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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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I. Buch. 7. Titel. 1. Cap.

308. Die Frau, wider welche auf persönliche Tren-
mung wegen eines begangenen Ehebruches erkannt wird,
soll in demselben Urtheile, auf den Antrag der königlichen
Procuratoren, zur Einsperrung in ein Arbeitshaus auf
bestimmte Zeit, die nicht kürzer als drey Monate, und
nicht länger als zwey Jahre seyn darf, verurtheilt werden.

309. Doch hängt es von dem Manne ab, diese Ver-
urtheilung dadurch unwirksam zu machen, daß er sich ent-
schließt, seine Frau wieder zu sich zu nehmen.

310. Hat die persönliche Trennung, welche aus einer
andern Ursache, als wegen eines von der Frau begange-
nen Ehebruches erkannt wurde, drey Jahre gedauert: so
kann der Ehegatte, welcher anfänglich der Beklagte war,
um die Ehescheidung vor Gericht nachsuchen, und dieses
soll dieselbe gestatten, wenn der anfängliche Kläger, der
entweder gegenwärtig, oder doch gehörig vorgeladen ist,
nicht unverzüglich bewilligt, daß die persönliche Trennung
aufhöre.

311. Die persönliche Trennung zieht allemal eine Ab-
sonderung des Vermögens nach sich.

Siebenter Titel.

Von der Vaterschaft und der Kindschaft.

Erstes Capitel.

Von der Kindschaft ehelicher oder in der Ehe geborener
Kinder.

312. Ein während der Ehe empfangenes Kind hat den
Ehemann zum Vater.

Dieser ist gleichwohl berechtigt, das Kind nicht anzuer-
kennen, wenn er beweist, daß er in der ganzen Zwischen-

I. Buch. 7. Titel. 1. Cap.

308. Die Frau, wider welche auf perſoͤnliche Tren-
mung wegen eines begangenen Ehebruches erkannt wird,
ſoll in demſelben Urtheile, auf den Antrag der koͤniglichen
Procuratoren, zur Einſperrung in ein Arbeitshaus auf
beſtimmte Zeit, die nicht kuͤrzer als drey Monate, und
nicht laͤnger als zwey Jahre ſeyn darf, verurtheilt werden.

309. Doch haͤngt es von dem Manne ab, dieſe Ver-
urtheilung dadurch unwirkſam zu machen, daß er ſich ent-
ſchließt, ſeine Frau wieder zu ſich zu nehmen.

310. Hat die perſoͤnliche Trennung, welche aus einer
andern Urſache, als wegen eines von der Frau begange-
nen Ehebruches erkannt wurde, drey Jahre gedauert: ſo
kann der Ehegatte, welcher anfaͤnglich der Beklagte war,
um die Eheſcheidung vor Gericht nachſuchen, und dieſes
ſoll dieſelbe geſtatten, wenn der anfaͤngliche Klaͤger, der
entweder gegenwaͤrtig, oder doch gehoͤrig vorgeladen iſt,
nicht unverzuͤglich bewilligt, daß die perſoͤnliche Trennung
aufhoͤre.

311. Die perſoͤnliche Trennung zieht allemal eine Ab-
ſonderung des Vermoͤgens nach ſich.

Siebenter Titel.

Von der Vaterſchaft und der Kindſchaft.

Erſtes Capitel.

Von der Kindſchaft ehelicher oder in der Ehe geborener
Kinder.

312. Ein waͤhrend der Ehe empfangenes Kind hat den
Ehemann zum Vater.

Dieſer iſt gleichwohl berechtigt, das Kind nicht anzuer-
kennen, wenn er beweist, daß er in der ganzen Zwiſchen-

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[136/0148] I. Buch. 7. Titel. 1. Cap. 308. Die Frau, wider welche auf perſoͤnliche Tren- mung wegen eines begangenen Ehebruches erkannt wird, ſoll in demſelben Urtheile, auf den Antrag der koͤniglichen Procuratoren, zur Einſperrung in ein Arbeitshaus auf beſtimmte Zeit, die nicht kuͤrzer als drey Monate, und nicht laͤnger als zwey Jahre ſeyn darf, verurtheilt werden. 309. Doch haͤngt es von dem Manne ab, dieſe Ver- urtheilung dadurch unwirkſam zu machen, daß er ſich ent- ſchließt, ſeine Frau wieder zu ſich zu nehmen. 310. Hat die perſoͤnliche Trennung, welche aus einer andern Urſache, als wegen eines von der Frau begange- nen Ehebruches erkannt wurde, drey Jahre gedauert: ſo kann der Ehegatte, welcher anfaͤnglich der Beklagte war, um die Eheſcheidung vor Gericht nachſuchen, und dieſes ſoll dieſelbe geſtatten, wenn der anfaͤngliche Klaͤger, der entweder gegenwaͤrtig, oder doch gehoͤrig vorgeladen iſt, nicht unverzuͤglich bewilligt, daß die perſoͤnliche Trennung aufhoͤre. 311. Die perſoͤnliche Trennung zieht allemal eine Ab- ſonderung des Vermoͤgens nach ſich. Siebenter Titel. Von der Vaterſchaft und der Kindſchaft. Erſtes Capitel. Von der Kindſchaft ehelicher oder in der Ehe geborener Kinder. 312. Ein waͤhrend der Ehe empfangenes Kind hat den Ehemann zum Vater. Dieſer iſt gleichwohl berechtigt, das Kind nicht anzuer- kennen, wenn er beweist, daß er in der ganzen Zwiſchen-

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 136. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/148>, abgerufen am 21.11.2024.