Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von der Souverain. Person. u. Famil. gewissen Umständen profitirt, sich in dergleichenzu mengen. *) Beyspile von Teutschland und Schwe- den. §. 27. Mit denen einzelnen Wahlen hat es die *) Beyspile von allen Wahlreichen. §. 28. Doch wird auch wohl ein Throncandidat §. 29. Bey denen Pabstwahlen nehmen sich die §. 30. Wann eine Wahl zwispaltig ausfällt, *) Beyspile. §. 31. Auch andere Wahlen werden zuweilen aus *) Neuere Beyspile. Throns- C 4
Von der Souverain. Perſon. u. Famil. gewiſſen Umſtaͤnden profitirt, ſich in dergleichenzu mengen. *) Beyſpile von Teutſchland und Schwe- den. §. 27. Mit denen einzelnen Wahlen hat es die *) Beyſpile von allen Wahlreichen. §. 28. Doch wird auch wohl ein Throncandidat §. 29. Bey denen Pabſtwahlen nehmen ſich die §. 30. Wann eine Wahl zwiſpaltig ausfaͤllt, *) Beyſpile. §. 31. Auch andere Wahlen werden zuweilen aus *) Neuere Beyſpile. Throns- C 4
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Von der Souverain. Perſon. u. Famil.
gewiſſen Umſtaͤnden profitirt, ſich in dergleichen
zu mengen.
*⁾ Beyſpile von Teutſchland und Schwe-
den.
§. 27.
Mit denen einzelnen Wahlen hat es die
nemliche Beſchaffenheit.
*⁾ Beyſpile von allen Wahlreichen.
§. 28.
Doch wird auch wohl ein Throncandidat
bloß freundſchafftlich und unverfaͤnglich zur
Wahl recommendirt.
§. 29.
Bey denen Pabſtwahlen nehmen ſich die
groͤſte Catholiſche Machten die Freyheit, einen
ihnen unanſtaͤndigen Candidaten von der Wahl-
faͤhigkeit auszuſchlieſſen.
§. 30.
Wann eine Wahl zwiſpaltig ausfaͤllt,
kommt es auf eines jeden dritten Souverains
oder Staats freyes Belieben an, wie er ſich ſo
lang dabey bezeugen wolle, biß die ganze Sache,
auf eine guͤtliche oder gewaltſame Weiſe, ihre
voͤllige Entſcheidung erhaͤlt.
*⁾ Beyſpile.
§. 31.
Auch andere Wahlen werden zuweilen aus
allerley Gruͤnden angefochten.
*⁾ Neuere Beyſpile.
Throns-
C 4
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