Königen zu wiederholenden Eid, daß sie nach den Ge- setzen regieren würden, der auch bei den Molossern herkömmlich war 1, wofür die Stadt ihnen wieder durch die Ephoren, wenn sie den Eid wahrten, die Herr- schaft unerschüttert (astupheliktos) zu erhalten ver- hieß 2.
7.
Was nun aber nach diesem die verfassungs- mäßige Macht der Könige Sparta's betrifft: so war diese eigentlich im Verhältniß zu der Ehre derselben gering. Erstens waren die beiden Fürsten Mitglieder der Gerusia, und machten dieselbe erst vollzählig, aber sie hatten als solche nur einfache Stimmen 3, welche in ihrer Abwesenheit der nächstverwandte Geront, ein Heraklide also 4, vertrat. Waren sie zugegen, so hat- ten sie auch vorzugsweise den Vortrag und die Leitung der Verhandlungen, daher sie in jener alten Rhetra in Bezug auf die Gerusia Arkhagetai genannt wer- den: wie sie auch in der Volksversammlung aufzu- treten, zu reden, vorzuschlagen vorzüglich befugt wa- ren. Wenn die Gerusia ein Gericht bildete, so führ- ten sie natürlich auch in diesem den Vorsitz; aber sie hatten außerdem einen abgesonderten Gerichtshof für sich 5, da in Sparta alle Magistrate die Gerichtsbar-
1 Plut. Pyrrh. 5.
2 Xen. Staat 15, 7.
3 Thuk. 1, 20. der gegen andere Historiker aber wohl eher gegen Hellanikos (oben S. 15.) als gegen Herodot polemisirt, den er der Zeit nach schwerlich lesen konnte. Indessen scheint mir doch auch Herod. 1, 17. der in Grie- chenland herkömmlichen Meinung von den zwei Stimmen jedes Königs gefolgt, obgleich der Ausdruck nicht völlig klar ist. Spaß- haft ist die, von Larcher angenommene, Auskunft des Schol. Thuk., jeder Könkg habe nur eine Stimme gehabt, aber sie habe für zwei gegolten. Die gerousia isopsephos dis ta megista den Königen nach Plat. Ges. 3, 692. Dem Herod. folgt Lukian Harm. 3.
4 S. oben S. 79.
5 Her. a. O. dikazein de mounous
Koͤnigen zu wiederholenden Eid, daß ſie nach den Ge- ſetzen regieren wuͤrden, der auch bei den Moloſſern herkoͤmmlich war 1, wofuͤr die Stadt ihnen wieder durch die Ephoren, wenn ſie den Eid wahrten, die Herr- ſchaft unerſchuͤttert (ἀστυφέλικτος) zu erhalten ver- hieß 2.
7.
Was nun aber nach dieſem die verfaſſungs- maͤßige Macht der Koͤnige Sparta’s betrifft: ſo war dieſe eigentlich im Verhaͤltniß zu der Ehre derſelben gering. Erſtens waren die beiden Fuͤrſten Mitglieder der Geruſia, und machten dieſelbe erſt vollzaͤhlig, aber ſie hatten als ſolche nur einfache Stimmen 3, welche in ihrer Abweſenheit der naͤchſtverwandte Geront, ein Heraklide alſo 4, vertrat. Waren ſie zugegen, ſo hat- ten ſie auch vorzugsweiſe den Vortrag und die Leitung der Verhandlungen, daher ſie in jener alten Rhetra in Bezug auf die Geruſia Ἀρχαγέται genannt wer- den: wie ſie auch in der Volksverſammlung aufzu- treten, zu reden, vorzuſchlagen vorzuͤglich befugt wa- ren. Wenn die Geruſia ein Gericht bildete, ſo fuͤhr- ten ſie natuͤrlich auch in dieſem den Vorſitz; aber ſie hatten außerdem einen abgeſonderten Gerichtshof fuͤr ſich 5, da in Sparta alle Magiſtrate die Gerichtsbar-
