Stünde aber doch ihme einiges nicht an, und es wäre darinn keine Aerderung zu erhal- ten; so lässet er entweder seine Gesandte etc. bey solcherley Vorfällen hinweg, oder braucht an seinem Hof gegen jenes Souverains Gesandte Repressalien, oder man weichet der Sache sonst aus.
§. 36.
Das Wasserceremoniel ist eines der aller- delicatesten, worüber nicht nur schon viler Streit und Beschwerden, sondern so gar Kriege, ent- standen seynd:
Dahin gehören vornemlich folgende Stück.
§. 37.
1. Das Recht einer eigenen Flagge, und die derselben zu erweisende Ehrenbezeugungen, welche derer Seemachten Flaggen gebühret und widerfährt.
§. 38.
2. Das Segelstreichen ist die Einzieh- und Herablassung des Pavillons, oder, in dessen Ermanglung, des Perroquetmasts.
"Von dem Flaggen- und Segelstreichen, auch Schiffs- oder See-Gruß," liset man von mir einen Aufsaz in meinen vermischt. Abhandl. (1750.) S. 134. Noch ausführ- licher ist meines l. Sohnes
von Moser (Frid. Carls) Abhandlung von dem Seegelstreichen und Schiffsgruß; nach
den
Vom Ceremoniel.
§. 35.
Stuͤnde aber doch ihme einiges nicht an, und es waͤre darinn keine Aerderung zu erhal- ten; ſo laͤſſet er entweder ſeine Geſandte ꝛc. bey ſolcherley Vorfaͤllen hinweg, oder braucht an ſeinem Hof gegen jenes Souverains Geſandte Repreſſalien, oder man weichet der Sache ſonſt aus.
§. 36.
Das Waſſerceremoniel iſt eines der aller- delicateſten, woruͤber nicht nur ſchon viler Streit und Beſchwerden, ſondern ſo gar Kriege, ent- ſtanden ſeynd:
Dahin gehoͤren vornemlich folgende Stuͤck.
§. 37.
1. Das Recht einer eigenen Flagge, und die derſelben zu erweiſende Ehrenbezeugungen, welche derer Seemachten Flaggen gebuͤhret und widerfaͤhrt.
§. 38.
2. Das Segelſtreichen iſt die Einzieh- und Herablaſſung des Pavillons, oder, in deſſen Ermanglung, des Perroquetmaſts.
„Von dem Flaggen- und Segelſtreichen, auch Schiffs- oder See-Gruß,„ liſet man von mir einen Aufſaz in meinen vermiſcht. Abhandl. (1750.) S. 134. Noch ausfuͤhr- licher iſt meines l. Sohnes
von Moser (Frid. Carls) Abhandlung von dem Seegelſtreichen und Schiffsgruß; nach
den
<TEI><text><body><divn="1"><pbn="61"facs="#f0073"/><fwtype="header"place="top"><hirendition="#b">Vom Ceremoniel.</hi></fw><lb/><divn="2"><head>§. 35.</head><lb/><p>Stuͤnde aber doch ihme einiges nicht an,<lb/>
und es waͤre darinn keine Aerderung zu erhal-<lb/>
ten; ſo laͤſſet er entweder ſeine Geſandte ꝛc. bey<lb/>ſolcherley Vorfaͤllen hinweg, oder braucht an<lb/>ſeinem Hof gegen jenes Souverains Geſandte<lb/>
Repreſſalien, oder man weichet der Sache ſonſt<lb/>
aus.</p></div><lb/><divn="2"><head>§. 36.</head><lb/><p>Das <hirendition="#fr">Waſſerceremoniel</hi> iſt eines der aller-<lb/>
delicateſten, woruͤber nicht nur ſchon viler Streit<lb/>
und Beſchwerden, ſondern ſo gar Kriege, ent-<lb/>ſtanden ſeynd:</p><lb/><p>Dahin gehoͤren vornemlich folgende Stuͤck.</p></div><lb/><divn="2"><head>§. 37.</head><lb/><p>1. Das Recht einer eigenen Flagge, und<lb/>
die derſelben zu erweiſende Ehrenbezeugungen,<lb/>
welche derer Seemachten Flaggen gebuͤhret und<lb/>
widerfaͤhrt.</p></div><lb/><divn="2"><head>§. 38.</head><lb/><p>2. Das Segelſtreichen iſt die Einzieh- und<lb/>
Herablaſſung des Pavillons, oder, in deſſen<lb/>
Ermanglung, des Perroquetmaſts.</p><lb/><p>„Von dem Flaggen- und Segelſtreichen,<lb/>
auch Schiffs- oder See-Gruß,„ liſet man<lb/>
von mir einen Aufſaz <hirendition="#fr">in meinen vermiſcht.<lb/>
Abhandl. (1750.) S.</hi> 134. Noch ausfuͤhr-<lb/>
licher iſt meines l. Sohnes</p><lb/><list><item>von <hirendition="#aq"><hirendition="#k">Moser</hi></hi> (Frid. Carls) Abhandlung von<lb/>
dem Seegelſtreichen und Schiffsgruß; nach<lb/><fwtype="catch"place="bottom">den</fw><lb/></item></list></div></div></body></text></TEI>
[61/0073]
Vom Ceremoniel.
§. 35.
Stuͤnde aber doch ihme einiges nicht an,
und es waͤre darinn keine Aerderung zu erhal-
ten; ſo laͤſſet er entweder ſeine Geſandte ꝛc. bey
ſolcherley Vorfaͤllen hinweg, oder braucht an
ſeinem Hof gegen jenes Souverains Geſandte
Repreſſalien, oder man weichet der Sache ſonſt
aus.
§. 36.
Das Waſſerceremoniel iſt eines der aller-
delicateſten, woruͤber nicht nur ſchon viler Streit
und Beſchwerden, ſondern ſo gar Kriege, ent-
ſtanden ſeynd:
Dahin gehoͤren vornemlich folgende Stuͤck.
§. 37.
1. Das Recht einer eigenen Flagge, und
die derſelben zu erweiſende Ehrenbezeugungen,
welche derer Seemachten Flaggen gebuͤhret und
widerfaͤhrt.
§. 38.
2. Das Segelſtreichen iſt die Einzieh- und
Herablaſſung des Pavillons, oder, in deſſen
Ermanglung, des Perroquetmaſts.
„Von dem Flaggen- und Segelſtreichen,
auch Schiffs- oder See-Gruß,„ liſet man
von mir einen Aufſaz in meinen vermiſcht.
Abhandl. (1750.) S. 134. Noch ausfuͤhr-
licher iſt meines l. Sohnes
von Moser (Frid. Carls) Abhandlung von
dem Seegelſtreichen und Schiffsgruß; nach
den
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 61. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/73>, abgerufen am 03.03.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.