304. Die Auflösung der Ehe durch eine gerichtlich zuge- lassene Scheidung soll den aus dieser Ehe erzeugten Kindern keinen der Vortheile entziehen, die ihnen durch die Ge- setze oder die Ehestiftung ihrer Eltern zugesichert waren. Der wirkliche Anfall dieser Rechte soll jedoch für die Kinder nur auf eben die Weise und unter eben den Umständen eintreten, wie sie ihnen zugefallen seyn würden, wenn die Ehescheidung nicht statt gefunden hätte.
305. Im Falle einer wegen gegenseitiger Einwilligung erfolgten Ehescheidung, soll das Eigenthum der Hälfte des Vermögens eines jeden Ehegatten, an dem Tage ihrer ersten Erklärung, den aus dieser Ehe erzeugten Kindern kraft des Gesetzes zufallen. Die Eltern behalten gleich- wohl die Benutzung dieser Hälfte bis zur Volljährigkeit ihrer Kinder, unter der Verbindlichkeit, für deren Nahrung, Unterhalt und Erziehung, nach ihrem Stande und Vermö- gen, zu sorgen; dies alles jedoch den übrigen Vortheilen, welche den erwähnten Kindern durch die Ehestiftung ihrer Eltern etwa zugesichert sind, unbeschadet.
Fünftes Capitel.
Von der persönlichen Trennung ( Scheidung von Tisch und Bette).
306. In den Fällen, wo die Klage auf Ehescheidung wegen einer bestimmten Ursache statt findet, können die Ehegatten auch um persönliche Trennung nachsuchen.
307. Dieses Gesuch wird eben so, wie jede andere Civilklage, angebracht, verhandelt und entschieden; auf wechselseitige Einwilligung der Ehegatten soll dasselbe gleich- wohl nicht gegründet werden können.
I. Buch. 6. Titel. 5. Cap.
304. Die Aufloͤſung der Ehe durch eine gerichtlich zuge- laſſene Scheidung ſoll den aus dieſer Ehe erzeugten Kindern keinen der Vortheile entziehen, die ihnen durch die Ge- ſetze oder die Eheſtiftung ihrer Eltern zugeſichert waren. Der wirkliche Anfall dieſer Rechte ſoll jedoch fuͤr die Kinder nur auf eben die Weiſe und unter eben den Umſtaͤnden eintreten, wie ſie ihnen zugefallen ſeyn wuͤrden, wenn die Eheſcheidung nicht ſtatt gefunden haͤtte.
305. Im Falle einer wegen gegenſeitiger Einwilligung erfolgten Eheſcheidung, ſoll das Eigenthum der Haͤlfte des Vermoͤgens eines jeden Ehegatten, an dem Tage ihrer erſten Erklaͤrung, den aus dieſer Ehe erzeugten Kindern kraft des Geſetzes zufallen. Die Eltern behalten gleich- wohl die Benutzung dieſer Haͤlfte bis zur Volljaͤhrigkeit ihrer Kinder, unter der Verbindlichkeit, fuͤr deren Nahrung, Unterhalt und Erziehung, nach ihrem Stande und Vermoͤ- gen, zu ſorgen; dies alles jedoch den uͤbrigen Vortheilen, welche den erwaͤhnten Kindern durch die Eheſtiftung ihrer Eltern etwa zugeſichert ſind, unbeſchadet.
Fuͤnftes Capitel.
Von der perſoͤnlichen Trennung ( Scheidung von Tiſch und Bette).
306. In den Faͤllen, wo die Klage auf Eheſcheidung wegen einer beſtimmten Urſache ſtatt findet, koͤnnen die Ehegatten auch um perſoͤnliche Trennung nachſuchen.
307. Dieſes Geſuch wird eben ſo, wie jede andere Civilklage, angebracht, verhandelt und entſchieden; auf wechſelſeitige Einwilligung der Ehegatten ſoll daſſelbe gleich- wohl nicht gegruͤndet werden koͤnnen.
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I. Buch. 6. Titel. 5. Cap.
304. Die Aufloͤſung der Ehe durch eine gerichtlich zuge-
laſſene Scheidung ſoll den aus dieſer Ehe erzeugten Kindern
keinen der Vortheile entziehen, die ihnen durch die Ge-
ſetze oder die Eheſtiftung ihrer Eltern zugeſichert waren.
Der wirkliche Anfall dieſer Rechte ſoll jedoch fuͤr die Kinder
nur auf eben die Weiſe und unter eben den Umſtaͤnden
eintreten, wie ſie ihnen zugefallen ſeyn wuͤrden, wenn die
Eheſcheidung nicht ſtatt gefunden haͤtte.
305. Im Falle einer wegen gegenſeitiger Einwilligung
erfolgten Eheſcheidung, ſoll das Eigenthum der Haͤlfte des
Vermoͤgens eines jeden Ehegatten, an dem Tage ihrer
erſten Erklaͤrung, den aus dieſer Ehe erzeugten Kindern
kraft des Geſetzes zufallen. Die Eltern behalten gleich-
wohl die Benutzung dieſer Haͤlfte bis zur Volljaͤhrigkeit
ihrer Kinder, unter der Verbindlichkeit, fuͤr deren Nahrung,
Unterhalt und Erziehung, nach ihrem Stande und Vermoͤ-
gen, zu ſorgen; dies alles jedoch den uͤbrigen Vortheilen,
welche den erwaͤhnten Kindern durch die Eheſtiftung ihrer
Eltern etwa zugeſichert ſind, unbeſchadet.
Fuͤnftes Capitel.
Von der perſoͤnlichen Trennung ( Scheidung von Tiſch
und Bette).
306. In den Faͤllen, wo die Klage auf Eheſcheidung
wegen einer beſtimmten Urſache ſtatt findet, koͤnnen die
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307. Dieſes Geſuch wird eben ſo, wie jede andere
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wohl nicht gegruͤndet werden koͤnnen.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/146>, abgerufen am 21.11.2024.
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