1 Plut. Pyrrh. 5.
2 Xen. Staat 15, 7.
3 Thuk. 1, 20. der gegen andere Hiſtoriker aber wohl eher gegen Hellanikos (oben S. 15.) als gegen Herodot polemiſirt, den er der Zeit nach ſchwerlich leſen konnte. Indeſſen ſcheint mir doch auch Herod. 1, 17. der in Grie- chenland herkoͤmmlichen Meinung von den zwei Stimmen jedes Koͤnigs gefolgt, obgleich der Ausdruck nicht voͤllig klar iſt. Spaß- haft iſt die, von Larcher angenommene, Auskunft des Schol. Thuk., jeder Koͤnkg habe nur eine Stimme gehabt, aber ſie habe fuͤr zwei gegolten. Die γεϱουσία ἰσόψηφος δἰς τὰ μέγιστα den Koͤnigen nach Plat. Geſ. 3, 692. Dem Herod. folgt Lukian Harm. 3.
4 S. oben S. 79.
5 Her. a. O. δικάζειν δὲ μούνους
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Koͤnigen zu wiederholenden Eid, daß ſie nach den Ge-
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durch die Ephoren, wenn ſie den Eid wahrten, die Herr-
ſchaft unerſchuͤttert (ἀστυφέλικτος) zu erhalten ver-
hieß 2.
7.
Was nun aber nach dieſem die verfaſſungs-
maͤßige Macht der Koͤnige Sparta’s betrifft: ſo war
dieſe eigentlich im Verhaͤltniß zu der Ehre derſelben
gering. Erſtens waren die beiden Fuͤrſten Mitglieder
der Geruſia, und machten dieſelbe erſt vollzaͤhlig, aber
ſie hatten als ſolche nur einfache Stimmen 3, welche
in ihrer Abweſenheit der naͤchſtverwandte Geront, ein
Heraklide alſo 4, vertrat. Waren ſie zugegen, ſo hat-
ten ſie auch vorzugsweiſe den Vortrag und die Leitung
der Verhandlungen, daher ſie in jener alten Rhetra
in Bezug auf die Geruſia Ἀρχαγέται genannt wer-
den: wie ſie auch in der Volksverſammlung aufzu-
treten, zu reden, vorzuſchlagen vorzuͤglich befugt wa-
ren. Wenn die Geruſia ein Gericht bildete, ſo fuͤhr-
ten ſie natuͤrlich auch in dieſem den Vorſitz; aber ſie
hatten außerdem einen abgeſonderten Gerichtshof fuͤr
ſich 5, da in Sparta alle Magiſtrate die Gerichtsbar-
1 Plut. Pyrrh. 5.
2 Xen. Staat 15, 7.
3 Thuk. 1, 20. der gegen
andere Hiſtoriker aber wohl eher gegen Hellanikos (oben S. 15.) als
gegen Herodot polemiſirt, den er der Zeit nach ſchwerlich leſen
konnte. Indeſſen ſcheint mir doch auch Herod. 1, 17. der in Grie-
chenland herkoͤmmlichen Meinung von den zwei Stimmen jedes
Koͤnigs gefolgt, obgleich der Ausdruck nicht voͤllig klar iſt. Spaß-
haft iſt die, von Larcher angenommene, Auskunft des Schol. Thuk.,
jeder Koͤnkg habe nur eine Stimme gehabt, aber ſie habe fuͤr zwei
gegolten. Die γεϱουσία ἰσόψηφος δἰς τὰ μέγιστα den Koͤnigen
nach Plat. Geſ. 3, 692. Dem Herod. folgt Lukian Harm. 3.
4 S. oben S. 79.
5 Her. a. O. δικάζειν δὲ μούνους
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Müller, Karl Otfried: Die Dorier. Vier Bücher. Bd. 2. Breslau, 1824, S. 102. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_hellenische03_1824/108>, abgerufen am 03.03.2025.
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