nen darauf bestellt, auch wohl eigene Verord- nungen deßwegen gemacht.
*) Beyspile vom Päbstlichen und anderen Höfen.
§. 31.
Bey ausserordentlichen grossen Feyerlichkei- ten werden auch besondere Instructioneu aufge- sezt, wie es dabey solle gehalten werden.
§. 32.
Ingleichem pflegen bey denen Hofmarschal- lenämtern in allen wichtigen Vorfallenheiten ei- gene Protocollen darüber geführet zu werden, wie es im Ceremoniel dabey gehalten worden seye.
§. 33.
Zu dem Hofeeremoniel gehören auch die Sprachen, deren man sich in Staatssachen, ingleichem bey Audienzien, u. d. bedienen darff, oder muß.
s. Mosers (Frid. Carl) Abhandlung von den Europäischen Hof- und Staats-Sprachen, nach deren Gebrauch im Reden und Schrei- ben. Franckfurt, 1750. 8.
§. 34.
Jeder grosser Herr nun ordnet das Cere- moniel an seinem Hof, und ändert es wieder ab, wie es ihme gefällig ist; ohne daß ordent- licher Weise ein dritter Souverain etwas dage- gen sagen könnte.
§. 35.
4. Capitel.
nen darauf beſtellt, auch wohl eigene Verord- nungen deßwegen gemacht.
*) Beyſpile vom Paͤbſtlichen und anderen Hoͤfen.
§. 31.
Bey auſſerordentlichen groſſen Feyerlichkei- ten werden auch beſondere Inſtructioneu aufge- ſezt, wie es dabey ſolle gehalten werden.
§. 32.
Ingleichem pflegen bey denen Hofmarſchal- lenaͤmtern in allen wichtigen Vorfallenheiten ei- gene Protocollen daruͤber gefuͤhret zu werden, wie es im Ceremoniel dabey gehalten worden ſeye.
§. 33.
Zu dem Hofeeremoniel gehoͤren auch die Sprachen, deren man ſich in Staatsſachen, ingleichem bey Audienzien, u. d. bedienen darff, oder muß.
ſ. Mosers (Frid. Carl) Abhandlung von den Europaͤiſchen Hof- und Staats-Sprachen, nach deren Gebrauch im Reden und Schrei- ben. Franckfurt, 1750. 8.
§. 34.
Jeder groſſer Herr nun ordnet das Cere- moniel an ſeinem Hof, und aͤndert es wieder ab, wie es ihme gefaͤllig iſt; ohne daß ordent- licher Weiſe ein dritter Souverain etwas dage- gen ſagen koͤnnte.
§. 35.
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4. Capitel.
nen darauf beſtellt, auch wohl eigene Verord-
nungen deßwegen gemacht.
*⁾ Beyſpile vom Paͤbſtlichen und anderen
Hoͤfen.
§. 31.
Bey auſſerordentlichen groſſen Feyerlichkei-
ten werden auch beſondere Inſtructioneu aufge-
ſezt, wie es dabey ſolle gehalten werden.
§. 32.
Ingleichem pflegen bey denen Hofmarſchal-
lenaͤmtern in allen wichtigen Vorfallenheiten ei-
gene Protocollen daruͤber gefuͤhret zu werden,
wie es im Ceremoniel dabey gehalten worden
ſeye.
§. 33.
Zu dem Hofeeremoniel gehoͤren auch die
Sprachen, deren man ſich in Staatsſachen,
ingleichem bey Audienzien, u. d. bedienen darff,
oder muß.
ſ. Mosers (Frid. Carl) Abhandlung von den
Europaͤiſchen Hof- und Staats-Sprachen,
nach deren Gebrauch im Reden und Schrei-
ben. Franckfurt, 1750. 8.
§. 34.
Jeder groſſer Herr nun ordnet das Cere-
moniel an ſeinem Hof, und aͤndert es wieder
ab, wie es ihme gefaͤllig iſt; ohne daß ordent-
licher Weiſe ein dritter Souverain etwas dage-
gen ſagen koͤnnte.
§. 35.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/72>, abgerufen am 03.03.2025.
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