Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.5. Capitel.. §. 40. Die meiste Schwürigkeit machen die blosse §. 41. Einerley Person kan, an einerley Hof, bloß Wann Gesandte geschickt werden. §. 42. Ordentlicher Weise schickt ein Herr einen §. 43. Doch gibt es allerley Fälle, da ein Souve- §. 44. Ob und wann grosse Herrn und Staaten Ort,
5. Capitel.. §. 40. Die meiſte Schwuͤrigkeit machen die bloſſe §. 41. Einerley Perſon kan, an einerley Hof, bloß Wann Geſandte geſchickt werden. §. 42. Ordentlicher Weiſe ſchickt ein Herr einen §. 43. Doch gibt es allerley Faͤlle, da ein Souve- §. 44. Ob und wann groſſe Herrn und Staaten Ort,
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0092" n="80"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b">5. Capitel..</hi> </fw><lb/> <div n="3"> <head>§. 40.</head><lb/> <p>Die meiſte Schwuͤrigkeit machen die bloſſe<lb/> Miniſters, oder <hi rendition="#aq">Miniſtres reſidens</hi> und die Reſi-<lb/> denten: Ob ſolche formliche Geſandten ſeyen,<lb/> oder nicht? Keine allgemeine Regel gibt es diß-<lb/> falls nicht; ſondern es kommt darinn theils auf<lb/> die beſondere Obſervanz eines Hofes, theils auf<lb/> die Legitimation, theils auf die uͤbrige perſoͤnliche<lb/> und Amtsumſtaͤnde einer ſolchen Perſon, an.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 41.</head><lb/> <p>Einerley Perſon kan, an einerley Hof, bloß<lb/> durch Veraͤnderung des Creditivs, ein Geſand-<lb/> ter von einer hoͤheren oder nidrigeren Claſſe<lb/> werden.</p> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#fr">Wann Geſandte geſchickt werden.</hi> </head><lb/> <div n="3"> <head>§. 42.</head><lb/> <p>Ordentlicher Weiſe ſchickt ein Herr einen<lb/> Geſandten an einen Ort, wo er 1. nicht ſelbſt,<lb/> oder 2. doch nicht offentlich, oder 3. doch<lb/> nicht in der Eigenſchafft, darinn er einen Ge-<lb/> ſandten ſchickt, gegenwaͤrtig iſt.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 43.</head><lb/> <p>Doch gibt es allerley Faͤlle, da ein Souve-<lb/> rain in Perſon und ein Geſandter von ihme ſich<lb/> zu gleicher Zeit an einerley Ort befinden koͤnnen.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 44.</head><lb/> <p>Ob und wann groſſe Herrn und Staaten<lb/> Geſandte an einander, oder an einen dritten<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Ort,</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [80/0092]
5. Capitel..
§. 40.
Die meiſte Schwuͤrigkeit machen die bloſſe
Miniſters, oder Miniſtres reſidens und die Reſi-
denten: Ob ſolche formliche Geſandten ſeyen,
oder nicht? Keine allgemeine Regel gibt es diß-
falls nicht; ſondern es kommt darinn theils auf
die beſondere Obſervanz eines Hofes, theils auf
die Legitimation, theils auf die uͤbrige perſoͤnliche
und Amtsumſtaͤnde einer ſolchen Perſon, an.
§. 41.
Einerley Perſon kan, an einerley Hof, bloß
durch Veraͤnderung des Creditivs, ein Geſand-
ter von einer hoͤheren oder nidrigeren Claſſe
werden.
Wann Geſandte geſchickt werden.
§. 42.
Ordentlicher Weiſe ſchickt ein Herr einen
Geſandten an einen Ort, wo er 1. nicht ſelbſt,
oder 2. doch nicht offentlich, oder 3. doch
nicht in der Eigenſchafft, darinn er einen Ge-
ſandten ſchickt, gegenwaͤrtig iſt.
§. 43.
Doch gibt es allerley Faͤlle, da ein Souve-
rain in Perſon und ein Geſandter von ihme ſich
zu gleicher Zeit an einerley Ort befinden koͤnnen.
§. 44.
Ob und wann groſſe Herrn und Staaten
Geſandte an einander, oder an einen dritten
Ort,
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |