An dritten Orten pflegen die Souverains im Rang entweder täglich zu wechslen, oder gar keinen Rang zu beobachten, oder sonst ein Auskunfftsmittel zu erwählen.
§. 17.
Die Republiquen haben gegen die gecrönte Häupter etc. ihr besonderes, entweder herge- brachtes, oder nach Zeit und Umständen ein- richtendes, Ceremoniel.
*) Beyspile aus den neuesten Zeiten von al- len Freystaaten.
§. 18.
Einer Gemahlin eines Souverains wider- fahren die nemliche Ehrenbezeugungen, wie ih- rem Gemahl.
§. 19.
Reiset nicht ein Souverain selbst, sondern ein Cronprinz, Thronfolger, oder Prinz vom Geblüt; so wird ein geringeres Ceremoniel gegen ihne beobachtet; er reise öffentlich, oder incog- nito: Uebrigens ist auch dises willkührlich.
*) Neueste Beyspile von Großbritannien, Portugall, Rußland, Schweden.
§. 20.
Das Ceremoniel derer gecrönten Häupter und Republiquen gegen halb-souveraine Herren ist noch willkührlicher und manchen Streitig- keiten unterworffen.
*) Beyspile von Teutschen Chur- und Fürsten.
§. 21.
D 5
Vom Ceremoniel.
§. 16.
An dritten Orten pflegen die Souverains im Rang entweder taͤglich zu wechslen, oder gar keinen Rang zu beobachten, oder ſonſt ein Auskunfftsmittel zu erwaͤhlen.
§. 17.
Die Republiquen haben gegen die gecroͤnte Haͤupter ꝛc. ihr beſonderes, entweder herge- brachtes, oder nach Zeit und Umſtaͤnden ein- richtendes, Ceremoniel.
*) Beyſpile aus den neueſten Zeiten von al- len Freyſtaaten.
§. 18.
Einer Gemahlin eines Souverains wider- fahren die nemliche Ehrenbezeugungen, wie ih- rem Gemahl.
§. 19.
Reiſet nicht ein Souverain ſelbſt, ſondern ein Cronprinz, Thronfolger, oder Prinz vom Gebluͤt; ſo wird ein geringeres Ceremoniel gegen ihne beobachtet; er reiſe oͤffentlich, oder incog- nito: Uebrigens iſt auch diſes willkuͤhrlich.
*) Neueſte Beyſpile von Großbritannien, Portugall, Rußland, Schweden.
§. 20.
Das Ceremoniel derer gecroͤnten Haͤupter und Republiquen gegen halb-ſouveraine Herren iſt noch willkuͤhrlicher und manchen Streitig- keiten unterworffen.
*) Beyſpile von Teutſchen Chur- und Fuͤrſten.
§. 21.
D 5
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Vom Ceremoniel.
§. 16.
An dritten Orten pflegen die Souverains
im Rang entweder taͤglich zu wechslen, oder
gar keinen Rang zu beobachten, oder ſonſt ein
Auskunfftsmittel zu erwaͤhlen.
§. 17.
Die Republiquen haben gegen die gecroͤnte
Haͤupter ꝛc. ihr beſonderes, entweder herge-
brachtes, oder nach Zeit und Umſtaͤnden ein-
richtendes, Ceremoniel.
*⁾ Beyſpile aus den neueſten Zeiten von al-
len Freyſtaaten.
§. 18.
Einer Gemahlin eines Souverains wider-
fahren die nemliche Ehrenbezeugungen, wie ih-
rem Gemahl.
§. 19.
Reiſet nicht ein Souverain ſelbſt, ſondern
ein Cronprinz, Thronfolger, oder Prinz vom
Gebluͤt; ſo wird ein geringeres Ceremoniel gegen
ihne beobachtet; er reiſe oͤffentlich, oder incog-
nito: Uebrigens iſt auch diſes willkuͤhrlich.
*⁾ Neueſte Beyſpile von Großbritannien,
Portugall, Rußland, Schweden.
§. 20.
Das Ceremoniel derer gecroͤnten Haͤupter
und Republiquen gegen halb-ſouveraine Herren
iſt noch willkuͤhrlicher und manchen Streitig-
keiten unterworffen.
*⁾ Beyſpile von Teutſchen Chur- und Fuͤrſten.
§. 21.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 57. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/69>, abgerufen am 03.03.2025.
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