Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.5. Capitel. §. 71. Mehrmalen machen die Höfe, sonderlich §. 72. Oder ein Hof bittet sich auch wohl zur Ge- §. 73. Ein Souverain ist nicht schuldig, einen sei- *) von Vattel 3, 550. Doch haben auch schon Staaten ihre noch *) Allda, S. 551. §. 74. Auch kan sich ein Herr wohl verbitten, daß §. 75. Gesandte, wann sie gleich Anverwandte des *) Albani. Zu
5. Capitel. §. 71. Mehrmalen machen die Hoͤfe, ſonderlich §. 72. Oder ein Hof bittet ſich auch wohl zur Ge- §. 73. Ein Souverain iſt nicht ſchuldig, einen ſei- *) von Vattel 3, 550. Doch haben auch ſchon Staaten ihre noch *) Allda, S. 551. §. 74. Auch kan ſich ein Herr wohl verbitten, daß §. 75. Geſandte, wann ſie gleich Anverwandte des *) Albani. Zu
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5. Capitel.
§. 71.
Mehrmalen machen die Hoͤfe, ſonderlich
bey feyerlichen Ambaſſaden, einander zuvor in
der Stille die Perſon, oder Perſonen, ſo man
zu ſchicken vorhat, kund, und vernehmen, ob
ſelbige nicht mißfaͤllig ſeyen?
§. 72.
Oder ein Hof bittet ſich auch wohl zur Ge-
faͤlligkeit von dem andern aus, ihme eine ge-
wiſſe benahmste Perſon zu ſchicken.
§. 73.
Ein Souverain iſt nicht ſchuldig, einen ſei-
ner ehemaligen Unterthanen als einen Geſand-
ten eines andern Hofes anzunehmen.
*⁾ von Vattel 3, 550.
Doch haben auch ſchon Staaten ihre noch
wuͤrckliche Unterthanen, unter einem gewiſſen
Vorbehalt, als fremde Geſandte erkannt.
*⁾ Allda, S. 551.
§. 74.
Auch kan ſich ein Herr wohl verbitten, daß
ſein vormaliger- aber in Ungnaden erlaſſener-
Staats- oder anderer Bedienter ihme nicht als
Geſandter zugeſchickt werde.
§. 75.
Geſandte, wann ſie gleich Anverwandte des
ſchickenden Herrns ſeynd, werden doch nur in
jener Eigeuſchafft behandelt.
*⁾ Albani.
Zu
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