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Müller, Adam Heinrich: Die Elemente der Staatskunst. Bd. 2. Berlin, 1809.

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Siebzehnte Vorleſung.

Schluß der Rechtslehre.


Sie wiſſen, daß ich das Wort „Rechtslehre
in einem umfaſſenderen Sinne gebrauche, als die
Schriftſteller meiner Zeit; daß ich erſtlich durch-
aus kein andres Recht ſtatuire, als ein ſolches,
welches lebendig iſt, d. h. welches ſich ſelbſt ga-
rantirt, nicht erſt an eine auswaͤrtige, mit
ihm in keiner Verbindung ſtehende Macht oder
Zwangsgewalt zu appelliren, oder von ihr abzu-
hangen braucht; kurz, welches alſo innerlich Eins
iſt mit dem Staate, oder mit der Nationalitaͤt,
oder, da unſer Blick durch die Religion auf die
ganze Menſchheit gerichtet iſt, mit der Rechts-
Idee, welche die Menſchheit verbindet, mit der
Religion. Vergebens werden Sie Sich bemuͤ-
hen, das Recht anders zu begruͤnden, oder zu
deduciren, als auf dieſe Weiſe, welche zugleich die

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Zitationshilfe: Müller, Adam Heinrich: Die Elemente der Staatskunst. Bd. 2. Berlin, 1809, S. 155. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_staatskunst02_1809/163>, abgerufen am 29.12.2024.