Sie enthalten nur die wichtigste Puncten: Die übrige und allen Fridensschlüssen gemeine Articul aber werden auf den definitiv-Tractat verschoben.
§. 91.
Man hat Beyspile, daß man über Prälimi- narien in denen Conferentien einig worden ist, sie zu Papier gebracht, auch auf der einen Seite bereits unterschriben hat, alsdann aber erst von dem andern Theil wieder zurückgegangen wor- den ist.
*) 1709.
§. 92.
Definitiv-Tractate seynd, in Ansehung des äusseren, in denen bey feyerlichen Tractaten üb- lichen Formalitäten abgefaßt.
§. 93.
In Rücksicht des Innhalts aber begreiffen sie 1. die allgemeine Stücke in sich, wegen Wiederherstellung der Freundschafft, Verges- sung des bißherigen, oder der Amnestie, Hand- lung der Unterthanen, u. s. w.
§. 94.
2. Werden die in denen Präliminarien ent- schidene Puncten weiter ausgeführt, mit denen benöthigten Clausuln, Verzi[ch]ten, versehen, u. s. w.
§. 95.
3. Werden die in denen Präliminarien über- gangene Puncten von geringerer Wichtigkeit in Ordnung gebracht.
§. 96.
22. Capitel.
§. 90.
Sie enthalten nur die wichtigſte Puncten: Die uͤbrige und allen Fridensſchluͤſſen gemeine Articul aber werden auf den definitiv-Tractat verſchoben.
§. 91.
Man hat Beyſpile, daß man uͤber Praͤlimi- narien in denen Conferentien einig worden iſt, ſie zu Papier gebracht, auch auf der einen Seite bereits unterſchriben hat, alsdann aber erſt von dem andern Theil wieder zuruͤckgegangen wor- den iſt.
*) 1709.
§. 92.
Definitiv-Tractate ſeynd, in Anſehung des aͤuſſeren, in denen bey feyerlichen Tractaten uͤb- lichen Formalitaͤten abgefaßt.
§. 93.
In Ruͤckſicht des Innhalts aber begreiffen ſie 1. die allgemeine Stuͤcke in ſich, wegen Wiederherſtellung der Freundſchafft, Vergeſ- ſung des bißherigen, oder der Amneſtie, Hand- lung der Unterthanen, u. ſ. w.
§. 94.
2. Werden die in denen Praͤliminarien ent- ſchidene Puncten weiter ausgefuͤhrt, mit denen benoͤthigten Clauſuln, Verzi[ch]ten, verſehen, u. ſ. w.
§. 95.
3. Werden die in denen Praͤliminarien uͤber- gangene Puncten von geringerer Wichtigkeit in Ordnung gebracht.
§. 96.
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22. Capitel.
§. 90.
Sie enthalten nur die wichtigſte Puncten:
Die uͤbrige und allen Fridensſchluͤſſen gemeine
Articul aber werden auf den definitiv-Tractat
verſchoben.
§. 91.
Man hat Beyſpile, daß man uͤber Praͤlimi-
narien in denen Conferentien einig worden iſt,
ſie zu Papier gebracht, auch auf der einen Seite
bereits unterſchriben hat, alsdann aber erſt von
dem andern Theil wieder zuruͤckgegangen wor-
den iſt.
*⁾ 1709.
§. 92.
Definitiv-Tractate ſeynd, in Anſehung des
aͤuſſeren, in denen bey feyerlichen Tractaten uͤb-
lichen Formalitaͤten abgefaßt.
§. 93.
In Ruͤckſicht des Innhalts aber begreiffen
ſie 1. die allgemeine Stuͤcke in ſich, wegen
Wiederherſtellung der Freundſchafft, Vergeſ-
ſung des bißherigen, oder der Amneſtie, Hand-
lung der Unterthanen, u. ſ. w.
§. 94.
2. Werden die in denen Praͤliminarien ent-
ſchidene Puncten weiter ausgefuͤhrt, mit denen
benoͤthigten Clauſuln, Verzichten, verſehen,
u. ſ. w.
§. 95.
3. Werden die in denen Praͤliminarien uͤber-
gangene Puncten von geringerer Wichtigkeit in
Ordnung gebracht.
§. 96.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/302>, abgerufen am 03.03.2025.
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