Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
I. Buch. 6. Titel. 5. Cap.

304. Die Auflösung der Ehe durch eine gerichtlich zuge-
lassene Scheidung soll den aus dieser Ehe erzeugten Kindern
keinen der Vortheile entziehen, die ihnen durch die Ge-
setze oder die Ehestiftung ihrer Eltern zugesichert waren.
Der wirkliche Anfall dieser Rechte soll jedoch für die Kinder
nur auf eben die Weise und unter eben den Umständen
eintreten, wie sie ihnen zugefallen seyn würden, wenn die
Ehescheidung nicht statt gefunden hätte.

305. Im Falle einer wegen gegenseitiger Einwilligung
erfolgten Ehescheidung, soll das Eigenthum der Hälfte des
Vermögens eines jeden Ehegatten, an dem Tage ihrer
ersten Erklärung, den aus dieser Ehe erzeugten Kindern
kraft des Gesetzes zufallen. Die Eltern behalten gleich-
wohl die Benutzung dieser Hälfte bis zur Volljährigkeit
ihrer Kinder, unter der Verbindlichkeit, für deren Nahrung,
Unterhalt und Erziehung, nach ihrem Stande und Vermö-
gen, zu sorgen; dies alles jedoch den übrigen Vortheilen,
welche den erwähnten Kindern durch die Ehestiftung ihrer
Eltern etwa zugesichert sind, unbeschadet.

Fünftes Capitel.

Von der persönlichen Trennung ( Scheidung von Tisch
und Bette).

306. In den Fällen, wo die Klage auf Ehescheidung
wegen einer bestimmten Ursache statt findet, können die
Ehegatten auch um persönliche Trennung nachsuchen.

307. Dieses Gesuch wird eben so, wie jede andere
Civilklage, angebracht, verhandelt und entschieden; auf
wechselseitige Einwilligung der Ehegatten soll dasselbe gleich-
wohl nicht gegründet werden können.

I. Buch. 6. Titel. 5. Cap.

304. Die Aufloͤſung der Ehe durch eine gerichtlich zuge-
laſſene Scheidung ſoll den aus dieſer Ehe erzeugten Kindern
keinen der Vortheile entziehen, die ihnen durch die Ge-
ſetze oder die Eheſtiftung ihrer Eltern zugeſichert waren.
Der wirkliche Anfall dieſer Rechte ſoll jedoch fuͤr die Kinder
nur auf eben die Weiſe und unter eben den Umſtaͤnden
eintreten, wie ſie ihnen zugefallen ſeyn wuͤrden, wenn die
Eheſcheidung nicht ſtatt gefunden haͤtte.

305. Im Falle einer wegen gegenſeitiger Einwilligung
erfolgten Eheſcheidung, ſoll das Eigenthum der Haͤlfte des
Vermoͤgens eines jeden Ehegatten, an dem Tage ihrer
erſten Erklaͤrung, den aus dieſer Ehe erzeugten Kindern
kraft des Geſetzes zufallen. Die Eltern behalten gleich-
wohl die Benutzung dieſer Haͤlfte bis zur Volljaͤhrigkeit
ihrer Kinder, unter der Verbindlichkeit, fuͤr deren Nahrung,
Unterhalt und Erziehung, nach ihrem Stande und Vermoͤ-
gen, zu ſorgen; dies alles jedoch den uͤbrigen Vortheilen,
welche den erwaͤhnten Kindern durch die Eheſtiftung ihrer
Eltern etwa zugeſichert ſind, unbeſchadet.

Fuͤnftes Capitel.

Von der perſoͤnlichen Trennung ( Scheidung von Tiſch
und Bette).

306. In den Faͤllen, wo die Klage auf Eheſcheidung
wegen einer beſtimmten Urſache ſtatt findet, koͤnnen die
Ehegatten auch um perſoͤnliche Trennung nachſuchen.

