Wann ein im Krieg unglücklicher, oder von seinem Thron verstossener, Regent seine Zu- flucht in andere Landen nimmt; beruhet es auf der Willkühr des Landesherrns, ob er ihne auf- nehmen- und was für Ehren und Gerechtsame er ihme angedeyhen lassen will, oder nicht.
*) Beyspile von Engelland, Polen nnd Schweden.
§. 37.
Wann ihm aber gar Beystand geleistet wird, siehet es jene Nation als eine Beleidigung und hinlängliche Kriegsursach an.
*) von Vattel 2, 235.
§. 38.
Das Glück der Waffen und das Staats- interesse enscheiden so dann den Streit.
*) Allda, S. 236.
§. 39.
Wird ein solcher Herr eine Zeitlang gedul- det, muß er sich in dem fremden Lande nicht zu vil herausnehmen:
Und wann an ihne verlangt wird, sich an- derwärts hin zu begeben, kan er sich dessen nicht entziehen.
*) K. Carl XII. in Schweden.
§. 40.
Gleiche Beschaffenheit hat es, (in dem Fall, wann keine besondere Verträge dißfalls vorhan- den seynd,) mit der Geduldung oder Aus-
schaf-
C 5
Von der Souverain. Perſon. u. Famil.
§. 36.
Wann ein im Krieg ungluͤcklicher, oder von ſeinem Thron verſtoſſener, Regent ſeine Zu- flucht in andere Landen nimmt; beruhet es auf der Willkuͤhr des Landesherrns, ob er ihne auf- nehmen- und was fuͤr Ehren und Gerechtſame er ihme angedeyhen laſſen will, oder nicht.
*) Beyſpile von Engelland, Polen nnd Schweden.
§. 37.
Wann ihm aber gar Beyſtand geleiſtet wird, ſiehet es jene Nation als eine Beleidigung und hinlaͤngliche Kriegsurſach an.
*) von Vattel 2, 235.
§. 38.
Das Gluͤck der Waffen und das Staats- intereſſe enſcheiden ſo dann den Streit.
*) Allda, S. 236.
§. 39.
Wird ein ſolcher Herr eine Zeitlang gedul- det, muß er ſich in dem fremden Lande nicht zu vil herausnehmen:
Und wann an ihne verlangt wird, ſich an- derwaͤrts hin zu begeben, kan er ſich deſſen nicht entziehen.
*) K. Carl XII. in Schweden.
§. 40.
Gleiche Beſchaffenheit hat es, (in dem Fall, wann keine beſondere Vertraͤge dißfalls vorhan- den ſeynd,) mit der Geduldung oder Aus-
ſchaf-
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Von der Souverain. Perſon. u. Famil.
§. 36.
Wann ein im Krieg ungluͤcklicher, oder von
ſeinem Thron verſtoſſener, Regent ſeine Zu-
flucht in andere Landen nimmt; beruhet es auf
der Willkuͤhr des Landesherrns, ob er ihne auf-
nehmen- und was fuͤr Ehren und Gerechtſame
er ihme angedeyhen laſſen will, oder nicht.
*⁾ Beyſpile von Engelland, Polen nnd
Schweden.
§. 37.
Wann ihm aber gar Beyſtand geleiſtet
wird, ſiehet es jene Nation als eine Beleidigung
und hinlaͤngliche Kriegsurſach an.
*⁾ von Vattel 2, 235.
§. 38.
Das Gluͤck der Waffen und das Staats-
intereſſe enſcheiden ſo dann den Streit.
*⁾ Allda, S. 236.
§. 39.
Wird ein ſolcher Herr eine Zeitlang gedul-
det, muß er ſich in dem fremden Lande nicht
zu vil herausnehmen:
Und wann an ihne verlangt wird, ſich an-
derwaͤrts hin zu begeben, kan er ſich deſſen
nicht entziehen.
*⁾ K. Carl XII. in Schweden.
§. 40.
Gleiche Beſchaffenheit hat es, (in dem Fall,
wann keine beſondere Vertraͤge dißfalls vorhan-
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/53>, abgerufen am 03.03.2025.
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