Seit dem 1sten Januar 1808, wo, in Gemäßheit des 45sten Artikels der Constitution, das Gesetzbuch Napoleons in dem Königreiche zur Anwendung gekommen ist, haben die römischen, canonischen und ehemaligen teutschen Reichsgesetze, wie auch die besondern Gesetze und Verordnungen der Länder, aus welchen das König- reich besteht, ingleichen die allgemeinen oder örtlichen Observanzen und Gewohnheiten, Statuten und Vor- schriften aufgehört, in Ansehung derjenigen Gegenstände, worüber das Gesetzbuch Napoleons Verfügungen enthält, die Kraft eines allgemeinen oder besondern Gesetzes zu haben.
IV.
Der Minister des Justizwesens und der inneren An- gelegenheiten ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets beauftragt; auch soll dasselbe in das Gesetz- bülletin eingerückt, gedruckt und der officiellen Ausgabe des Gesetzbuches Napoleons vorgesetzt werden.
Gegeben in Unserm königlichen Pallaste zu Napoleons- höhe, den 21sten September 1808, im zweyten Jahre Unserer Regierung. Unterschrieben Hieronymus Napoleon. Auf Befehl des Königs: Der Minister Staats-Secretär, Unterschrieben Graf von Fürstenstein. Als gleichlautend bescheinigt: Der Minister des Justizwesens und der inneren Angelegenheiten Unterschrieben Simeon.
III.
Seit dem 1ſten Januar 1808, wo, in Gemaͤßheit des 45ſten Artikels der Conſtitution, das Geſetzbuch Napoleons in dem Koͤnigreiche zur Anwendung gekommen iſt, haben die roͤmiſchen, canoniſchen und ehemaligen teutſchen Reichsgeſetze, wie auch die beſondern Geſetze und Verordnungen der Laͤnder, aus welchen das Koͤnig- reich beſteht, ingleichen die allgemeinen oder oͤrtlichen Obſervanzen und Gewohnheiten, Statuten und Vor- ſchriften aufgehoͤrt, in Anſehung derjenigen Gegenſtaͤnde, woruͤber das Geſetzbuch Napoleons Verfuͤgungen enthaͤlt, die Kraft eines allgemeinen oder beſondern Geſetzes zu haben.
IV.
Der Miniſter des Juſtizweſens und der inneren An- gelegenheiten iſt mit der Vollziehung des gegenwaͤrtigen Decrets beauftragt; auch ſoll daſſelbe in das Geſetz- buͤlletin eingeruͤckt, gedruckt und der officiellen Ausgabe des Geſetzbuches Napoleons vorgeſetzt werden.
Gegeben in Unſerm koͤniglichen Pallaſte zu Napoleons- hoͤhe, den 21ſten September 1808, im zweyten Jahre Unſerer Regierung. Unterſchrieben Hieronymus Napoleon. Auf Befehl des Koͤnigs: Der Miniſter Staats-Secretaͤr, Unterſchrieben Graf von Fuͤrſtenſtein. Als gleichlautend beſcheinigt: Der Miniſter des Juſtizweſens und der inneren Angelegenheiten Unterſchrieben Simeon.
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[0010]
III.
Seit dem 1ſten Januar 1808, wo, in Gemaͤßheit
des 45ſten Artikels der Conſtitution, das Geſetzbuch
Napoleons in dem Koͤnigreiche zur Anwendung gekommen
iſt, haben die roͤmiſchen, canoniſchen und ehemaligen
teutſchen Reichsgeſetze, wie auch die beſondern Geſetze
und Verordnungen der Laͤnder, aus welchen das Koͤnig-
reich beſteht, ingleichen die allgemeinen oder oͤrtlichen
Obſervanzen und Gewohnheiten, Statuten und Vor-
ſchriften aufgehoͤrt, in Anſehung derjenigen Gegenſtaͤnde,
woruͤber das Geſetzbuch Napoleons Verfuͤgungen enthaͤlt,
die Kraft eines allgemeinen oder beſondern Geſetzes zu
haben.
IV.
Der Miniſter des Juſtizweſens und der inneren An-
gelegenheiten iſt mit der Vollziehung des gegenwaͤrtigen
Decrets beauftragt; auch ſoll daſſelbe in das Geſetz-
buͤlletin eingeruͤckt, gedruckt und der officiellen Ausgabe
des Geſetzbuches Napoleons vorgeſetzt werden.
Gegeben in Unſerm koͤniglichen Pallaſte zu Napoleons-
hoͤhe, den 21ſten September 1808, im zweyten Jahre
Unſerer Regierung.
Unterſchrieben Hieronymus Napoleon.
Auf Befehl des Koͤnigs:
Der Miniſter Staats-Secretaͤr,
Unterſchrieben Graf von Fuͤrſtenſtein.
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Der Miniſter des Juſtizweſens und der
inneren Angelegenheiten
Unterſchrieben Simeon.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/10>, abgerufen am 21.11.2024.
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