Die Titulaturen und Curialien schlagen auch starck in das persönliche Ceremoniel ein: Es ist aber theils davon schon Cap. 3. geredet wor- den; theils kommt hernach bey dem Canzley- Ceremoniel mehreres davon vor.
§. 22.
Zum persönlichen Ceremoniel gehöret ferner, daß die gecrönte Häupter einander von ihrem Regierungsantritt, Vermählung, Geburten und Absterben derer Ihrigen Nachricht erthei- len.
§. 23.
Die Notification geschiehet 1. entweder nur mündlich, oder (und zwar meistens,) 2. nur schrifftlich, oder 3. münd- und schrifftlich zu- gleich.
§. 24.
Auf die also beschehene Notification (aber nicht zuvor,) wird 1. entweder ein blosses münd- oder schrifftliches Gegencompliment ge- macht, oder 2. resp. zugleich eine Trauer an- gelegt.
§. 25.
Die Art und Weise, wie auch die Dauer, einer solchen Hof- und Cammer-Trauer kommt schlechterdings auf das Belieben eines jeden Regentens an.
§. 26.
Weiter ist zu gedencken derer (nun nach
und
4. Capitel.
§. 21.
Die Titulaturen und Curialien ſchlagen auch ſtarck in das perſoͤnliche Ceremoniel ein: Es iſt aber theils davon ſchon Cap. 3. geredet wor- den; theils kommt hernach bey dem Canzley- Ceremoniel mehreres davon vor.
§. 22.
Zum perſoͤnlichen Ceremoniel gehoͤret ferner, daß die gecroͤnte Haͤupter einander von ihrem Regierungsantritt, Vermaͤhlung, Geburten und Abſterben derer Ihrigen Nachricht erthei- len.
§. 23.
Die Notification geſchiehet 1. entweder nur muͤndlich, oder (und zwar meiſtens,) 2. nur ſchrifftlich, oder 3. muͤnd- und ſchrifftlich zu- gleich.
§. 24.
Auf die alſo beſchehene Notification (aber nicht zuvor,) wird 1. entweder ein bloſſes muͤnd- oder ſchrifftliches Gegencompliment ge- macht, oder 2. reſp. zugleich eine Trauer an- gelegt.
§. 25.
Die Art und Weiſe, wie auch die Dauer, einer ſolchen Hof- und Cammer-Trauer kommt ſchlechterdings auf das Belieben eines jeden Regentens an.
§. 26.
Weiter iſt zu gedencken derer (nun nach
und
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4. Capitel.
§. 21.
Die Titulaturen und Curialien ſchlagen auch
ſtarck in das perſoͤnliche Ceremoniel ein: Es
iſt aber theils davon ſchon Cap. 3. geredet wor-
den; theils kommt hernach bey dem Canzley-
Ceremoniel mehreres davon vor.
§. 22.
Zum perſoͤnlichen Ceremoniel gehoͤret ferner,
daß die gecroͤnte Haͤupter einander von ihrem
Regierungsantritt, Vermaͤhlung, Geburten
und Abſterben derer Ihrigen Nachricht erthei-
len.
§. 23.
Die Notification geſchiehet 1. entweder nur
muͤndlich, oder (und zwar meiſtens,) 2. nur
ſchrifftlich, oder 3. muͤnd- und ſchrifftlich zu-
gleich.
§. 24.
Auf die alſo beſchehene Notification (aber
nicht zuvor,) wird 1. entweder ein bloſſes
muͤnd- oder ſchrifftliches Gegencompliment ge-
macht, oder 2. reſp. zugleich eine Trauer an-
gelegt.
§. 25.
Die Art und Weiſe, wie auch die Dauer,
einer ſolchen Hof- und Cammer-Trauer
kommt ſchlechterdings auf das Belieben eines
jeden Regentens an.
§. 26.
Weiter iſt zu gedencken derer (nun nach
und
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 58. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/70>, abgerufen am 03.03.2025.
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