403. Treffen, in Ermangelung des väterlichen und müt- terlichen Großvaters des Minderjährigen, zwey Ascendenten eines höhern Grades zusammen, die beyde zur väterlichen Linie des Minderjährigen gehören: so soll die Vormund- schaft, kraft des Gesetzes, auf denjenigen von ihnen fallen, welcher der väterliche Großvater von dem Vater des Min- derjährigen ist.
404. Wenn auf gleiche Weise zwey Urgroßväter der mütterlichen Linie zusammen treffen: so geschieht die Er- nennung von dem Familienrathe, der jedoch bey seiner Wahl auf diese beyden Ascendenten beschränkt ist.
Vierter Abschnitt.
Von der durch den Familienrath übertragenen Vormundschaft.
405. Die Bestellung eines Vormundes geschieht durch einen Familienrath, wenn ein minderjähriges, nicht eman- cipirtes, Kind weder Vater noch Mutter, weder einen von seinem Vater oder seiner Mutter ernannten Vormund, noch männliche Ascendenten hat, wie auch, wenn der zu einer der eben erwähnten Classen gehörige Vormund sich entweder in einem der weiter unten zu bestimmenden Aus- schließungsfälle befindet, oder gesetzlich entschuldiget ist.
406. Dieser Familienrath wird zusammenberufen, ent- weder auf Ansuchen und Betreiben der Verwandten des Minderjährigen, seiner Gläubiger, oder anderer Interessen- ten, oder auch von Amts wegen und auf Verfügung des Friedensrichters des Ortes, wo der Minderjährige seinen Wohnsitz hat. Ein jeder ist berechtiget, diesem Friedensrichter den Vorfall, welcher die Bestellung eines Vormundes er- fordert, anzuzeigen.
407. Der Familienrath soll, außer dem Friedensrich-
I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
403. Treffen, in Ermangelung des vaͤterlichen und muͤt- terlichen Großvaters des Minderjaͤhrigen, zwey Aſcendenten eines hoͤhern Grades zuſammen, die beyde zur vaͤterlichen Linie des Minderjaͤhrigen gehoͤren: ſo ſoll die Vormund- ſchaft, kraft des Geſetzes, auf denjenigen von ihnen fallen, welcher der vaͤterliche Großvater von dem Vater des Min- derjaͤhrigen iſt.
404. Wenn auf gleiche Weiſe zwey Urgroßvaͤter der muͤtterlichen Linie zuſammen treffen: ſo geſchieht die Er- nennung von dem Familienrathe, der jedoch bey ſeiner Wahl auf dieſe beyden Aſcendenten beſchraͤnkt iſt.
Vierter Abſchnitt.
Von der durch den Familienrath uͤbertragenen Vormundſchaft.
405. Die Beſtellung eines Vormundes geſchieht durch einen Familienrath, wenn ein minderjaͤhriges, nicht eman- cipirtes, Kind weder Vater noch Mutter, weder einen von ſeinem Vater oder ſeiner Mutter ernannten Vormund, noch maͤnnliche Aſcendenten hat, wie auch, wenn der zu einer der eben erwaͤhnten Claſſen gehoͤrige Vormund ſich entweder in einem der weiter unten zu beſtimmenden Aus- ſchließungsfaͤlle befindet, oder geſetzlich entſchuldiget iſt.
406. Dieſer Familienrath wird zuſammenberufen, ent- weder auf Anſuchen und Betreiben der Verwandten des Minderjaͤhrigen, ſeiner Glaͤubiger, oder anderer Intereſſen- ten, oder auch von Amts wegen und auf Verfuͤgung des Friedensrichters des Ortes, wo der Minderjaͤhrige ſeinen Wohnſitz hat. Ein jeder iſt berechtiget, dieſem Friedensrichter den Vorfall, welcher die Beſtellung eines Vormundes er- fordert, anzuzeigen.
407. Der Familienrath ſoll, außer dem Friedensrich-
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I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
403. Treffen, in Ermangelung des vaͤterlichen und muͤt-
terlichen Großvaters des Minderjaͤhrigen, zwey Aſcendenten
eines hoͤhern Grades zuſammen, die beyde zur vaͤterlichen
Linie des Minderjaͤhrigen gehoͤren: ſo ſoll die Vormund-
ſchaft, kraft des Geſetzes, auf denjenigen von ihnen fallen,
welcher der vaͤterliche Großvater von dem Vater des Min-
derjaͤhrigen iſt.
404. Wenn auf gleiche Weiſe zwey Urgroßvaͤter der
muͤtterlichen Linie zuſammen treffen: ſo geſchieht die Er-
nennung von dem Familienrathe, der jedoch bey ſeiner
Wahl auf dieſe beyden Aſcendenten beſchraͤnkt iſt.
Vierter Abſchnitt.
Von der durch den Familienrath uͤbertragenen
Vormundſchaft.
405. Die Beſtellung eines Vormundes geſchieht durch
einen Familienrath, wenn ein minderjaͤhriges, nicht eman-
cipirtes, Kind weder Vater noch Mutter, weder einen von
ſeinem Vater oder ſeiner Mutter ernannten Vormund,
noch maͤnnliche Aſcendenten hat, wie auch, wenn der zu
einer der eben erwaͤhnten Claſſen gehoͤrige Vormund ſich
entweder in einem der weiter unten zu beſtimmenden Aus-
ſchließungsfaͤlle befindet, oder geſetzlich entſchuldiget iſt.
406. Dieſer Familienrath wird zuſammenberufen, ent-
weder auf Anſuchen und Betreiben der Verwandten des
Minderjaͤhrigen, ſeiner Glaͤubiger, oder anderer Intereſſen-
ten, oder auch von Amts wegen und auf Verfuͤgung des
Friedensrichters des Ortes, wo der Minderjaͤhrige ſeinen
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407. Der Familienrath ſoll, außer dem Friedensrich-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 174. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/186>, abgerufen am 21.11.2024.
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