Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.3. Capitel. §. 79. Von anderen so genannten Staatsgalan- Andere persönliche Sachen. §. 80. In denen Familien der Souverainen siehet §. 81. Die Nachstechung derer Sigille und die Er- §. 82. In Kriegszeiten aber dörffen des Feindes §. 83. Schuldforderungen, welche ganz und halb §. 84. Daß ein Souverain vor die Bezahlung ei- *) Beyspil von Polen und Rußland 1776. Gemahlin. §. 85. Ein unabhängiger Herr mag heurathen, wen
3. Capitel. §. 79. Von anderen ſo genannten Staatsgalan- Andere perſoͤnliche Sachen. §. 80. In denen Familien der Souverainen ſiehet §. 81. Die Nachſtechung derer Sigille und die Er- §. 82. In Kriegszeiten aber doͤrffen des Feindes §. 83. Schuldforderungen, welche ganz und halb §. 84. Daß ein Souverain vor die Bezahlung ei- *) Beyſpil von Polen und Rußland 1776. Gemahlin. §. 85. Ein unabhaͤngiger Herr mag heurathen, wen
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3. Capitel.
§. 79.
Von anderen ſo genannten Staatsgalan-
terien ſehe man beſagte Schrifft.
Andere perſoͤnliche Sachen.
§. 80.
In denen Familien der Souverainen ſiehet
man nicht allemal auf die Ahnen.
§. 81.
Die Nachſtechung derer Sigille und die Er-
oͤffnung dritter groſſer Herrn Depechen mißbil-
liget man oͤffentlich, und thut es doch taͤglich.
§. 82.
In Kriegszeiten aber doͤrffen des Feindes
Depeſchen weggenommen und eroͤffnet werden.
§. 83.
Schuldforderungen, welche ganz und halb
ſouveraine Herrn an einander zu machen haben,
werden auf die unten folgende allgemeine Art,
Anſpruͤche zu behandlen, ttactirt.
§. 84.
Daß ein Souverain vor die Bezahlung ei-
nes anderen Souverains Garantie leiſte, iſt
etwas ſeltenes.
*⁾ Beyſpil von Polen und Rußland 1776.
Gemahlin.
§. 85.
Ein unabhaͤngiger Herr mag heurathen,
wen
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