Art. 20. Unser Minister des Justizwesens und der in- nern Angelegenheiten ist mit der Vollziehung des gegen- wärtigen Decrets beauftragt, welches in das Gesetzbülletin eingerückt werden soll.
Gegeben in Unserm königlichen Pallaste zu Cassel am 6ten Februar 1808, im zweyten Jahre Unsrer Regierung.
VII. Auszug Aus dem Protocoll des Staats-Secreta- riats, vom 9ten Januar 1808.1)
Gutachten des Staatsrathes über die Wirkung des 896sten Artikels des Gesetzbuches Napoleons, in Rücksicht der bestehenden Fideicommisse.
(Sitzung vom 9ten Januar 1808.)
Der Staatsrath, welchem Seine Majestät den Bericht des Ministers des Justizwesens und der innern Angelegenheiten über die Frage: Welche Wirkung hat der 896ste Artikel des Gesetzbuches Napoleons, worin alle fideicommissarischen Substitu- tionen verboten werden, auf die am 1sten Januar 1808, als dem Tage, wo das Gesetzbuch Napoleons Civilgesetz des Königreichs geworden ist, bestehenden Substitutionen? zugeschickt haben;
1) Gesetzbülletin, B. I, S. 153.
Anhang.
Art. 20. Unſer Miniſter des Juſtizweſens und der in- nern Angelegenheiten iſt mit der Vollziehung des gegen- waͤrtigen Decrets beauftragt, welches in das Geſetzbuͤlletin eingeruͤckt werden ſoll.
Gegeben in Unſerm koͤniglichen Pallaſte zu Caſſel am 6ten Februar 1808, im zweyten Jahre Unſrer Regierung.
VII. Auszug Aus dem Protocoll des Staats-Secreta- riats, vom 9ten Januar 1808.1)
Gutachten des Staatsrathes uͤber die Wirkung des 896ſten Artikels des Geſetzbuches Napoleons, in Ruͤckſicht der beſtehenden Fideicommiſſe.
(Sitzung vom 9ten Januar 1808.)
Der Staatsrath, welchem Seine Majeſtaͤt den Bericht des Miniſters des Juſtizweſens und der innern Angelegenheiten uͤber die Frage: Welche Wirkung hat der 896ſte Artikel des Geſetzbuches Napoleons, worin alle fideicommiſſariſchen Subſtitu- tionen verboten werden, auf die am 1ſten Januar 1808, als dem Tage, wo das Geſetzbuch Napoleons Civilgeſetz des Koͤnigreichs geworden iſt, beſtehenden Subſtitutionen? zugeſchickt haben;
1) Geſetzbuͤlletin, B. I, S. 153.
<TEI><text><back><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f1028"n="1016"/><fwtype="header"place="top">Anhang.</fw><lb/><p>Art. 20. Unſer Miniſter des Juſtizweſens und der in-<lb/>
nern Angelegenheiten iſt mit der Vollziehung des gegen-<lb/>
waͤrtigen Decrets beauftragt, welches in das Geſetzbuͤlletin<lb/>
eingeruͤckt werden ſoll.</p><lb/><p>Gegeben in Unſerm koͤniglichen Pallaſte zu Caſſel am<lb/>
6ten Februar 1808, im zweyten Jahre Unſrer Regierung.</p></div><lb/><divn="2"><head>VII.<lb/>
Auszug<lb/>
Aus dem Protocoll des Staats-Secreta-<lb/>
riats, vom 9ten Januar 1808.<noteplace="foot"n="1)">Geſetzbuͤlletin, B. I, S. 153.</note></head><lb/><argument><p>Gutachten des Staatsrathes uͤber die Wirkung<lb/>
des 896ſten Artikels des Geſetzbuches Napoleons,<lb/>
in Ruͤckſicht der beſtehenden Fideicommiſſe.</p></argument><lb/><dateline>(Sitzung vom 9ten Januar 1808.)</dateline><lb/><p>Der Staatsrath, welchem Seine Majeſtaͤt den Bericht des<lb/>
Miniſters des Juſtizweſens und der innern Angelegenheiten<lb/>
uͤber die Frage:<lb/><hirendition="#et">Welche Wirkung hat der <hirendition="#g">896</hi>ſte Artikel des Geſetzbuches<lb/>
Napoleons, worin alle fideicommiſſariſchen Subſtitu-<lb/>
tionen verboten werden, auf die am 1ſten Januar<lb/>
1808, als dem Tage, wo das Geſetzbuch Napoleons<lb/>
Civilgeſetz des Koͤnigreichs geworden iſt, beſtehenden<lb/>
Subſtitutionen?</hi><lb/>
zugeſchickt haben;</p><lb/></div></div></back></text></TEI>
[1016/1028]
Anhang.
Art. 20. Unſer Miniſter des Juſtizweſens und der in-
nern Angelegenheiten iſt mit der Vollziehung des gegen-
waͤrtigen Decrets beauftragt, welches in das Geſetzbuͤlletin
eingeruͤckt werden ſoll.
Gegeben in Unſerm koͤniglichen Pallaſte zu Caſſel am
6ten Februar 1808, im zweyten Jahre Unſrer Regierung.
VII.
Auszug
Aus dem Protocoll des Staats-Secreta-
riats, vom 9ten Januar 1808. 1)
Gutachten des Staatsrathes uͤber die Wirkung
des 896ſten Artikels des Geſetzbuches Napoleons,
in Ruͤckſicht der beſtehenden Fideicommiſſe.
(Sitzung vom 9ten Januar 1808.)
Der Staatsrath, welchem Seine Majeſtaͤt den Bericht des
Miniſters des Juſtizweſens und der innern Angelegenheiten
uͤber die Frage:
Welche Wirkung hat der 896ſte Artikel des Geſetzbuches
Napoleons, worin alle fideicommiſſariſchen Subſtitu-
tionen verboten werden, auf die am 1ſten Januar
1808, als dem Tage, wo das Geſetzbuch Napoleons
Civilgeſetz des Koͤnigreichs geworden iſt, beſtehenden
Subſtitutionen?
zugeſchickt haben;
1) Geſetzbuͤlletin, B. I, S. 153.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 1016. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/1028>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.