Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von Gesandtschafften. Zu einer Gesandtschafft nöthige Stücke. §. 76. 1. Alle Gesandte müssen ein Creditiv ha- Dises bestehet in einem Beglaubigungs- §. 77. Creditive und Vollmachten seynd verschiden; So auch Creditive und Addreßschreiben. §. 78. Weil der höhere oder nidere Character eines §. 79. Sie können auch sonsten so anstößig seyn, §. 80. In gewissen Fällen müssen neue Creditive §. 81. 2. Nicht alle Gesandte haben Vollmachten *) Streit mit Französischen Comitial-Ge- sandten. Wohl aber kan ein Gesandter nichts verbind- §. 82. F 4
Von Geſandtſchafften. Zu einer Geſandtſchafft noͤthige Stuͤcke. §. 76. 1. Alle Geſandte muͤſſen ein Creditiv ha- Diſes beſtehet in einem Beglaubigungs- §. 77. Creditive und Vollmachten ſeynd verſchiden; So auch Creditive und Addreßſchreiben. §. 78. Weil der hoͤhere oder nidere Character eines §. 79. Sie koͤnnen auch ſonſten ſo anſtoͤßig ſeyn, §. 80. In gewiſſen Faͤllen muͤſſen neue Creditive §. 81. 2. Nicht alle Geſandte haben Vollmachten *) Streit mit Franzoͤſiſchen Comitial-Ge- ſandten. Wohl aber kan ein Geſandter nichts verbind- §. 82. F 4
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Von Geſandtſchafften.
Zu einer Geſandtſchafft noͤthige Stuͤcke.
§. 76.
1. Alle Geſandte muͤſſen ein Creditiv ha-
ben.
Diſes beſtehet in einem Beglaubigungs-
ſchreiben des ſchickenden Herrn oder Staats an
den, wohin der Geſandte geſchickt wird.
§. 77.
Creditive und Vollmachten ſeynd verſchiden;
So auch Creditive und Addreßſchreiben.
§. 78.
Weil der hoͤhere oder nidere Character eines
Geſandtens auf dem Creditiv beruhet; ſo muͤſ-
ſen ſie behutſam abgefaßt werden.
§. 79.
Sie koͤnnen auch ſonſten ſo anſtoͤßig ſeyn,
daß ſie umgefertiget werden muͤſſen.
§. 80.
In gewiſſen Faͤllen muͤſſen neue Creditive
beygeſchafft werden.
§. 81.
2. Nicht alle Geſandte haben Vollmachten
noͤthig:
*⁾ Streit mit Franzoͤſiſchen Comitial-Ge-
ſandten.
Wohl aber kan ein Geſandter nichts verbind-
liches ohne Vollmacht ſchlieſſen.
§. 82.
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