ten 1. Vielleicht hatte Apollonia die Festigkeit seiner Verfassung der Xenelasia zu danken 2: einem Institute, das zum Festhalten althellenischer Sitte in dieser Con- tiguität des Barbarenlandes besonders nothwendig war.
7.
Um die Reihe der Korinthischen Colonien nicht zu trennen, schließe ich sogleich Syrakus an. Die Syrakusische Verfassung hatte folgende Hauptperioden. In der ältesten hatten die Gamoren die Regierung in Händen 3 und zwar zuerst mit einem Könige 4, dann ohne einen solchen. Diese haben wir schon oben 5 als die ursprünglichen Colonisten definirt, die die großen und von leibeigenen Ureinwohnern bebauten Grund- stücke in Besitz genommen hatten, und die meisten Herr- schaftsrechte übten. Es ist wahrscheinlich, daß aus ih- nen die Magistrate und die Mitglieder des hohen Ra- thes erlesen waren 6, die das Volk in der Halia lei- teten; wie auch die Samischen Geomoren einen Rath bildeten, der nach dem Sturze des Königthums dem Staate vorstand 7. Gegen diese erhob sich nun der nach und nach anspruchsvoller gewordene Demos, und ver- trieb sie, indem er sich mit den Knechten derselben, den Kyllyriern, verbündete (vor Ol. 72, 1.) 8: aber die da- mals eingerichtete Demokratie war so ungeordnet und gesetzlos, daß sie keinen Bestand baben konnte 9. So
1 Arist. 4, 3, 8. vgl. Herod. 9, 93.
2 Aelian a. O.
3 en Surakousais ton Geomoron katekhonton ten arkhen sagt das Marm. Par. Ep. 37. zu Ol. 41.
4 oben S. 109, 5.
5 S. 61.
6 vgl. auch Plut. praec. reip. 32. p. 201. In der Geschichte der Güterconfiseation des Agathokles (Diod. Exc. 8. p. 549 Wess.) erscheinen die Geomoren als höchstes Gericht.
9 Dies sagt Aristot. Pol. 5, 2, 6. Anders Tittmann S. 502. der in Syrakus in der ersten Periode Demokratie hat, Demokratie in der zweiten, und in der dritten Demokratie, und damit gut. -- Die Geschichte bei Aristot. 5, 3, 1. Plut. praec. reip. a. O.
ten 1. Vielleicht hatte Apollonia die Feſtigkeit ſeiner Verfaſſung der Xenelaſia zu danken 2: einem Inſtitute, das zum Feſthalten althelleniſcher Sitte in dieſer Con- tiguitaͤt des Barbarenlandes beſonders nothwendig war.
7.
Um die Reihe der Korinthiſchen Colonien nicht zu trennen, ſchließe ich ſogleich Syrakus an. Die Syrakuſiſche Verfaſſung hatte folgende Hauptperioden. In der aͤlteſten hatten die Gamoren die Regierung in Haͤnden 3 und zwar zuerſt mit einem Koͤnige 4, dann ohne einen ſolchen. Dieſe haben wir ſchon oben 5 als die urſpruͤnglichen Coloniſten definirt, die die großen und von leibeigenen Ureinwohnern bebauten Grund- ſtuͤcke in Beſitz genommen hatten, und die meiſten Herr- ſchaftsrechte uͤbten. Es iſt wahrſcheinlich, daß aus ih- nen die Magiſtrate und die Mitglieder des hohen Ra- thes erleſen waren 6, die das Volk in der Halia lei- teten; wie auch die Samiſchen Geomoren einen Rath bildeten, der nach dem Sturze des Koͤnigthums dem Staate vorſtand 7. Gegen dieſe erhob ſich nun der nach und nach anſpruchsvoller gewordene Demos, und ver- trieb ſie, indem er ſich mit den Knechten derſelben, den Kyllyriern, verbuͤndete (vor Ol. 72, 1.) 8: aber die da- mals eingerichtete Demokratie war ſo ungeordnet und geſetzlos, daß ſie keinen Beſtand baben konnte 9. So
1 Ariſt. 4, 3, 8. vgl. Herod. 9, 93.
2 Aelian a. O.
3 ὲν Συϱακούσαις τῶν Γεωμόϱων ϰατεχόντων τὴν άϱχὴν ſagt das Marm. Par. Ep. 37. zu Ol. 41.
4 oben S. 109, 5.
5 S. 61.
6 vgl. auch Plut. praec. reip. 32. p. 201. In der Geſchichte der Guͤterconfiseation des Agathokles (Diod. Exc. 8. p. 549 Weſſ.) erſcheinen die Geomoren als hoͤchſtes Gericht.
9 Dies ſagt Ariſtot. Pol. 5, 2, 6. Anders Tittmann S. 502. der in Syrakus in der erſten Periode Demokratie hat, Demokratie in der zweiten, und in der dritten Demokratie, und damit gut. — Die Geſchichte bei Ariſtot. 5, 3, 1. Plut. praec. reip. a. O.
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7.
Um die Reihe der Korinthiſchen Colonien nicht
zu trennen, ſchließe ich ſogleich Syrakus an. Die
Syrakuſiſche Verfaſſung hatte folgende Hauptperioden.
In der aͤlteſten hatten die Gamoren die Regierung
in Haͤnden 3 und zwar zuerſt mit einem Koͤnige 4, dann
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die urſpruͤnglichen Coloniſten definirt, die die großen
und von leibeigenen Ureinwohnern bebauten Grund-
ſtuͤcke in Beſitz genommen hatten, und die meiſten Herr-
ſchaftsrechte uͤbten. Es iſt wahrſcheinlich, daß aus ih-
nen die Magiſtrate und die Mitglieder des hohen Ra-
thes erleſen waren 6, die das Volk in der Halia lei-
teten; wie auch die Samiſchen Geomoren einen Rath
bildeten, der nach dem Sturze des Koͤnigthums dem
Staate vorſtand 7. Gegen dieſe erhob ſich nun der nach
und nach anſpruchsvoller gewordene Demos, und ver-
trieb ſie, indem er ſich mit den Knechten derſelben, den
Kyllyriern, verbuͤndete (vor Ol. 72, 1.) 8: aber die da-
mals eingerichtete Demokratie war ſo ungeordnet und
geſetzlos, daß ſie keinen Beſtand baben konnte 9. So
1 Ariſt. 4, 3, 8. vgl. Herod. 9, 93.
2 Aelian a. O.
3 ὲν Συϱακούσαις τῶν Γεωμόϱων ϰατεχόντων τὴν άϱχὴν ſagt
das Marm. Par. Ep. 37. zu Ol. 41.
4 oben S. 109, 5.
5 S. 61.
6 vgl. auch Plut. praec. reip. 32. p. 201.
In der Geſchichte der Guͤterconfiseation des Agathokles (Diod. Exc.
8. p. 549 Weſſ.) erſcheinen die Geomoren als hoͤchſtes Gericht.
7 Plut.
Qu. Gr. 57
8 Herod. 7, 155. Dion. Hal. 6, 62. vgl. Zenob. oben S.
62, 1.
9 Dies ſagt Ariſtot. Pol. 5, 2, 6. Anders Tittmann S. 502.
der in Syrakus in der erſten Periode Demokratie hat, Demokratie
in der zweiten, und in der dritten Demokratie, und damit gut.
— Die Geſchichte bei Ariſtot. 5, 3, 1. Plut. praec. reip. a. O.
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Müller, Karl Otfried: Die Dorier. Vier Bücher. Bd. 2. Breslau, 1824, S. 157. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_hellenische03_1824/163>, abgerufen am 03.03.2025.
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