Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von Stillständen u. Fridensschlüssen. Hauptparthien darauf fassen und geben wollen,oder nicht. §. 84. Wann hingegen Andere, so keine Kriegfüh- §. 85. Zuweilen zerschlagen sich die Congresse wie- Fridensschlüsse. §. 86. Manchmalen schliessen nur einige derer Krieg- §. 87. Oder die übrige führen den Krieg allein fort. §. 88. Man theilt die Fridensschlüsse in Präliminar- §. 89. Die Präliminarien seynd, in Ansehung der §. 90. T
Von Stillſtaͤnden u. Fridensſchluͤſſen. Hauptparthien darauf faſſen und geben wollen,oder nicht. §. 84. Wann hingegen Andere, ſo keine Kriegfuͤh- §. 85. Zuweilen zerſchlagen ſich die Congreſſe wie- Fridensſchluͤſſe. §. 86. Manchmalen ſchlieſſen nur einige derer Krieg- §. 87. Oder die uͤbrige fuͤhren den Krieg allein fort. §. 88. Man theilt die Fridensſchluͤſſe in Praͤliminar- §. 89. Die Praͤliminarien ſeynd, in Anſehung der §. 90. T
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Von Stillſtaͤnden u. Fridensſchluͤſſen.
Hauptparthien darauf faſſen und geben wollen,
oder nicht.
§. 84.
Wann hingegen Andere, ſo keine Kriegfuͤh-
rende oder intereßirte Theile ſeynd, ſondern nur
ſonſt alt- oder neue Anſpruͤche an diſes oder jenes
Reich, Land oder Recht, zu haben glauben,
bey diſer Gelegenheit mit Deductionen, Prote-
ſtationen, Reſervationen, u. d. zum Vorſchein
kommen, haͤngt es von jeder Geſandtſchafft Be-
lieben ab, ob ſie ſolche auch nur annehmen will,
oder nicht: Bey denen Conferentien aber laͤſſet
man es nicht daruͤber zur Sprache kommen.
§. 85.
Zuweilen zerſchlagen ſich die Congreſſe wie-
der, ohne daß man zu einem Schluß gelangen
koͤnnte.
Fridensſchluͤſſe.
§. 86.
Manchmalen ſchlieſſen nur einige derer Krieg-
fuͤhrenden Parthien Friden mit einander, und die
uͤbrige accediren ſo dann demſelbigen.
§. 87.
Oder die uͤbrige fuͤhren den Krieg allein fort.
§. 88.
Man theilt die Fridensſchluͤſſe in Praͤliminar-
und Definitiv-Tractaten.
§. 89.
Die Praͤliminarien ſeynd, in Anſehung der
aͤuſſeren Form, meiſtens ganz kurz und nur in
Form einer bloſſen Punctation abgefaßt.
§. 90.
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