307. Dieſes Geſuch wird eben ſo, wie jede andere
Civilklage, angebracht, verhandelt und entſchieden; auf
wechſelſeitige Einwilligung der Ehegatten ſoll daſſelbe gleich-
wohl nicht gegruͤndet werden koͤnnen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0146" n="134"/>
            <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">I</hi>. Buch. 6. Titel. 5. Cap.</fw><lb/>
            <p>304. Die Auflo&#x0364;&#x017F;ung der Ehe durch eine gerichtlich zuge-<lb/>
la&#x017F;&#x017F;ene Scheidung &#x017F;oll den aus die&#x017F;er Ehe erzeugten Kindern<lb/>
keinen der Vortheile entziehen, die ihnen durch die Ge-<lb/>
&#x017F;etze oder die Ehe&#x017F;tiftung ihrer Eltern zuge&#x017F;ichert waren.<lb/>
Der wirkliche Anfall die&#x017F;er Rechte &#x017F;oll jedoch fu&#x0364;r die Kinder<lb/>
nur auf eben die Wei&#x017F;e und unter eben den Um&#x017F;ta&#x0364;nden<lb/>
eintreten, wie &#x017F;ie ihnen zugefallen &#x017F;eyn wu&#x0364;rden, wenn die<lb/>
Ehe&#x017F;cheidung nicht &#x017F;tatt gefunden ha&#x0364;tte.<lb/></p>
            <p>305. Im Falle einer wegen gegen&#x017F;eitiger Einwilligung<lb/>
erfolgten Ehe&#x017F;cheidung, &#x017F;oll das Eigenthum der Ha&#x0364;lfte des<lb/>
Vermo&#x0364;gens eines jeden Ehegatten, an dem Tage ihrer<lb/>
er&#x017F;ten Erkla&#x0364;rung, den aus die&#x017F;er Ehe erzeugten Kindern<lb/>
kraft des Ge&#x017F;etzes zufallen. Die Eltern behalten gleich-<lb/>
wohl die Benutzung die&#x017F;er Ha&#x0364;lfte bis zur Vollja&#x0364;hrigkeit<lb/>
ihrer Kinder, unter der Verbindlichkeit, fu&#x0364;r deren Nahrung,<lb/>
Unterhalt und Erziehung, nach ihrem Stande und Vermo&#x0364;-<lb/>
gen, zu &#x017F;orgen; dies alles jedoch den u&#x0364;brigen Vortheilen,<lb/>
welche den erwa&#x0364;hnten Kindern durch die Ehe&#x017F;tiftung ihrer<lb/>
Eltern etwa zuge&#x017F;ichert &#x017F;ind, unbe&#x017F;chadet. </p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head> <hi rendition="#g">Fu&#x0364;nftes Capitel.</hi> </head><lb/>
            <argument>
              <p>Von der per&#x017F;o&#x0364;nlichen Trennung ( Scheidung von Ti&#x017F;ch<lb/>
und Bette).</p>
            </argument><lb/>
            <p>306. In den Fa&#x0364;llen, wo die Klage auf Ehe&#x017F;cheidung<lb/>
wegen einer be&#x017F;timmten Ur&#x017F;ache &#x017F;tatt findet, ko&#x0364;nnen die<lb/>
Ehegatten auch um per&#x017F;o&#x0364;nliche Trennung nach&#x017F;uchen.<lb/></p>
            <p>307. Die&#x017F;es Ge&#x017F;uch wird eben &#x017F;o, wie jede andere<lb/>
Civilklage, angebracht, verhandelt und ent&#x017F;chieden; auf<lb/>
wech&#x017F;el&#x017F;eitige Einwilligung der Ehegatten &#x017F;oll da&#x017F;&#x017F;elbe gleich-<lb/>
wohl nicht gegru&#x0364;ndet werden ko&#x0364;nnen.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[134/0146] I. Buch. 6. Titel. 5. Cap. 304. Die Aufloͤſung der Ehe durch eine gerichtlich zuge- laſſene Scheidung ſoll den aus dieſer Ehe erzeugten Kindern keinen der Vortheile entziehen, die ihnen durch die Ge- ſetze oder die Eheſtiftung ihrer Eltern zugeſichert waren. Der wirkliche Anfall dieſer Rechte ſoll jedoch fuͤr die Kinder nur auf eben die Weiſe und unter eben den Umſtaͤnden eintreten, wie ſie ihnen zugefallen ſeyn wuͤrden, wenn die Eheſcheidung nicht ſtatt gefunden haͤtte. 305. Im Falle einer wegen gegenſeitiger Einwilligung erfolgten Eheſcheidung, ſoll das Eigenthum der Haͤlfte des Vermoͤgens eines jeden Ehegatten, an dem Tage ihrer erſten Erklaͤrung, den aus dieſer Ehe erzeugten Kindern kraft des Geſetzes zufallen. Die Eltern behalten gleich- wohl die Benutzung dieſer Haͤlfte bis zur Volljaͤhrigkeit ihrer Kinder, unter der Verbindlichkeit, fuͤr deren Nahrung, Unterhalt und Erziehung, nach ihrem Stande und Vermoͤ- gen, zu ſorgen; dies alles jedoch den uͤbrigen Vortheilen, welche den erwaͤhnten Kindern durch die Eheſtiftung ihrer Eltern etwa zugeſichert ſind, unbeſchadet. Fuͤnftes Capitel. Von der perſoͤnlichen Trennung ( Scheidung von Tiſch und Bette). 306. In den Faͤllen, wo die Klage auf Eheſcheidung wegen einer beſtimmten Urſache ſtatt findet, koͤnnen die Ehegatten auch um perſoͤnliche Trennung nachſuchen. 307. Dieſes Geſuch wird eben ſo, wie jede andere Civilklage, angebracht, verhandelt und entſchieden; auf wechſelſeitige Einwilligung der Ehegatten ſoll daſſelbe gleich- wohl nicht gegruͤndet werden koͤnnen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/146
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/146>, abgerufen am 21.11.2024.