Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.2. Capitel. Project einer Europäischen Republic. §. 13. König Heinrich IV. in Franckreich hatte *) von Vattel 3, 61. Schmaussens Staatswissensch. 1. Theil, S. 53. Unabhängigkeit und Souverainite. §. 14. Ein unabhängiger Herr oder Staat ist der, §. 15. Souverain, und: Souverainete, seynd §. 16. In weiterem und abusivem Verstand aber Doch will der Röm. Kayser nicht leiden, vilen
2. Capitel. Project einer Europaͤiſchen Republic. §. 13. Koͤnig Heinrich IV. in Franckreich hatte *) von Vattel 3, 61. Schmaussens Staatswiſſenſch. 1. Theil, S. 53. Unabhaͤngigkeit und Souverainite. §. 14. Ein unabhaͤngiger Herr oder Staat iſt der, §. 15. Souverain, und: Souverainete, ſeynd §. 16. In weiterem und abuſivem Verſtand aber Doch will der Roͤm. Kayſer nicht leiden, vilen
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2. Capitel.
Project einer Europaͤiſchen Republic.
§. 13.
Koͤnig Heinrich IV. in Franckreich hatte
zwar den Einfall, alle chriſtliche Staaten von
Europa in eine naͤhere Verbindung und in ei-
nen gemeinſchafftlichen einigen Staatscoͤrper zu
bringen: Es bliebe aber ein bloſſer Gedancke;
der ſchwerlich jemalen zur Wuͤrcklichkeit gedeyhen
wird.
*⁾ von Vattel 3, 61. Schmaussens
Staatswiſſenſch. 1. Theil, S. 53.
Unabhaͤngigkeit und Souverainite.
§. 14.
Ein unabhaͤngiger Herr oder Staat iſt der,
welcher keinen anderen Herrn oder Staat zum
wahren und wuͤrcklichen Oberherrn hat.
§. 15.
Souverain, und: Souverainete, ſeynd
in eigentlichem und ordentlicher Weiſe gewohn-
lichem Verſtand einerley mit: Unabhaͤngig,
oder: Unabhaͤngigkeit:
§. 16.
In weiterem und abuſivem Verſtand aber
legt man diſen Titul mehrmalen auch denen
halbſouverainen Herrn bey.
Doch will der Roͤm. Kayſer nicht leiden,
daß ein Reichsſtand ſelbſt ſich diſes Praͤdicats
bediene; wiewohl bey dem Reichsconvent ſeit
vilen
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