fern nicht der Familienrath den Gegen-
vormund zur Abſchließung des Pachtvertrages mit demſelben
ermaͤchtigt, und eben ſo wenig kann er irgendein Recht oder eine
Forderung wider ſeinen Muͤndel auf ſich uͤbertragen laſſen.
451. Der Vormund ſoll binnen zehn Tagen nach ſeiner
ihm gehoͤrig bekannt gewordenen Ernennung um die Ab-
nahme der Siegel, wenn deren angelegt waren, nachſuchen,
und unmittelbar darauf, in Beyſeyn des Gegenvormundes,
zur Aufnahme eines Inventars uͤber das Vermoͤgen des
Minderjaͤhrigen ſchreiten laſſen.
Iſt ihm der Minderjaͤhrige etwas ſchuldig, ſo muß er
dies, bey Verluſt ſeines Rechtes, in dem Inventar erklaͤren;
doch ſoll er dazu von dem oͤffentlichen Beamten aufgefor-
dert, und, daß ſolches geſchehen ſey, in dem Protocoll
erwaͤhnt werden.
452. Binnen einem Monate nach Vollendung des In-
ventars, ſoll der Vormund, in Beyſeyn des Gegenvormun-
des, nach vorhergegangenen oͤffentlichen Anſchlaͤgen oder
Ankuͤndigungen, deren in dem Verkaufsprotocoll Erwaͤh-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 194. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/206>, abgerufen am 23.11.2024.
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