Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von Stillständen u. Fridensschlüssen. §. 39. Kommen aber die geheime Fridenshandlun- §. 40. Dergleichen geheime Fridenshandlungen §. 41. Nur seynd sie nicht so thunlich, wo Alliirte Oeffentliche Fridenshandlungen ohne Congresse. §. 42. Werden hingegen Fridenshandlungen ge- §. 43. Ausser einem Congreß bedienet man sich dar- *) Franckreich und Groß-Britannien. §. 44. S 5
Von Stillſtaͤnden u. Fridensſchluͤſſen. §. 39. Kommen aber die geheime Fridenshandlun- §. 40. Dergleichen geheime Fridenshandlungen §. 41. Nur ſeynd ſie nicht ſo thunlich, wo Alliirte Oeffentliche Fridenshandlungen ohne Congreſſe. §. 42. Werden hingegen Fridenshandlungen ge- §. 43. Auſſer einem Congreß bedienet man ſich dar- *) Franckreich und Groß-Britannien. §. 44. S 5
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Von Stillſtaͤnden u. Fridensſchluͤſſen.
§. 39.
Kommen aber die geheime Fridenshandlun-
gen zum Schluß; ſo gehet es, wie hernach zu
ſehen iſt.
§. 40.
Dergleichen geheime Fridenshandlungen
ſeynd jezo ſehr beliebt, und haben allerley Vor-
zuͤge.
§. 41.
Nur ſeynd ſie nicht ſo thunlich, wo Alliirte
auf der einen oder anderen Seite etwas dabey
zu ſagen haben.
Oeffentliche Fridenshandlungen ohne
Congreſſe.
§. 42.
Werden hingegen Fridenshandlungen ge-
pflogen, aus denen man dem Publico kein Ge-
heimniß zu machen verlangt; ſo werden ſelbige
entweder auſſer einem Congreß gepflogen, oder
auf einem eigenen Congreß.
§. 43.
Auſſer einem Congreß bedienet man ſich dar-
zu abermalen der bereits angezeigten Mittel, 1.
einer Miniſterial-Correſpondenz, oder 2. der
ordentlichen Geſandten an neutralen Hoͤfen,
oder 3. der oͤffentlichen Abſendung bevollmaͤch-
tigter Perſonen an beederſeitige Hoͤfe ꝛc.
*⁾ Franckreich und Groß-Britannien.
§. 44.
S 5
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