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Müller, Karl Otfried: Die Dorier. Vier Bücher. Bd. 2. Breslau, 1824.

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hatte die höchste Sittenaufsicht. Das Amt war lebens-
länglich, und keine Verpflichtung zur Rechenschaft 1.
Die Mitglieder hießen amnemones; aphester der Vor-
steher, der einen jeden Geronten um seine Meinung
befragte. Dabei war aber aus jeder Familie nur Ei-
ner zum Senat und den öffentlichen Aemtern wahlfä-
hig; jüngere Brüder waren ausgeschlossen. Dies er-
regte Zwietracht unter den Familiengliedern selbst; die
Zurückgesetzten traten auf die Seite des Volks, und
die Oligarchie wurde gestürzt 2. Es geschah dies ver-
muthlich wenige Zeit vor Aristoteles; der Philosoph
Eudoxos und ein wenig bekannter Archias werden als
Gesetzgeber der Knidier genannt 3.

Auf der Spartiatischen Insel Melos finden wir
nichts bemerkenswerth, als daß die Vollmacht der Ma-
gistrate wenigstens größer als in Athen zu sein pflegte 4.
Von Thera's alter Verfassung und den Ephoren da-
selbst ist schon oben das nöthige bemerkt 5.

13.

Auch die Umwandlungen der Kyrenäischen
Verfassung sind schon bei den Periöken angedeutet wor-
den. Anfänglich mag die Verfassung der Spartiati-
schen ziemlich analog gewesen sein. Hernach kamen die
alten Rechte der ursprünglichen Colonisten mit den An-
sprüchen der hinzugekommenen in mannigfachen Streit,
und zugleich gewannen die Könige eine verfassungswi-
drige und fast tyrannische Macht. Es scheint, daß sie
besonders durch Bekanntschaft und Verschwägerung mit
Aegyptens Herren auf den Gedanken gebracht wurden,
das althellenische Königthum in orientalische Despotie
zu verwandeln. Daher mußte unter Battos III. der

1 Alles dies steht in Plut. Qu. Gr. 4.
2 Aristot. 5,
5, 3. 11.
3 Jener von Hermipp bei Diog. L. 8, 88. u. Plut.
g. Kolotes 32. p. 194 H. Dieser v. Theodoret Graec. aff. 9, 16.
4 Thuk. 5, 84.
5 S. 61, 2. u. 112.

hatte die hoͤchſte Sittenaufſicht. Das Amt war lebens-
laͤnglich, und keine Verpflichtung zur Rechenſchaft 1.
Die Mitglieder hießen ἀμνήμονες; ἀφεστὴρ der Vor-
ſteher, der einen jeden Geronten um ſeine Meinung
befragte. Dabei war aber aus jeder Familie nur Ei-
ner zum Senat und den oͤffentlichen Aemtern wahlfaͤ-
hig; juͤngere Bruͤder waren ausgeſchloſſen. Dies er-
regte Zwietracht unter den Familiengliedern ſelbſt; die
Zuruͤckgeſetzten traten auf die Seite des Volks, und
die Oligarchie wurde geſtuͤrzt 2. Es geſchah dies ver-
muthlich wenige Zeit vor Ariſtoteles; der Philoſoph
Eudoxos und ein wenig bekannter Archias werden als
Geſetzgeber der Knidier genannt 3.

Auf der Spartiatiſchen Inſel Melos finden wir
nichts bemerkenswerth, als daß die Vollmacht der Ma-
giſtrate wenigſtens groͤßer als in Athen zu ſein pflegte 4.
Von Thera’s alter Verfaſſung und den Ephoren da-
ſelbſt iſt ſchon oben das noͤthige bemerkt 5.

13.

Auch die Umwandlungen der Kyrenaͤiſchen
Verfaſſung ſind ſchon bei den Perioͤken angedeutet wor-
den. Anfaͤnglich mag die Verfaſſung der Spartiati-
ſchen ziemlich analog geweſen ſein. Hernach kamen die
alten Rechte der urſpruͤnglichen Coloniſten mit den An-
ſpruͤchen der hinzugekommenen in mannigfachen Streit,
und zugleich gewannen die Koͤnige eine verfaſſungswi-
drige und faſt tyranniſche Macht. Es ſcheint, daß ſie
beſonders durch Bekanntſchaft und Verſchwaͤgerung mit
Aegyptens Herren auf den Gedanken gebracht wurden,
das althelleniſche Koͤnigthum in orientaliſche Deſpotie
zu verwandeln. Daher mußte unter Battos III. der

1 Alles dies ſteht in Plut. Qu. Gr. 4.
2 Ariſtot. 5,
5, 3. 11.
3 Jener von Hermipp bei Diog. L. 8, 88. u. Plut.
g. Kolotes 32. p. 194 H. Dieſer v. Theodoret Graec. aff. 9, 16.
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[173/0179] hatte die hoͤchſte Sittenaufſicht. Das Amt war lebens- laͤnglich, und keine Verpflichtung zur Rechenſchaft 1. Die Mitglieder hießen ἀμνήμονες; ἀφεστὴρ der Vor- ſteher, der einen jeden Geronten um ſeine Meinung befragte. Dabei war aber aus jeder Familie nur Ei- ner zum Senat und den oͤffentlichen Aemtern wahlfaͤ- hig; juͤngere Bruͤder waren ausgeſchloſſen. Dies er- regte Zwietracht unter den Familiengliedern ſelbſt; die Zuruͤckgeſetzten traten auf die Seite des Volks, und die Oligarchie wurde geſtuͤrzt 2. Es geſchah dies ver- muthlich wenige Zeit vor Ariſtoteles; der Philoſoph Eudoxos und ein wenig bekannter Archias werden als Geſetzgeber der Knidier genannt 3. Auf der Spartiatiſchen Inſel Melos finden wir nichts bemerkenswerth, als daß die Vollmacht der Ma- giſtrate wenigſtens groͤßer als in Athen zu ſein pflegte 4. Von Thera’s alter Verfaſſung und den Ephoren da- ſelbſt iſt ſchon oben das noͤthige bemerkt 5. 13. Auch die Umwandlungen der Kyrenaͤiſchen Verfaſſung ſind ſchon bei den Perioͤken angedeutet wor- den. Anfaͤnglich mag die Verfaſſung der Spartiati- ſchen ziemlich analog geweſen ſein. Hernach kamen die alten Rechte der urſpruͤnglichen Coloniſten mit den An- ſpruͤchen der hinzugekommenen in mannigfachen Streit, und zugleich gewannen die Koͤnige eine verfaſſungswi- drige und faſt tyranniſche Macht. Es ſcheint, daß ſie beſonders durch Bekanntſchaft und Verſchwaͤgerung mit Aegyptens Herren auf den Gedanken gebracht wurden, das althelleniſche Koͤnigthum in orientaliſche Deſpotie zu verwandeln. Daher mußte unter Battos III. der 1 Alles dies ſteht in Plut. Qu. Gr. 4. 2 Ariſtot. 5, 5, 3. 11. 3 Jener von Hermipp bei Diog. L. 8, 88. u. Plut. g. Kolotes 32. p. 194 H. Dieſer v. Theodoret Graec. aff. 9, 16. 4 Thuk. 5, 84. 5 S. 61, 2. u. 112.

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Zitationshilfe: Müller, Karl Otfried: Die Dorier. Vier Bücher. Bd. 2. Breslau, 1824, S. 173. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_hellenische03_1824/179>, abgerufen am 21.11.2024.