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Müllner, Adolph: Der Kaliber. Leipzig, 1829.

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nach dem bei sich gehabten Stockdegen gegriffen, Inquisit mit dem Terzerole dergestalt nach ihm geschlagen, daß solches losgegangen und ihn getödtet, worauf auch Inquisit, als der Geschossene todt gewesen, demselben Goldbörse, Brieftasche und Uhr ab und an sich genommen - als ein Raubmörder anzusehen, und dannenhero auf die Strafe des Rades gegen ihn zu erkennen wäre: Dennoch aber und dieweil Inquisit weder eingeräumet, noch aus dessen Handlungen nach der That mit Sicherheit abzunehmen, daß er die dem Erschossenen abgenommenen Gegenstände, als welche er dem Gericht übergeben, habe behalten wollen, hiernächst auch die Absicht eines Raubes sich gewissermaßen schon dadurch widerleget, daß der Inquisit, wenn ihm der Mord und die mit der schlauesten Heuchelei eingeleitete Verbergung des Urhebers gelungen wäre, ohnehin das ganze Vermögen des Ermordeten

nach dem bei sich gehabten Stockdegen gegriffen, Inquisit mit dem Terzerole dergestalt nach ihm geschlagen, daß solches losgegangen und ihn getödtet, worauf auch Inquisit, als der Geschossene todt gewesen, demselben Goldbörse, Brieftasche und Uhr ab und an sich genommen – als ein Raubmörder anzusehen, und dannenhero auf die Strafe des Rades gegen ihn zu erkennen wäre: Dennoch aber und dieweil Inquisit weder eingeräumet, noch aus dessen Handlungen nach der That mit Sicherheit abzunehmen, daß er die dem Erschossenen abgenommenen Gegenstände, als welche er dem Gericht übergeben, habe behalten wollen, hiernächst auch die Absicht eines Raubes sich gewissermaßen schon dadurch widerleget, daß der Inquisit, wenn ihm der Mord und die mit der schlauesten Heuchelei eingeleitete Verbergung des Urhebers gelungen wäre, ohnehin das ganze Vermögen des Ermordeten

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[151/0171] nach dem bei sich gehabten Stockdegen gegriffen, Inquisit mit dem Terzerole dergestalt nach ihm geschlagen, daß solches losgegangen und ihn getödtet, worauf auch Inquisit, als der Geschossene todt gewesen, demselben Goldbörse, Brieftasche und Uhr ab und an sich genommen – als ein Raubmörder anzusehen, und dannenhero auf die Strafe des Rades gegen ihn zu erkennen wäre: Dennoch aber und dieweil Inquisit weder eingeräumet, noch aus dessen Handlungen nach der That mit Sicherheit abzunehmen, daß er die dem Erschossenen abgenommenen Gegenstände, als welche er dem Gericht übergeben, habe behalten wollen, hiernächst auch die Absicht eines Raubes sich gewissermaßen schon dadurch widerleget, daß der Inquisit, wenn ihm der Mord und die mit der schlauesten Heuchelei eingeleitete Verbergung des Urhebers gelungen wäre, ohnehin das ganze Vermögen des Ermordeten

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Zitationshilfe: Müllner, Adolph: Der Kaliber. Leipzig, 1829, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/muellner_kaliber_1829/171>, abgerufen am 26.04.2024.